31992R0171

Verordnung ( EWG ) Nr. 171/92 des Rates vom 24. Januar 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Ägypten und der Türkei

Amtsblatt Nr. L 018 vom 25/01/1992 S. 0033 - 0033


VERORDNUNG (EWG) Nr. 171/92 DES RATES vom 24. Januar 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Ägypten und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf ihren Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2818/91 der Kommission (2) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Ägypten und der Türkei eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat den bekanntermassen betroffenen Ausführern mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um weitere zwei Monate vorzuschlagen.

Die Ausführer haben dagegen keine Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien, Ägypten und der Türkei, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2818/91 eingeführt wurde, wird um zwei Monate verlängert. Der Zoll gilt bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat oder bis zur Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Joao de Deus PINHEIRO

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 271 vom 27. 9. 1991, S. 17.