31990D0680

90/680/EWG: Beschluß des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem fürstentum Andorra

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1990 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0161


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. November 1990

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

(90/680/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1).

In den Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra sollten die derzeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen durch eine Gemeinschaftsregelung ersetzt werden.

Das Fürstentum Andorra sollte wegen seiner geographischen, historischen und sozio-ökonomischen Gegebenheiten eine Sonderregelung für die Befreiung von Einfuhrzöllen, Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern auf im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführte Waren erhalten.

Das zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnet. Es sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra einschließlich des dazugehörigen Abkommens und der beigefügten Erklärungen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 24 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (2).

Geschehen zu Brüssel am 26. November 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. DONAT CATTIN

(1) Stellungnahme vom 23. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Siehe Seite 33 dieses Amtsblattes.