9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/194 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2018

zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sowie eines Formulars zur Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 der Kommission (2) sind die Modalitäten für die Übermittlung bestimmter Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Eigenmittelsystems zuzuleiten haben, festgelegt.

(2)

Für die monatliche Übermittlung der Übersichten über die „A“- und „B“-Buchführungen sollten Muster erstellt werden, damit sie strukturiert mitgeteilt werden können. Es ist klarzustellen, dass sich „eingezogene Beträge“ auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel beziehen und nicht nur auf die Zahlungen, die die Mitgliedstaaten von Wirtschaftsteilnehmern erhalten, die Zölle schulden. „Eingezogene Beträge“ sollten daher explizit diese Beträge umfassen, die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt werden, da die Nichteinziehung bei Schuldnern den Mitgliedstaaten aufgrund von Verwaltungsfehlern oder mangelnder Sorgfältigkeit bei ihren Einziehungsbemühungen anzulasten ist. Zusätzliche Informationen sollten in den Übersichten übermittelt werden, um für mehr Klarheit und Transparenz der Übersichten zu sorgen.

(3)

Alle Beträge, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 als traditionelle Eigenmittel den Konten der Kommission gutgeschrieben werden, sollten in den Übersichten über die Buchführung und ihren Anhängen ausgewiesen werden. Um die Erfassung aller Beträge, einschließlich jener, die nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 bereitgestellt wurden, sicherzustellen, sollten nachfolgende Anhänge der Übersichten über die „A“-Buchführung zusätzliche Informationen enthalten.

(4)

In der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Mitteilung sollten alle Fakten enthalten sein, die für eine vollständige Untersuchung der Gründe erforderlich sind, aus denen der Mitgliedstaat die als uneinbringlich geltenden oder für uneinbringlich erklärten Beträge, die 100 000 EUR übersteigen, nicht bereitstellen konnte, sowie die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Einziehungsmaßnahmen. Die gemäß Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 eingereichten Mitteilungen sind mitunter unvollständig, weswegen Ersuchen um zusätzliche Informationen an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet werden müssen. Daher ist es notwendig, die bestehenden Formulare um zusätzliche Elemente und Klarstellungen, etwa weitere Einzelheiten zu der entstandenen Schuld und den Ereignissen, die zu der Feststellung des Anspruchs führten, Informationen zu gegenseitiger Amtshilfe und zum Zahlungs- und Einziehungsverfahren, zu ergänzen.

(5)

In Bezug auf die potenzielle Befreiung von der Verpflichtung, dem Unionshaushalt diejenigen traditionellen Eigenmittelbeträge zur Verfügung zu stellen, die uneinbringlich geworden sind, weil die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschulden aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen, sind die ab dem 1. Oktober 2016 geltenden Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates (3) zu berücksichtigen.

(6)

Es muss ein Übergangszeitraum eingerichtet werden, um den Mitgliedstaaten Zeit für die Anpassung an die Änderungen in den Formularen zur Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 einzuräumen.

(7)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden die Muster in den Anhängen I, II, III und IV dieses Beschlusses für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verwenden das Formular in Anhang V dieses Beschlusses für die Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Sie übermitteln diese Mitteilungen über das elektronische webgestützte Datenverwaltungssystem der Kommission.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden spätestens ab dem 20. Juli 2018 die in Artikel 1 dieses Beschlusses bezeichneten Muster. Die Mitgliedstaaten können bis zum 19. Juli 2018 die in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2016/2366 bezeichneten Muster verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden ab dem 1. September 2018 das in Artikel 2 dieses Beschlusses bezeichnete Formular. Die Mitgliedstaaten verwenden bis zum 31. August 2018 das in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2016/2366 bezeichnete Formular.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 wird zum 1. September 2018 aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sowie eines Formulars zur Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (ABl. L 350 vom 22.12.2016, S. 30).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 85).


ANHANG I

A-BUCHFÜHRUNG ÜBER DIE EIGENMITTEL DER EUROPÄISCHEN UNION

Übersicht über die festgestellten Ansprüche (1)

Mitgliedstaat:

Monat/Jahr:


(Landeswährung)

ART DER EIGENMITTEL

Referenz des Mitgliedstaats (fakultativ)

Feststellungen des Monats (2)

Eingezogene Beträge der gesonderten Buchführung (3)

Berichtigungen vorhergehender Feststellungen (4)

Bruttobeträge

Nettobeträge

+

(1)

(2)

(3)

(4)

(5) = (1) + (2) + (3) – (4)

(6)

1210

Zölle, abzüglich Ausgleichs- und Antidumpingzölle

 

 

 

 

 

 

 

1230

Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf Waren

 

 

 

 

 

 

 

1240

Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

12

ZÖLLE

 

 

 

 

 

 

 

1100

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

 

 

 

 

 

 

 

1110

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

 

 

 

 

 

 

 

1130

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

 

 

 

 

 

 

 

1170

Produktionsabgabe

 

 

 

 

 

 

 

1180

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten erhobene einmalige Beträge

 

 

 

 

 

 

 

1190

Abgabe auf Überschuss

 

 

 

 

 

 

 

11

ZUCKERABGABEN

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT 12 + 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– 20 % Erhebungskosten

– 25 % Erhebungskosten (5)

– 10 % Erhebungskosten (6)

 

 

 

 

An die EU abzuführender Gesamtbetrag

 

 


(1)  Einschließlich der Feststellungen aufgrund von Kontrollen sowie aufgrund aufgedeckter Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten.

(2)  Einschließlich der buchmäßigen Berichtigungen.

(3)  Einschließlich aus dem Mitgliedstaat anzulastenden Gründen für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge.

(4)  Berichtigungen ursprünglicher Feststellungen, insbesondere Nacherhebungen und Erstattungen. Im Falle von Zucker muss bei den Berichtigungen für frühere Wirtschaftsjahre angegeben werden, auf welches Wirtschaftsjahr sie sich beziehen.

(5)  Der Erhebungssatz von 25 % ist auf Beträge anzuwenden, die gemäß den geltenden Unionsvorschriften vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2014 hätten bereitgestellt werden müssen.

(6)  Der Erhebungssatz von 10 % ist auf Beträge anzuwenden, die gemäß den geltenden Unionsvorschriften vor dem 28. Februar 2001 hätten bereitgestellt werden müssen.


ANHANG II

ANHANG ZUR ÜBERSICHT ÜBER DIE A-BUCHFÜHRUNG ÜBER DIE EIGENMITTEL DER EUROPÄISCHEN UNION

Follow-up der Einziehung von Beträgen im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen, die im Zuge von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ermittelt wurden (1)

Monat/Jahr


(Landeswährung)

Bruttobetrag der eingezogenen Eigenmittel

Bezugnahmen auf Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen bei der Feststellung, buchmäßigen Erfassung oder Bereitstellung von Eigenmitteln, die bei nationalen oder Unionskontrollen aufgedeckt wurden (2)  (3)  (4)

Anzuwendender Erhebungssatz (5)

Beträge sind in der Rubrik „An die EU abzuführender Gesamtbetrag“ berücksichtigt

Weitere Informationen (6)

 

 

20 %

25 %

10 %

JA (7)

NEIN (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 


(1)  Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014.

(2)  Bezugnahmen auf Mitteilungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sind ebenfalls in dieser Spalte anzugeben.

(3)  Bezugnahmen auf Schreiben der Kommission und Kontrollberichte sind ebenfalls in dieser Spalte anzugeben.

(4)  Gegebenenfalls werden ferner die folgenden spezifischen Bezugnahmen angegeben:

OWNRES-Aktenzeichen;

Bezugnahmen zur Ermittlung einzelner Zahlungen im Zusammenhang mit der finanziellen Haftung der Mitgliedstaaten für Verwaltungsfehler;

Bezugnahmen auf nationale Entscheidungen, die in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten autonom die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 als nicht erfüllt erachten und die TEM freiwillig zur Verfügung stellen, ebenfalls im Anhang zu den Übersichten über die getrennte Buchführung (Anhang IV) aufgeführt sind.

(5)  Bitte kennzeichnen Sie den für den Betrag angewandten Erhebungssatz mit einem X.

(6)  Bitte geben Sie in dieser Rubrik weitere Informationen zu den einzelnen im Anhang aufgeführten Beträgen an:

Falls ein Betrag getrennt von der aktuellen monatlichen Übersicht bereitgestellt wird und nicht in der Rubrik „An die EU abzuführender Gesamtbetrag“ berücksichtigt ist, geben Sie bitte hier das Datum der Bereitstellung des Betrags und Informationen zur Ermittlung des fraglichen Betrags an.

Bitte geben Sie hier an, ob eine Zahlung nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt.

Ordnungsgemäßer Zeitpunkt der Bereitstellung des Betrags.

(7)  Bitte kennzeichnen Sie mit einem X, falls der Betrag in der aktuellen monatlichen Übersicht ausgewiesen ist.

(8)  Bitte kennzeichnen Sie mit einem X, falls der Betrag getrennt bereitgestellt wurde und nicht in einer vorherigen Übersicht oder einem vorherigen Anhang ausgewiesen ist.


ANHANG III

GESONDERTE BUCHFÜHRUNG ÜBER DIE EIGENMITTEL DER EUROPÄISCHEN UNION  (1)

Übersicht über die festgestellten und in der A-Buchführung nicht ausgewiesenen Ansprüche

Mitgliedstaat:

Quartal/Jahr:


(Landeswährung)

ART DER EIGENMITTEL

Für das vorausgegangene Quartal noch einzuziehende Beträge

Für das laufende Quartal festgestellte Ansprüche

Berichtigungen der Feststellungen (Artikel 8) (2)

Uneinbringliche Beträge, die aus gerechtfertigten Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können, (Artikel 13 Absatz 2) (3)

Insgesamt

(1 + 2 ± 3 – 4)

Für den EU-Haushalt im Laufe des Quartals eingezogene Beträge (4)  (5)

Am Ende des laufenden Quartals noch einzuziehende Beträge

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7) = (5) – (6)

1210

Zölle, abzüglich Ausgleichs- und Antidumpingzölle

 

 

 

 

 

 

 

1230

Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf Waren

 

 

 

 

 

 

 

1240

Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

12

ZÖLLE

 

 

 

 

 

 

 

1100

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

 

 

 

 

 

 

 

1110

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

 

 

 

 

 

 

 

1130

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup- Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

 

 

 

 

 

 

 

1170

Produktionsabgabe

 

 

 

 

 

 

 

1180

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten erhobene einmalige Beträge

 

 

 

 

 

 

 

1190

Abgabe auf Überschuss

 

 

 

 

 

 

 

11

ZUCKERABGABEN

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT 12 + 11

 

 

 

 

 

 

 

 

Schätzbetrag der Forderungen, deren effektive Einziehung wenig wahrscheinlich ist (6)

 


(1)  B-Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, einschließlich Feststellungen aufgrund von Kontrollen sowie aufgrund aufgedeckter Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

(2)  „Berichtigung der Feststellungen“ ist zu verstehen als die für die vorausgegangenen Quartale vorgenommenen Korrekturen, einschließlich Annullierungen aufgrund einer Änderung der ursprünglichen Feststellung. Diese unterscheiden sich naturgemäß von jenen, die in Spalte 4 erfasst werden.

(3)  Alle Fälle sind im Anhang IV aufzuführen, der gleichzeitig mit dieser Quartalsübersicht zu übermitteln ist. Die Summe dieser Spalte 4 und die Summe der Spalte 2 des Anhangs IV stimmen überein.

(4)  Die Gesamtsumme dieser Spalte stimmt mit der Gesamtsumme der in Spalte 2 der betreffenden Quartalsübersicht der A-Buchführung ausgewiesenen Beträge überein.

(5)  Einschließlich alle Beträge, die aus dem Mitgliedstaat anzulastenden Gründen nicht von Schuldner eingezogen wurden. Diese sind in Spalte 2 der Übersicht über die A-Buchführung (Anhang I) sowie in Spalte 1 des Anhangs IV einzutragen.

(6)  Muss in der Übersicht über das letzte Quartal eines jeden Haushaltsjahres angegeben werden. Wenn sich die Schätzung auf null beläuft, wird „entfällt“ angegeben.


ANHANG IV

ANHANG ZUR ÜBERSICHT ÜBER DIE GESONDERTE BUCHFÜHRUNG ÜBER DIE EIGENMITTEL DER EUROPÄISCHEN UNION

Verzeichnis der in der B-Buchführung für uneinbringlich erklärten bzw. als uneinbringlich geltenden Beträge (1)  (2)

Quartal/Jahr


Eigenmittel-Bruttobetrag

Verweise auf Beschluss des Mitgliedstaats

OWNRES-Aktenzeichen (3)

WOMIS-Aktenzeichen (3)

In der A-Buchführung erfasst

Nicht in der A-Buchführung erfasst

(1)

(2)

 

 

 

INSGESAMT:

INSGESAMT:

 

 

 


(1)  Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

(2)  Einschließlich aller Beträge, die aus dem Mitgliedstaat anzulastenden Gründen nicht von Schuldnern eingezogen wurden.

(3)  Falls zutreffend.


ANHANG V

FORMULAR ZUR MITTEILUNG  (1) EIGENMITTELANSPRÜCHEN ENTSPRECHENDER UNEINBRINGLICHER BETRÄGE

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, müssen alle verfügbaren und zweckdienlichen Informationen übermittelt werden. Alle Beträge sind in der zum Zeitpunkt der Übermittlung der Mitteilung geltenden Landeswährung des jeweiligen Mitgliedstaats anzugeben.

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

Mitgliedstaat: …

Bezugsnummer der Mitteilung: …

(Ländercode des Mitgliedstaats/Meldejahr/laufende Nummer des Meldejahres)

Bezugnahme auf eine vorab übermittelte Beschreibung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014: …

Begründung für das Fehlen einer Bezugnahme auf eine solche Beschreibung: …

Fall steht im Zusammenhang mit einer Unionskontrolle (Ja/Nein)

Verweis auf eine entsprechende Unionskontrolle: …

Uneinbringlicher Gesamtbetrag: …

Behörde, die die Uneinbringlichkeit erklärt oder das Eintreten der Fiktion der Uneinbringlichkeit festgestellt hat: …

Nationale Bezugsnummer der Verwaltungsentscheidung über die Uneinbringlichkeit: …

(Siehe dritte Spalte in Anhang IV)

Datum der Verwaltungsentscheidung über die Uneinbringlichkeit: …

Datum, ab dem der Betrag als uneinbringlich gelten musste: …

2.   ENTSTEHUNG DER SCHULD

Angabe des Zeitpunkts oder des Zeitraums der Entstehung der Schuld: …

Rechtsgrundlage für die Entstehung der Schuld: …

(Rechtsgrundlagen, die vor der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates  (2) anwendbar waren, sind mit dem betreffenden Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 anzugeben.)

Indirekte Vertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder Vorläufer): (Ja/Nein)

Zollrechtliche Situation: …

(Geltendes Zollverfahren, Status der Waren oder zollrechtliche Bestimmung zum Zeitpunkt der Entstehung der Schuld)

Zusätzliche Angaben bei Versandvorgängen:

Zeitpunkt(e) der Annahme der Zollanmeldung (4): …

Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaat(en) (ISO-Code): …

Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaat(en) (ISO-Code): …

MRN (5) der Versandanmeldung(en) oder des TIR-Verfahrens/der TIR-Verfahren: …

Nummer(n) des/der Carnet(s) TIR: …

Art der Kontrolle, die zur Feststellung des Anspruchs führte: …

Kontrollen, die nicht mit der Annahme einer Zollanmeldung im Zusammenhang stehen: …

Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung, einschließlich Probeentnahmen: …

Kontrollen nach der Zollabfertigung, aber vor Erledigung des Zollverfahrens: …

Kontrollen nach Erledigung des Zollverfahrens für die betreffende Ware: …

Kontrollen nach Zollabfertigung und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: …

Zeitpunkt(e) der Erledigung des/der Zollverfahren(s), soweit zollrechtliche Situationen im Zusammenhang mit Nichterhebungsverfahren vorliegen (z. B. betrügerische Bestätigung des Versandeingangs): …

Umfassende Beschreibung der Vorgänge, die zur Feststellung des Anspruchs geführt haben:

(Die folgenden Fragen sind stets zu beantworten: Was gab Anlass zu den Kontrollen bzw. Untersuchungen und wann wurden diese durchgeführt? Wann waren die Kontrollen bzw. Untersuchungen beendet (Datum des Berichts)? Welche Waren waren betroffen? Bitte machen Sie Angaben zu den Gründen für die Umgehung der Zölle. Konnten dank der Kontrollen bzw. Untersuchungen zusätzliche Zölle berechnet und der/die Schuldner ermittelt werden? Bitte geben Sie an, wann die unterschiedlichen Schuldner ermittelt wurden und gegebenenfalls für welche Teile der Schuld sie haften.)

Datum des Beginns der Ermittlungen/Zollprüfung/Kontrolle: …

Datum der Erstellung des Berichts über die Zollprüfung/Kontrolle zur Ermittlung des Schuldners/der Schuldner und des Betrags der zusätzlichen Zölle: …

3.   GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Fall gegenseitiger Amtshilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (6) mit Beteiligung von Kommissionsdienststellen (Ja/Nein)

Bezugsnummer der Mitteilung über gegenseitige Amtshilfe: …

Datum des Eingangs: …

Bemerkungen (fakultativ): …

OLAF-Aktenzeichen (Format: LL/YYYY/NNNN) …

JCO-Referenz (gemeinsame Zollaktion) (falls zutreffend) …

Fall im Zusammenhang mit einem Risikoinformationsformular (RIF) oder einem gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereich (CPCA) (Ja/Nein)

RIF-Bezugsnummer (falls zutreffend) …

CPCA-Bezugsnummer (falls zutreffend) …

4.   FESTSTELLUNG DES ANSPRUCHS

Dienststelle, die die Feststellung vorgenommen hat: …

Datum der Feststellung: …

Buchungsnummer des festgestellten Anspruchs (fakultativ): …

Datum der Aufnahme in die B-Buchführung (Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014): …

Buchungsnummer in der B-Buchführung (fakultativ): …

Buchmäßige Erfassung oder Mitteilung über die Zollschuld aufgeschoben, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen (Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014) (Ja/Nein)

Gesamtbetrag der festgestellten Eigenmittel: …

Betrag der festgestellten Zölle und Agrarzölle, ausgenommen Ausgleichs- und Antidumpingzölle: …

Betrag der festgestellten Ausgleichs- und Antidumpingzölle: …

Betrag der festgestellten Zucker-/Isoglucoseabgaben: …

Entsprechender Betrag der festgestellten nationalen Verbrauchsteuern und MwSt. (fakultativ): …

Korrigierter Gesamtbetrag (Zusatz oder Abzug) traditioneller Eigenmittel nach der ersten Feststellung: …

Korrekturbetrag (Zusatz oder Abzug) nach der ersten Feststellung hinsichtlich Zöllen und Agrarzöllen, ausgenommen Ausgleichs- und Antidumpingzölle: …

Korrekturbetrag (Zusatz oder Abzug) nach der ersten Feststellung hinsichtlich Ausgleichs- und Antidumpingzöllen: …

Korrekturbetrag (Zusatz oder Abzug) nach der ersten Feststellung hinsichtlich Zucker-/Isoglucoseabgaben: …

Korrekturbetrag (Zusatz oder Abzug) nach der ersten Feststellung hinsichtlich entsprechender nationaler Verbrauchsteuern und MwSt. (fakultativ): …

Gesamtbetrag der Sicherheitsleistung (7): …

(Der Betrag deckt die Eigenmittel der Gemeinschaft und gegebenenfalls nationale Zölle/Abgaben ab. Er kann sich im Falle eines Verzichts auf eine Sicherheitsleistung oder wenn eine Sicherheit nicht geleistet wurde, auf null belaufen. Im Falle einer umfassenden Sicherheitsleistung in Höhe von weniger als 100 % des Referenzbetrags wird der Referenzbetrag ebenfalls angegeben.)

Teil der Sicherheitsleistung, der den Eigenmitteln der Union zuzuweisen ist: …

Art der Sicherheitsleistung (obligatorisch, fakultativ, nicht vorgesehen): …

Art der obligatorischen Sicherheitsleistung: …

Begründung, weshalb eine vorgesehene Sicherheitsleistung nicht geleistet wurde: …

Betrag der Sicherheitsleistung, der für die Union bereitgestellt wurde: …

Datum, zu dem die Sicherheitsleistung bereitgestellt wurde: …

5.   EINZIEHUNGSVERFAHREN

(Bei mehreren Schuldnern für dieselbe Schuld müssen nachstehende Angaben für jeden einzelnen Schuldner aufgeführt werden)

Art des Schuldners (8): …

Geschuldeter Betrag, falls niedriger als festgestellter Gesamtbetrag: …

Datum der Mitteilung der Schuld: …

Daten der Zahlungserinnerungen: …

Ist die Feststellung Gegenstand eines Rechtsbehelfverfahrens im Sinne des Artikels 243 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Ja/Nein)

Durchlaufene Stadien des entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens: …

Datum der Einreichung des ersten Rechtsbehelfs: …

Datum der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung/des endgültigen Urteils: …

Bemerkungen (fakultativ): …

Aussetzung der Vollziehung im Sinne der Artikel 222 und 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und des Artikels 876a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) oder des Artikels 108 Absatz 3 und des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Ja/Nein)

Sicherheit im Zusammenhang mit der Aussetzung geleistet (Ja/Nein)

Höhe der Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung: …

Begründung, weshalb keine Sicherheit im Zusammenhang mit der Aussetzung geleistet wurde: …

(Die Mitgliedstaaten müssen mitteilen, ob auf die Sicherheitsleistung verzichtet wurde, weil sie voraussichtlich zu wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten geführt hätte, und die Gründe für eine solche Schlussfolgerung angeben.)

Zahlungserleichterungen im Sinne des Artikels 229 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (kein Antrag gestellt/Antrag abgelehnt/Antrag bewilligt)

Beschreibung bewilligter Zahlungserleichterungen: …

Sicherheit im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen geleistet (Ja/Nein)

Betrag der Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen: …

Begründung, weshalb keine Sicherheit im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen geleistet wurde: …

(Die Mitgliedstaaten müssen mitteilen, ob auf die Sicherheitsleistung verzichtet wurde, weil sie voraussichtlich zu wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten geführt hätte, und die Gründe für eine solche Schlussfolgerung angeben.)

Datum der Ausstellung des Vollstreckungstitels: …

Mitteilung des Vollstreckungstitels (Ja/Nein)

Datum der Mitteilung des Vollstreckungstitels: …

Bemerkungen zum Vollstreckungstitel (fakultativ): …

Zeitpunkt(e) der eingegangenen und zur Verfügung gestellten Zahlungen: …

Entsprechend gezahlte(r) und zur Verfügung gestellte(r) Betrag/Beträge: …

Gezahlter und bereitgestellter Gesamtbetrag: …

Zeitpunkt(e) der Pfändung: …

Mittels einer Pfändung eingezogener Betrag: …

Bemerkungen zur Pfändung (fakultativ): …

Datum der Eröffnung eines Konkurs-/Liquidations-/Insolvenzverfahrens: …

Datum der Geltendmachung der Forderung im Rahmen dieser Verfahren: …

Datum der Beendigung eines Konkurs-/Liquidations-/Insolvenzverfahrens: …

Im Rahmen des Konkurs-/Liquidations-/Insolvenzverfahrens eingezogener Eigenmittelbetrag: …

Gegenseitige Amtshilfe durch andere Mitgliedstaaten beim Einziehungsverfahren (Richtlinie 2010/24/EU des Rates (10) oder Vorläufer) (Ja/Nein)

Bezugsnummer der gegenseitigen Amtshilfe beim Einziehungsverfahren: …

Ersuchter Mitgliedstaat: …

Datum des Ersuchens: …

Eingezogener Betrag: …

Datum der Antwort: …

Bemerkungen zur Antwort (insbesondere, wenn der ersuchte Mitgliedstaat auf das Ersuchen nicht reagiert hat): …

6.   BEGRÜNDUNG, WARUM DIE EINZIEHUNG DES RESTBETRAGS NICHT MÖGLICH IST

(In diesem Teil geben die Mitgliedstaaten beispielsweise genau an, welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen getroffen wurden und weshalb im Falle eines Konkurs-/Liquidations-/Insolvenzverfahrens der eingezogene Betrag nicht ausreichte, die Schuld zu decken, oder weshalb er nur einen Teil der Schuld deckte. Ferner sollten die Mitgliedstaaten ausführlich die Umstände erläutern, unter denen die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschuld aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen.)

(Die Mitgliedstaaten müssen die unter den Punkten 1 bis 5 gemachten Angaben nicht wiederholen.)

7.   WEITERE INFORMATIONEN


(1)  Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Einschließlich Carnets TIR.

(5)  Internationales Akronym für Hauptbezugsnummer (Master Reference Number) bzw. Versandbezugsnummer (Movement Reference Number).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(7)  In manchen Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird der Begriff „Garantie“ in demselben Zusammenhang verwendet wie der Begriff „Sicherheitsleistung“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Zum Zwecke dieses Anhangs werden diese Begriffe als „Sicherheit“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 verstanden.

(8)  Einschließlich zivilrechtlich haftender Schuldner, indirekter Vertreter und Bürgen.

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(10)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).