24.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 146/2010 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 85x und 103za in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c, k und n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nachdem dem Rat im April 2009 Vorschläge für Vereinfachungen vorgelegt worden waren, wurden mehrere Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz und zur Vereinfachung der Durchführungsbestimmungen für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen aufgezeigt. Es empfiehlt sich, diese Verbesserungen in die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (3) aufzunehmen.

(2)

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist ein Schlüsselelement für die Gewährleistung ordnungsgemäßer Zahlungen an den Betriebsinhaber und für den Schutz der Finanzmittel der Union. Um die Qualität des Systems zu verbessern, sollte eine jährliche Bewertung vorgeschrieben werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Qualität nach einer harmonisierten Methode bewerten und so rechtzeitig über die Bewertung Bericht erstatten, dass die Ergebnisse wirksam genutzt werden können.

(3)

Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sieht eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass ein von der Einbeziehung der gekoppelten Stützung betroffener Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche besitzt, aber im ersten Jahr der Einbeziehung dieser Stützung eine bestimmte Anzahl gepachteter Zahlungsansprüche anmeldet. Diesem Betriebsinhaber sollten Zahlungsansprüche zugeteilt werden, für die hinsichtlich der Aktivierung eine Ausnahmeregelung gilt. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollte die Rückverfolgbarkeit dieser Zahlungsansprüche sichergestellt sein.

(4)

Ein Mitgliedstaat kann bei den Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur die Ergebnisse der von den zuständigen Kontrollbehörden durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen verwenden. Aus Gründen der Effizienz sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zu verwenden, die im Rahmen der für die betreffenden Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurden, um den Mindestkontrollsatz zu erreichen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass ein wirksames Kontrollsystem aufrechterhalten wird.

(5)

Bei der Auswahl der Stichproben für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen kann ein Mitgliedstaat bei der Risikoanalyse die Teilnahme eines Betriebsinhabers an einschlägigen Zertifizierungssystemen berücksichtigen. Die Anwendung dieser Option sollte geregelt werden.

(6)

Die Kontrollberichte sind der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde innerhalb einer festgelegten Frist zu übermitteln. Wenn der Kontrollbericht keine Kontrollergebnisse enthält, sollte es zur Verringerung des Verwaltungsaufwands als ausreichend gelten, dass die Kontrollberichte der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde unmittelbar zugänglich gemacht werden.

(7)

Es empfiehlt sich, anlässlich dieser Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auch zwei fehlerhafte Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission (4) zu berichtigen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen betreffen Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Diese Verordnung sollte daher entsprechend gelten.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und der Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen. Die Bewertung bezieht sich auf die folgenden Qualitätskriterien:

a)

die richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;

b)

den Anteil und die Verteilung der Referenzparzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche den nicht beihilfefähigen Flächen Rechnung trägt oder bei denen sie der landwirtschaftlichen Fläche nicht Rechnung trägt;

c)

die Einstufung von Referenzparzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche den nicht beihilfefähigen Flächen Rechnung trägt oder bei denen sie der landwirtschaftlichen Fläche nicht Rechnung trägt;

d)

das Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln;

e)

das Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;

f)

den Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden;

g)

die Zahl der bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Bei der Bewertung gemäß Unterabsatz 1

a)

verwenden die Mitgliedstaaten Daten, anhand deren die derzeitige Situation vor Ort beurteilt werden kann;

b)

wählen die Mitgliedstaaten eine angemessene Stichprobe aus allen Referenzparzellen aus.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Januar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Umsetzung. Für das Kalenderjahr 2010 sind diese Informationen der Kommission jedoch bis spätestens zum 28. Februar 2011 zu übermitteln.“

2.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, in Übereinstimmung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilte Ansprüche und einer Ausnahmeregelung unterliegende Zahlungsansprüche gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;“

3.

In Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „Anhängen I und IV“ ersetzt durch die Worte „Anhängen I und VI“.

4.

In Artikel 50 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat, um den Mindestkontrollsatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder jeder Norm oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Normen zu erreichen,

a)

die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen verwenden, die im Rahmen der für die betreffenden Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften bei den ausgewählten Betriebsinhabern durchgeführt wurden; oder

b)

die ausgewählten Betriebsinhaber durch Betriebsinhaber ersetzen, die einer im Rahmen der für die betreffenden Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle unterliegen, vorausgesetzt, dass diese Betriebsinhaber Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder im Rahmen von Stützungsregelungen, die der Anwendung der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, stellen.

In diesen Fällen beziehen sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen festgelegten Aspekte der einschlägigen Rechtsakte oder Normen. Außerdem trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass diese Vor-Ort-Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die von den zuständigen Kontrollbehörden durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.“

5.

In Artikel 51 Absatz 1 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt:

„Ein Mitgliedstaat kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, Betriebsinhaber, die an einem Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b teilnehmen, aus der risikogestützten Kontrollstichprobe auszuschließen. Deckt das Zertifizierungssystem jedoch nur einen Teil der Anforderungen und Normen ab, die der Betriebsinhaber im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten hat, so sind auf die nicht vom Zertifizierungssystem abgedeckten Anforderungen und Normen geeignete Risikofaktoren anzuwenden.

Ergibt die Analyse der Kontrollergebnisse eine signifikante Häufigkeit von Verstößen gegen die im Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Anforderungen oder Normen, so sind die Risikofaktoren, die sich auf die betreffenden Anforderungen oder Normen beziehen, neu zu bewerten und gegebenenfalls zu erhöhen.“

6.

Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort-Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde, ob er im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 50 Absatz 1a vor Ort kontrolliert wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.“

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Enthält der Bericht jedoch keine Kontrollergebnisse, kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Bericht nicht übermittelt wird, vorausgesetzt, dass er der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung unmittelbar zugänglich gemacht wird.“

7.

In Artikel 62 werden die Worte „Artikel 30 Absätze 1 und 2“ ersetzt durch die Worte „Artikel 29 Absätze 1 und 2“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für die Wirtschaftsjahre bzw. Prämienzeiträume, die am 1. Januar 2010 oder später beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(4)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.