11.47

Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Liebe Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat! Liebe Zuseher und Zuseherinnen! Wenn wir wieder einmal die Bundeshymne ändern, sollte es vielleicht heißen: Land der Berge, Land am Strome, Land der Äcker, Land der Dome, Land der Vereine zukunftsreich.

Österreich ist eines der Länder mit der, gemessen an der Bevölkerung, höchsten Zahl an Vereinen. Es sind ungefähr 116 000 Vereine, und ich traue mich zu wetten oder würde jede Wette eingehen, dass es hier im Saal niemanden gibt, der nicht Mitglied in einem Verein ist. Oft sagen dann Leute: Nein, ich bin sicher nicht Mitglied. – Dann sage ich: ÖAMTC, Arbö oder VCÖ. (Allgemeine Heiterkeit.) – Schon verloren, oder? Schon verloren. (Beifall bei Grünen und NEOS.)

Die sind noch dazu gemeinnützig. Ich wette also viel Geld, dass es niemanden gibt, der nicht in einem Verein ist. In diesem Sinne ist es umso notwendiger, diesen Unter­stützungsfonds beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport endlich – das muss ich auch sagen – einzurichten. Es hat lange gedauert, das gebe ich gerne zu, aber es ist wirklich eine sehr komplexe Materie. Die gemeinnützigen Vereine, Stiftungen, Fonds, andere juristische Personen reichen einerseits von – ich sage jetzt einmal – den Bregenzer Festspielen bis zur Caritas, vom SV Gerasdorf bis zum Depot, bis zu kleinen baukulturellen Vereinen. Wir haben da ein Potpourri. Es sind Tierschutzvereine, es sind Frauenvereine, Bildungsvereine. Wir waren in den letzten Wochen sehr intensiv damit beschäftigt, möglichst alle zu unterstützen und für mög­lichst alle – ob groß oder klein und egal, welche Sparte – Optionen zu finden, um das Vereinsleben abzusichern.

Wie gesagt: Es war nicht leicht, es hat lange gedauert, es hätte schneller gehen können. Wir machen alle Fehler. Wir haben uns aber überhaupt erst einmal vergegen­wärtigen müssen, was das ist, und so sind wir das einzige europäische Land, das für die gemeinnützigen Träger – ich formuliere es jetzt einmal so allgemein – eine Lösung gefunden hat. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Das ist umso wichtiger, weil gerade der Verein eine Errungenschaft der Revolution von 1848 ist. Es geht immer auch um die Versammlungsfreiheit, um die Freiheit, sich zu treffen. Jede und jeder, die oder der schon einmal einen Verein gegründet hat, wird sich wundern, dass es einen sogenannten Nichtuntersagungsbescheid gibt – und nicht eine Genehmigung. Das heißt, jede/jeder kann diesen Verein gründen, die Behörde darf es nur untersagen, sie hat nicht das Recht, es zu genehmigen. Das ist, wie so vieles, eine Errungenschaft der Revolution von 1848.

Ich komme zu der Frage: Um wen geht es da überhaupt? – Grundsätzlich richtet sich dieses Gesetz an jene juristischen Personen, die nach der Bundesabgabenordnung gemeinnützig sind. Nun ist es so, dass es in Österreich über Gemeinnützigkeit keine Bescheiderlassung gibt, wie etwa in Deutschland, was das Ganze wirklich äußert verkompliziert. (Zwischenruf des Abg. Loacker.) Vielleicht können wir uns nach Coronazeiten darauf verständigen, dass wir endlich eine Situation schaffen, in der die Gemeinnützigkeit per Bescheid festgestellt wird, man Rechtsmittel dagegen erheben kann, wenn sie nicht festgestellt wird und man wirklich einmal klar sehen kann, welche Rolle diese gemeinnützigen Vereine in der österreichischen Gesellschaft spielen. Das wäre mir ein ganz wichtiger Punkt.

Zur Anmerkung des Abgeordneten Reifenberger, dass es die Richtlinien noch nicht gibt: Ja, das ist richtig, aber das war bei keinem Fonds so. Wir wollen ja die Fehler, die zum Beispiel beim Härtefallfonds begangen worden sind, vermeiden und machen das parallel. Das heißt, wir sind dran, es wird die Entwürfe demnächst geben, wir werden da zu einem guten Ergebnis kommen. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Zarits.)

Lassen Sie mich jetzt abschließend noch etwas zu dem Abänderungsantrag sagen: Wir haben eben immer hauptsächlich die Vereine im Blick gehabt, und wie der Vize­kanzler in einer seiner Pressekonferenzen schon gesagt hat: Auch die freiwilligen Feuerwehren gehören dazu. Diese sind aber sehr oft schon Körperschaften öffent­lichen Rechts und wären dadurch nicht abgedeckt gewesen. Wir haben das daher in den Abänderungsantrag hineingenommen.

Mein Appell richtet sich an die NEOS, die natürlich grobe Bedenken dagegen haben, dass auch kirchliche Institutionen und Körperschaften unterstützt werden: Gebt euch einen Ruck, stimmt zu! (Abg. Loacker: Wir sind nicht so fromm wie die Grünen!) Da geht es im Wesentlichen darum, dass es zum Beispiel Klöster gibt, die auf den Touris­mus angewiesen sind, die jetzt keine Einnahmen haben, die auch Seminarzentren haben. Es geht also nicht um eine Querfinanzierung der gesamten Katholischen Kirche – da verstehe ich die Bedenken –, sondern es geht um einzelne Rechtsträger. Da würde ich sehr appellieren, dass ihr dem zustimmt! Das wäre mir eine Freude.

Ganz wichtig ist auch, dass damit jene Bereiche im Sport, in denen es sehr verschach­telte Konstruktionen und Verzahnungen gibt – GesmbHs und Vereine, zum Beispiel bei den Bundesligavereinen ist das der Fall –, abgedeckt sind.

Ich glaube, wir haben mit den 700 Millionen Euro ein wunderbares Paket auf den Weg gebracht! Wir brauchen noch die heutige Abänderung und werden dann nach dem Bundesrat auch gleich in Zusammenarbeit mit dem AWS die Richtlinien erstellen. Diese werden ja gemeinsam mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erstellt, was sehr sinnvoll ist, weil das natürlich über ganz Österreich sehr kleinteilig verteilt ist und somit ein Gleichklang gefunden werden kann, wie es für klein, für groß, für Sport, für Kunst, für Kultur, für Tierschutz, für Frauen, für wen auch immer in diesem gemeinnützigen Bereich möglich ist. – Herzlichen Dank. (Beifall bei den Grünen, bei Abgeordneten der ÖVP sowie der Abg. Hammerschmid.)

11.54

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Christoph Zarits, Mag. Eva Blimlinger, Maria Großbauer, Mag. Agnes Sirkka Prammer,

Kolleginnen und Kollegen,

zum Antrag 536/A der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Christoph Zarits, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines NonProfit-Organisationen Unterstützungsfonds erlassen wird und ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-l9-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (20. COVID-l9-Gesetz) idF des Berichts des Kulturausschusses (186 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag (536/A) wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Bundesgesetz über die Errichtung eines NonProfit-Organisationen Unter­stützungsfonds) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Aus Mitteln des NPO-Unterstützungsfonds können Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit und an Rechtsträger, an denen diese beteiligt sind und die durch ihre Tätigkeit die satzungsmäßigen Aufgaben der Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sicherstellen, gewährt werden, wenn diese

1.         im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfah­ren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

2.         Aufgaben, die nach den landesgesetzlichen Vorschriften der Feuerwehr oblie­gen, wahrnehmen oder

3.         eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Ein­rich­tung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Keine Förderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 zu gewähren

1.         an politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finan­zierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012,

2.         an Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,

3.         an beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbeson­dere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungs­aufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.“

3. In § 3 Abs. 1 werden nach Z 6 folgende Sätze eingefügt:

„Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Infor­mationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertre­tungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Rich­tigkeit der Angaben ist zusätzlich durch einen fachkundigen Experten, der gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben,

1.         die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind,

2.         an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist, und

3.         die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als eine in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzulegende Anzahl an Dienst­nehmern beschäftigt und nicht höhere als die in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzulegenden Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung eine in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzu­legende Höhe nicht überschreitet, und

4. die nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 fallen.“

4. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgesetz“ durch das Wort „Bundesgesetzes“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „BGBL.“ durch die Zeichenfolge „BGBl.“ ersetzt.

6. Der bisherige § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.“

II. Artikel 2 (Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 1 werden folgende Z 1a und Z 1b eingefügt:

„1a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a. Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in struk­turierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß § 1 Z 1 lit. a.“

1b. Nach § 8 werden folgende § 8a und § 8b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Plausibilisierung

§ 8a. (1) Wird ein Antrag betreffend einen Zuschuss (§ 1 Z 1 lit. a) in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline gestellt, hat der Bundesminister für Finanzen eine automatisierte Plausibilisierung der im Zuge der Antragstellung übermittelten Daten durchzuführen und das Ergebnis in einem Bericht darzustellen. Der Bericht ist der COFAG zum Zweck der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses elek­tronisch zu übermitteln.

(2) Für die Durchführung der automatisierten Plausibilisierung ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, zusätzlich zu den vom Antragsteller für Zwecke der Zuschuss­gewährung übermittelten personenbezogenen Daten auch für Zwecke der Abgaben­erhebung vorhandene personenbezogene Daten zu verarbeiten. Er ist weiters be­rechtigt, eine Transparenzportalabfrage durchzuführen. Der zu übermittelnde Bericht darf ausschließlich personenbezogene Daten des Antragstellers oder dessen Bevoll­mächtigten enthalten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die Übermittlung von Daten betreffend die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG zu regeln, soweit diese für die Plausibilisierung erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Übermittlung von sozialversicherungsrechtlichen Daten zu regeln, soweit sie für diese Plausibilisierung erforderlich sind.

Ergänzungsgutachten

§ 8b. Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (§ 8a) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß § 7 beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungs­gutachtens mit Verordnung näher zu regeln.““

2. Nach Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

„3. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 20. § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.““

Begründung

Zu Artikel 1:

Es soll klargestellt werden, dass auch (theoretisch nicht gemeinnützige) „Töchter“ von NPOs antragsberechtigt sein sollen, wenn sie zur Zweckerreichung der NPO beitragen. So wird auch eine klare Abgrenzung zum COVID-Fonds der COFAG ermöglicht. Für selbständig antragsberechtigte Organisationen soll eine möglichst einfache Antrag­stellung ermöglicht werden. Ebenfalls klarer gefasst werden die Bestimmungen, welche Organisationen nicht für den NPO-Unterstützungsfonds antragsberechtigt sein sollen.

Zu Artikel 2:

Die Ergänzung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes ermöglicht die automa­tisierte Plausibilisierung der im Zuge der Antragstellung auf einen Zuschuss gemäß § 1 Z 1 lit. a übermittelten Daten. Da dafür auch Daten externer Organisationen erforderlich sind, werden entsprechende Verordnungsermächtigungen geschaffen.

Weiters wird die Möglichkeit der Erstellung von Ergänzungsgutachten durch den Bun­desminister für Finanzen geschaffen, falls die COFAG im Einzelfall begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse hegt (Pkt. 5.5 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)).

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde an alle Abgeordneten verteilt, in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Frau Abgeordnete Petra Steger, Sie sind als Nächste zu Wort gemeldet. – Bitte.