17.48

Abgeordneter Dr. Christoph Matznetter (SPÖ): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren auf der Regierungsbank! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, Zuhörerinnen und Zuhörer! Ich muss Kollegin Doppelbauer recht geben: Wir setzen die beliebte Serie „Pleiten-, Pech- und Pannendienst“ in verschiedener Form fort. Es ist halt blöd, wenn wir immer den Spoiler liefern, sodass die Menschen schon wissen, was auf sie zukommt, wenn es dann konkret wird.

Versuchen wir es einmal zusammenzufassen: Der eine Teil ist einmal die Pannenhilfe, die wir leisten. Wie Kollege Krainer schon gesagt hat, wir haben Rückverweisungs­anträge. Für die, die den parlamentarischen Prozess nicht kennen: Da geht es darum, dass man vernünftig in angemessener Zeit diskutieren kann, um zu gescheiteren Lösun­gen zu kommen. – Hilfestellung eins.

Weitere Hilfestellung: Ich bringe einen Antrag der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 1109/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kolle­gen ein. Darin geht es im Wesentlichen darum, die Probleme, die im Einkommen­steuer­recht bestehen, zu beheben, Sozialpläne richtig zu behandeln oder auch bereits 2020 dafür zu sorgen, dass es im Zusammenhang mit dem Jahressechstel nicht zu einer Nachforderung kommt. – Eine kleine Hilfestellung für die Regierungsparteien.

Die Frage bei all dem ist halt, ob das nur den Eheproblemen geschuldet ist – das wäre jetzt die These von Peter Haubner –, dass also Schwarz-Grün offenbar vom kurzen Honeymoon direkt in die Ehekrise gekommen ist. Das mag ja sein (Heiterkeit bei Abgeordneten der SPÖ), es stellt aber keine Begründung dafür dar, dass man es nicht mehr kann.

Und, lieber Peter Haubner, sich im Zusammenhang mit der Maßnahme für die Reise­büros zu bedanken, nachdem diese bisher monatelang keine Hilfe bekommen haben – und der Rest der indirekt Betroffenen bis heute keine hat –, sowie angesichts dessen, dass wir Branchen haben, die bis jetzt auf Hilfe warten und gleichzeitig jetzt wieder zugesperrt werden, wogegen der Waffenhandel offen gelassen wird und gleichzeitig in demselben Lockdown die Wettbüros das Geld kriegen – das ist doch nicht nur Dilet­tantismus, das ist falsch! (Beifall bei der SPÖ.)

Jetzt könnten wir darüber reden, ob der Grund für den Dilettantismus darin liegt, dass Sie die Serie „Pleiten-, Pech- und Pannendienst“ erfolgreich weitertreiben wollen, oder ob es Böswilligkeit ist. Ich bin ja ein gutgläubiger Mensch, und mit manchen haben wir ja durchaus ein vernünftiges Gesprächsklima, also wäre anzunehmen, dass es auf Unfähigkeit zurückzuführen ist, dass Menschen Fixkostenanträge immer noch nicht aus dem Fixkostenzuschuss der Phase eins für die restlichen drei Monate stellen können, dass man für einen Fixkostenzuschuss der Phase zwei zwar einen Antrag stellen kann, aber immer noch ein Formular vorfindet, das nicht ausfüllbar ist.

All das könnte Unfähigkeit sein, aber es gibt Indizien dafür, dass es nicht alleine das ist. Es ist ein Kampf zwischen beiden, in dem die ÖVP die Grünen jetzt monatelang wie eine Drohne ferngesteuert hat und halt jetzt bei diesem Gesetz eine Retourkutsche gekom­men ist. (Zwischenruf des Abg. Jakob Schwarz.)

Darf ich vorlesen, was der ÖVP Wirtschaftsbund, was Kurt Egger, der Nachfolger von Peter Haubner, am 4. Dezember geschrieben hat? – Sie haben jetzt eine Konzession machen müssen, und sie haben die Konzession machen müssen, weil sie euch bisher ferngesteuert haben.

Nur: Die ÖVP kann und will es nicht, lieber Jakob Schwarz, und der Grund, warum es schiefläuft, seid nicht ihr, sondern das ist die ÖVP. Sie wollen es nicht! Deswegen wollen sie auch keine Kontrolle der Cofag-Mittel, und deswegen durften wir im Parlament keinen Ausschuss haben, um das zu überprüfen: weil eure Unfähigkeit, das zu führen, nicht überprüft werden soll. Dagegen werden wir uns immer wehren, meine Damen und Her­ren. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

17.52

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Kai Jan KrainerDr. Christoph Matznetter

Genossinnen und Genossen

Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 1109/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgaben­ordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuerver­gütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuer­ge­setz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG) (492 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 1 werden folgende Z 1a,  Z 1b, Z 1c und Z 1d eingefügt:

„1a. § 19 wird wie folgt geändert:

a)         In Abs. 1 lautet die Z 2:

 „2) In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

-           Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG, das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG oder Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG,

-           versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

-           Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

-           Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.“           

b)         Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.“

1b. In § 20 Abs. 1 Z 7 lautet der zweite Satz:

„Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3, Entgelte die sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozial­plänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarerer gesetzlicher Bestimmungen anfallen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden.“

   1c. In § 20 Abs.1 lautet die Z 8:

„Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungs-gesetzes oder vergleichbarerer gesetzlicher Bestim­mungen anfallen, fallen nicht unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Aus­gaben.““

   1d. In § 35 Abs.1 wird der Betrag von „6 000 Euro“ auf den Betrag von „7 200 Euro“ geändert.

2. Z 9 lautet:

            „In § 108h Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

            „Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat dem Steuerpflichtigen kostenfrei jeweils schriftlich für die Jahre 2020 und 2021 bis zum 31. März des Folgejahres detaillierte Informationen zum jährlichen Veranlagungsergebnis unter besonderer Berücksichtigung der Covid-19-Krisen bedingten Entwicklung auf seine Ansprüche zu geben.“

3. In Z 21 zu § 124b wird nach Z 366 folgende Z 366a bis Z 366c eingefügt:

„366a. § 19  und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden, oder die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungs­zeit­räume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

366b. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist erstmalig anzuwenden,

- wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben  oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

366c. Im Jahr 2021 beträgt der steuerfreie geldwerte Vorteil aus der der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs. Z. 14) (insbesondere Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) € 730,--. Dabei empfangene Sachzuwendungen blei­ben bis zu einer Höhe von € 372,-- steuerfrei. Diese Beträge sind um die im Jahr 2020 steuerfrei erhaltenen Vorteile und Sachzuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 14 zu kürzen.““

4. In Z 21 zu § 124b lautet die Z 368

„368. § 69 Abs. 2, 3 und 4 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. § 67 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzu­wenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.“

Begründung

zu Z 1, ad  Z 1a (§ 19): Die Besteuerung des Rehageldes bzw. Krankengeldes ist derzeit so gestaltet, dass es bei längeren Verfahrensdauern und kumulierten Zahlungen in einem Jahr für die Anspruchsberechtigten zu ungerechtfertigten Steuernachteilen kommt, wenn diese Gelder im Zeitpunkt des Zuflusses gemeinsam besteuert werden. Würde für die Besteuerung statt auf den Zuflusszeitpunkt auf das Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht, abgestellt werden, ließe sich die höhere Besteuerung nach der derzeitigen Regelung glätten.

zu Z 1, ad  Z 1b und Z 1c (§ 20): Mit diesen Ergänzungen soll klar gestellt werden, dass Sozialplanzahlungen im Sinne des § 109  Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungs­gesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen, unabhängig von der steuer­lichen Behandlung dieser Zahlungen bei den Empfängern nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

zu Z 1, ad  Z 1d (§ 35): Mit dem Stabilitätsgesetz 2010 wurden die Bestimmungen zum Alleinverdienerabsetzbetrag novelliert. Um sich daraus ergebende Nachteile für Steuerpflichtige, die außergewöhnliche Belastungen in Anspruch nehmen müssen, zu beseitigen, wurde gleichzeitig in § 35 EStG eine Änderung aufgenommen, dass ohne Vorliegen des Alleinverdienerabsetzbetrages auch die Ausgaben für die Behinderung des (Ehe-)Partners/(Ehe-)Partnerin, wenn diese nicht mehr als 6.000 € p.a. verdienen, im Wege des Freibetrages berücksichtigt werden können. Es erscheint allerdings steuer­lich nicht gerecht, wenn dieser Betrag seit mehr als zehn Jahre nicht angepasst wurde, weshalb eine Inflationsanpassung um 20% (VPI 2020) auf 7.200 € vorgeschlagen wird.

Die Regelung stellt darauf ab, dass die Kosten der Behinderung des (Ehe-)Partners zu einer Reduktion der individuellen Steuerbelastung führen, da der Freibetrag die Steuer­bemessungsgrundlage kürzt. Bei Lohnanpassungen hat aber, soweit die damalige Grenze von 6.000 € inzwischen überschritten wurde, weder der behinderte (Ehe-)Partner noch der bisher steuerpflichtige (Ehe-)Partner, der den Freibetrag bisher in der eigenen Steuererklärung in Anspruch nehmen konnte, den gewünschten steuerlichen Effekt aus der Regelung. Durch die Anhebung des Betrages soll dieser Umstand zumin­dest teilweise beseitigt werden. Da es sich um eine begünstigende Regelung handelt, kann das Inkrafttreten rückwirkend ab 1.1.2020 erfolgen.

zu Z 2, ad  Z 9 (§ 108h): Die zu erwartenden Auswirkungen der Covid-19 Krise auf die Veranlagungsergebnisse der Zukunftsvorsorge sollen dem Steuerpflichtigen kostenfrei im Laufe des ersten Quartals 2021 für das Jahr 2020 und im Verlauf des ersten Quartals 2022 für das Jahr 2021 als detaillierte Information zur Verfügung gestellt werden.

zu Z 3, ad  Z 366a und 366b (§ 124b): Da aufgrund der COVID-19 Krise im Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen nur sehr eingeschränkt möglich sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Veranstaltungen im Jahr 2021 nachzuholen, ohne dass es für die Be­schäftigten zu steuerlichen Nachteilen kommt. Die Freibeträge für den steuerlichen Vorteil aus der Teilnahme aus Betriebsveranstaltungen sowie für damit zusammen­hängende Sachzuwendungen werden für das Jahr 2021 verdoppelt. Allfällige im Jahr 2020 zugeflossene Vorteile oder Sachzuwendungen kürzen allerdings diese Freibe­träge. Damit wird gewährleistet, dass den Beschäftigten durch die COVID-19 Krise keine steuerlichen Nachteile entstehen, wenn Betriebsveranstaltungen vom Jahr 2020 ins Jahr 2021 verschoben werden. 

zu Z 4, ad  Z 368 (§ 124b): Die günstigere Berechnungsmöglichkeit des Kontrollsechstels zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen soll lt. den Regierungsfraktionen erst ab dem Jahr 2021 in Kraft treten. Das bedeutet, dass ÖVP und Grüne die Steuerpflichtigen bei sinken­den Einkommen ausgerechnet im Jahr der Krise um eine Aufrollung zu ihren Gunsten „schnalzen“. Um diese steuerliche Ungleichbehandlung insbesondere im Jahr 2020 zu beseitigen, sollen die Inkrafttetensbestimmungen getrennt werden: der Teil, der die Tarif­änderung betrifft (§ 69), tritt mit 2021 in Kraft, jene Änderungen der §§ 67 und 77, die die Sanierung des Kontrollsechstels betreffen, treten rückwirkend per 1.1.2020 in Kraft und können somit in der Lohnverrechnung des laufenden Jahres 2020 zum Wohle der Arbeit­nehmerInnen noch berücksichtigt werden.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Antrag wurde an die Abgeordneten verteilt, in den Grund­zügen erläutert und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Meri Disoski. – Bitte.