26.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1291 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig klarzustellen, dass eine beauftragte Behörde auch als Durchführungsstelle fungieren kann. In einem solchen Fall übt die Prüfbehörde ihre Tätigkeit unabhängig von der beauftragten Behörde aus, auch wenn letztere als Durchführungsstelle fungiert.

(2)

Die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission (2) durchgeführten ersten Rechnungsabschlussverfahren haben deutlich gemacht, dass der Umfang von Systemprüfungen, die von der Prüfbehörde vorzunehmen sind, präzisiert werden muss und diese Verordnung an die Kernanforderungen gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 angeglichen werden muss. Im Zuge der Präzisierung des Umfangs von Systemprüfungen sollten die wichtigsten Arten von Mängeln ermittelt und die entsprechende Höhe von Finanzkorrekturen infolge von Systemmängeln festgelegt und in konsistenter und vergleichbarer Weise von den Mitgliedstaaten angewandt werden.

(3)

Um die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission (3) mit Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Einklang zu bringen, ist es erforderlich, einen Verweis auf die Verpflichtung der Prüfbehörde zur Prüfung von Ausgaben aufzunehmen.

(4)

Für die Zwecke der Ausgabenprüfungen muss festgelegt werden, dass die überprüfbare Grundgesamtheit Finanzdaten umfassen sollte, die die von der zuständigen Behörde während eines Haushaltsjahres getätigten Zahlungen darstellen, sowie für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds die Zahl der Personen, die umgesiedelt, neu angesiedelt, überstellt und legal aufgenommen wurden.

(5)

Um sicherzustellen, dass Umfang und Wirksamkeit der Ausgabenprüfungen angemessen sind und von allen Prüfbehörden nach denselben Standards durchgeführt werden' ist es erforderlich, Mindestanforderungen für die Stichprobenerhebung festzulegen, die eine Prüfbehörde bei der Festlegung oder Genehmigung des Stichprobenverfahrens beachten sollte.

(6)

Für die Berichterstattung über die Prüfergebnisse an die Kommission ist nach Maßgabe von Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Muster für den jährlichen Kontrollbericht vorzulegen, in dem die jährlich bereitzustellenden Prüfangaben und Daten aufgeführt sind, die die mit der Rechnungslegung übermittelten Bestätigungsvermerke der Prüfbehörde fundiert belegen. Dieser jährliche Kontrollbericht sollte der Kommission über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission (5) („SFC2014“) und insbesondere über das Modul für die nationalen Rechnungsprüfer und die Auditdienste der Kommission übermittelt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf die beauftragte Behörde als Durchführungsstelle im Sinne von Artikel 8 fungieren.“

2.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die der beauftragten Behörde übertragene Aufgabe beziehungsweise übertragenen Aufgaben, gegebenenfalls einschließlich der Projekte, für die die beauftragte Behörde als Durchführungsstelle gemäß Artikel 8 fungieren kann;“.

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Prüfungen

(1)   Um den in Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Bestätigungsvermerk vorlegen zu können, führt die Prüfbehörde System-, Ausgaben- und Rechnungslegungsprüfungen durch.

(2)   Bei den Systemprüfungen wird überprüft, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem der zuständigen Behörde wirksam funktioniert, sodass hinreichend gewährleistet ist, dass die in dem der Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgelegten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos ausgewiesenen Finanzdaten recht- und ordnungsmäßig sind.

Auf der Grundlage dieser Systemprüfungen prüft die Prüfbehörde, ob die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission (*2) aufgeführten Kernanforderungen erfüllt sind und ob die zuständige Behörde die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Benennungskriterien weiterhin einhält.

(3)   Die Ausgabenprüfungen werden für jedes Haushaltsjahr anhand einer angemessenen Stichprobe aus den von der zuständigen Behörde als in Betracht kommend erachteten Finanzdaten (‚Entwurf der Rechnungslegung‘) durchgeführt, nachdem alle Kontrollen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission (*3) abgeschlossen sind.

Die Finanzdaten umfassen alle Arten von Zahlungen, die die zuständige Behörde während eines Haushaltsjahres gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 getätigt hat, einschließlich Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen, Abschlusszahlungen und Zahlungen im Zusammenhang mit technischer Hilfe und Betriebskostenunterstützung. Für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds umfassen die Finanzdaten auch die Zahl der Personen, die umgesiedelt, neu angesiedelt, überstellt und legal aufgenommen wurden.

Die Ausgabenprüfungen

werden auf der Grundlage von Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Finanzdaten im Entwurf der Rechnungslegung;

umfassen gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen der von den Begünstigten getätigten Ausgaben, darunter auch für Zahlungen im Rahmen der technischen Hilfe und Betriebskostenunterstützung;

umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit Personen, die im Einklang mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates umgesiedelt, im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 neu angesiedelt, im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 überstellt und im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/1601 legal aufgenommen wurden, für die ein Pauschalbetrag beantragt wird;

dienen der Überprüfung der Genauigkeit und Vollständigkeit der im Rechnungslegungssystem der zuständigen Behörde erfassten Zahlungen an Begünstigte sowie dem Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen.

Stellt die Prüfbehörde eine wesentliche Fehlerquote im Entwurf der Rechnungslegung fest oder scheinen ermittelte Probleme systembedingt zu sein, sodass sie ein Risiko für andere im Rahmen des nationalen Programms finanzierte Zahlungen nach sich ziehen, gewährleistet die Prüfbehörde eine weitere Untersuchung, einschließlich erforderlichenfalls zusätzlicher Prüfungen, um das Ausmaß der Probleme festzustellen. Die Signifikanzschwelle ist auf höchstens 2 % des Unionsbeitrags zu den Finanzdaten im ‚Entwurf der Rechnungslegung‘ festgelegt.

Die Prüfbehörde empfiehlt der zuständigen Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich pauschaler Finanzkorrekturen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378. Die Prüfbehörde erstattet über die Ergebnisse der Ausgabenprüfungen und die damit verbundenen Empfehlungen und Abhilfemaßnahmen im jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 14 Absatz 8 Bericht.

(4)   Die Prüfbehörde legt die Methode für die Auswahl der geeigneten Stichprobe (‚Stichprobenverfahren‘) nach international anerkannten Prüfstandards fest. Das Stichprobenverfahren ermöglicht der Prüfbehörde, eine Schätzung der Gesamtfehlerquote in dem ‚Entwurf der Rechnungslegung‘ für das Haushaltsjahr vorzunehmen.

Die Prüfbehörde dokumentiert in dem in Artikel 14 Absatz 8 genannten jährlichen Kontrollbericht ihr fachliches Urteil, auf dessen Grundlage das statistische oder nichtstatistische Stichprobenverfahren und die anwendbaren Stichprobenparameter festgelegt wurden. Die Prüfbehörde führt Aufzeichnungen über die Planung, Auswahl, Prüfung und Bewertung hinsichtlich der angewandten Stichprobenmethode, um die Eignung des gewählten Stichprobenverfahrens nachzuweisen.

Ist es nicht möglich, statistische Stichprobenverfahren anzuwenden, so kann auf der Grundlage des fachlichen Urteils der Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren herangezogen werden. Jegliches nichtstatistische Stichprobenverfahren sieht eine Zufallsauswahl der Stichprobenpositionen vor und deckt mindestens 10 % des Werts der im ‚Entwurf der Rechnungslegung‘ enthaltenen Finanzdaten ab.

Anhand des gewählten Stichprobenverfahrens und des Stichprobenumfangs kann die Prüfbehörde Rückschlüsse auf die Grundgesamtheit ziehen, aus der die Stichprobe gezogen wurde.

Zu diesem Zweck kann die Prüfbehörde gegebenenfalls eine Schichtung der Finanzdaten vornehmen, indem sie jede Gruppe von Stichprobeneinheiten mit ähnlichen Merkmalen als eine Schicht festlegt.

Umfasst die Prüfstichprobe Zwischen- und/oder Abschlusszahlungen für die Abwicklung von Vorauszahlungen, die in der Rechnungslegung früherer Haushaltsjahre ausgewiesen wurden, fallen diese Vorauszahlungen in den Anwendungsbereich der Ausgabenprüfung.

Für die Berichterstattung in Tabelle 10.2 ‚Ergebnisse der Ausgabenprüfungen‘ im jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 14 Absatz 8 werden die Fehlerquoten und der Prüfumfang jedoch ausschließlich anhand der Prüfstichprobe berechnet, die aus den Finanzdaten im ‚Entwurf der Rechnungslegung‘ des laufenden Haushaltsjahres gezogen wurde.

(5)   Um hinreichend Gewähr dafür zu bieten, dass die jährliche Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzdaten vermittelt, die in dem von der zuständigen Behörde an die Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 übermittelten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos angegeben sind (‚endgültige Rechnungslegung‘), werden Prüfungen der Rechnungslegung durchgeführt.

Um festzustellen, ob die endgültige Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, überprüft die Prüfbehörde, ob alle Finanzdaten sowie alle erhaltenen und in der von der zuständigen Behörde für das Haushaltsjahr erstellten Rechnungslegung verbuchten öffentlichen Beiträge ordnungsgemäß im Rechnungslegungssystem erfasst wurden und den Rechnungslegungsdaten der zuständigen Behörde entsprechen. Auf der Grundlage dieser Rechnungslegung macht die Prüfbehörde insbesondere Folgendes:

a)

Sie überprüft, ob der Gesamtbetrag der Finanzdaten, der im Antrag auf Zahlung des Jahressaldos geltend gemacht wurde, den Angaben im Rechnungslegungssystem der zuständigen Behörde entspricht und ob im Falle von Abweichungen angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden.

b)

Sie überprüft, ob die am Ende des Haushaltsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungslegungssystem der zuständigen Behörde eingegebenen Beträgen entsprechen und durch dokumentierte Beschlüsse der zuständigen Behörde belegt werden.

c)

Sie vergewissert sich, dass die zuständige Behörde die Verwaltungs-, Finanz- und betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 durchgeführt hat.

Die unter a, b und c genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.

Auf der Grundlage der Gesamtfehlerquote, die bei den Ausgabenprüfungen festgestellt wurde, und der Ergebnisse der Prüfung der Rechnungslegung berechnet die Prüfbehörde die Restfehlerquote, um den Bestätigungsvermerk nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 abzugeben. Die Berechnung der Restfehlerquote wird im jährlichen Kontrollbericht gemäß Absatz 8 dokumentiert.

(6)   Ergeben die Prüffeststellungen der Prüfbehörde nach Abschluss all ihrer Prüftätigkeiten erhebliche Mängel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems der zuständigen Behörde, so macht die Prüfbehörde Folgendes:

a)

Sie bewertet die finanziellen Auswirkungen dieser Mängel im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378.

b)

Sie schlägt der zuständigen Behörde angemessene Abhilfe- und Präventivmaßnahmen vor.

c)

Sie überwacht die Umsetzung der Maßnahmen im Sinne von Buchstabe b durch die zuständige Behörde und prüft, ob es einen Aktionsplan zur Wiederherstellung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gibt.

(7)   Nach Artikel 3 Absatz 2 meldet die Prüfbehörde ihre Feststellungen der benennenden Behörde und teilt ihr mit, ob die zuständige Behörde nach ihrer Auffassung weiterhin die Benennungskriterien erfüllt.

(8)   Die Prüfbehörde stellt sicher, dass sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der in der Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Prüftätigkeit der Kommission angemessen übermittelt werden. Zu diesem Zweck erstellt die Prüfbehörde einen jährlichen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen ihrer Prüftätigkeit. Der jährliche Kontrollbericht wird nach dem im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Muster erstellt und der Kommission über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 übermittelt. Der jährliche Kontrollbericht wird der Kommission spätestens drei Arbeitstage nach dem Antrag der zuständigen Behörde auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 übermittelt.

(*1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 30)."

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission vom 29. Mai 2015 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements durchgeführt werden (ABl. L 134 vom 30.5.2015, S. 1).“"

4.

Ein neuer Anhang II wird dieser Verordnung hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 30).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 3).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 22).


ANHANG

ANHANG II

Muster für den jährlichen Kontrollbericht

Jährlicher Kontrollbericht [FONDS]

(1)   EINLEITUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

1.1.

Angabe der Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt waren;

1.2.

Bezugszeitraum (d. h. Haushaltsjahr (1)).

(2)   EINHALTUNG DER BENENNUNGSKRITERIEN UND WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS BZW. DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME (falls zutreffend)

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

2.1.

Einzelheiten zu wesentlichen Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der zuständigen Behörden stehen (gegebenenfalls einschließlich einer Übertragung von Funktionen), der Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen sowie die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Prüftätigkeit;

2.2.

Bestätigung auf der Grundlage der von der Prüfbehörde durchgeführten Prüftätigkeit, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem weiterhin die in Artikel 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 festgelegten Benennungskriterien erfüllt;

2.3.

Angaben zur Berichterstattung an die benennende Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 festgelegten Benennungskriterien durch die zuständige Behörde.

(3)   ÄNDERUNGEN DER PRÜFSTRATEGIE

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

3.1.

Einzelheiten zu Änderungen, die an der Prüfstrategie vorgenommen wurden, und eine Erläuterung der Gründe für diese Änderungen, insbesondere Angaben zu etwaigen Anpassungen des Stichprobenverfahrens für Ausgabenprüfungen (siehe Abschnitt 5).

(4)   SYSTEMPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

4.1.

Angaben zu den Stellen, die Systemprüfungen durchgeführt haben, um zu überprüfen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Fonds wirksam funktioniert hat (im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014);

4.2.

im Zusammenhang mit Tabelle 10.1 ‚Ergebnisse der Systemprüfungen‘, die dem jährlichen Kontrollbericht als Anhang beigefügt ist, eine Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus Systemprüfungen zu den Kernanforderungen;

4.3.

Angabe, ob etwaige festgestellten Probleme als systembedingt betrachtet werden, Quantifizierung unregelmäßiger Finanzdaten und anwendbarer Abhilfemaßnahmen zur Behebung solcher systembedingter Fehler, einschließlich etwaiger damit zusammenhängender Finanzkorrekturen, die im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 vorgenommen wurden;

4.4.

Informationen zum Follow-up zu Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen früherer Jahre.

(5)   AUSGABENPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

5.1.

Angaben zu den Stellen, die Ausgabenprüfungen durchgeführt haben (im Sinne von Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014);

5.2.

Beschreibung der angewandten Stichprobenmethode, Spezifizierung der verwendeten Stichprobenparameter (2), Angaben zu den zugrunde liegenden Berechnungen und zum fachlichen Urteil bei der Stichprobenauswahl (3) zur Berechnung der Gesamtfehlerquote (gegebenenfalls einschließlich der Schichtung) und Angabe, ob die Methode mit der Prüfstrategie in Einklang steht. Bei einer Schichtung sind die Schichtungsparameter zu beschreiben;

5.3.

Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Ausgabenprüfungen, mit Angabe der Zahl der geprüften Stichprobenpositionen, der jeweiligen Beträge und der Art der geprüften Finanzdaten, der Natur (4) und Art (5) der festgestellten Fehler und der von der Prüfbehörde vorgeschlagenen anwendbaren Abhilfemaßnahmen (einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Fehler in der Zukunft, Finanzkorrekturen hinsichtlich der festgestellten einzelnen Unregelmäßigkeiten sowie etwaiger extrapolierter oder pauschaler Finanzkorrekturen (6)). Bei einer Schichtung sind in diesem Abschnitt weitere Informationen zu den Schichten anzugeben; diese sind in Tabelle 10.2 ‚Ergebnisse der Ausgabenprüfungen‘, die dem jährlichen Kontrollbericht beigefügt ist, zusammenzufassen.

5.4.

Umfasst die Prüfstichprobe Zwischenzahlungen und/oder Abschlusszahlungen für die Abwicklung von Vorauszahlungen, die in der Rechnungslegung früherer Haushaltsjahre ausgewiesen worden sind, werden der Betrag der Vorauszahlungen, die in den Anwendungsbereich der Ausgabenprüfungen fallen, die ermittelten Fehler und die Finanzkorrekturen für diese Vorauszahlungen in Tabelle 10.3 ‚Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Ausgaben‘ dargelegt, die dem jährlichen Kontrollbericht beigefügt ist;

5.5.

Erläuterungen zur Berechnung der Fehlerquoten in Tabelle 10.2 und gegebenenfalls Angaben zu den in Tabelle 10.3 aufgeführten Prüfungen der zusätzlichen Ausgaben;

5.6.

Informationen darüber, ob bei den Ausgabenprüfungen ermittelte Unregelmäßigkeiten als systembedingt erachtet werden und daher Risiken für andere Zahlungen nach sich ziehen, einschließlich der Quantifizierung ihrer Auswirkungen auf die Grundgesamtheit und jeglicher damit zusammenhängender Finanzkorrekturen;

5.7.

Angaben zum Stand der Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die zuständige Behörde, einschließlich der von der Prüfbehörde nach den Ausgabenprüfungen vorgeschlagenen Finanzkorrekturen, bevor der Kommission die ‚endgültige Rechnungslegung‘ vorgelegt wird. Etwaige Abweichungen der von der zuständigen Behörde vorgenommenen Korrekturen von den Korrekturen, die die Prüfbehörde vorgeschlagen hat, sollten offengelegt werden;

5.8.

Angaben zum Follow-up zu Ergebnissen von Ausgabenprüfungen früherer Jahre, insbesondere zu systembedingten Mängeln.

(6)   RECHNUNGSLEGUNGSPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

6.1.

Angaben zu den Stellen, die Rechnungslegungsprüfungen durchgeführt haben (im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014);

6.2.

Beschreibung des Prüfansatzes zur Überprüfung der Finanzdaten in der Rechnungslegung, die dem von der zuständigen Behörde eingereichten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 beigefügt ist. Diese sollte einen Verweis auf die Prüftätigkeit umfassen, die im Rahmen der Systemprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 4) und Ausgabenprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 5) durchgeführt wurde und die für das erforderliche Prüfurteil über die Rechnungslegung relevant ist;

6.3.

Schlussfolgerungen nach der Prüfung der Rechnungslegung hinsichtlich eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Finanzdaten in der Rechnungslegung, die dem von der zuständigen Behörde eingereichten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos beigefügt ist, sowie die im Nachgang zu solchen Prüfungen vorgenommenen Finanzkorrekturen, die sich in der Rechnungslegung widerspiegeln;

6.4.

Angabe, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt angesehen werden, sowie anwendbare ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(7)   KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN PRÜFSTELLEN UND AUFSICHTSARBEIT DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE (falls zutreffend)

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

7.1.

Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung zwischen der Prüfbehörde und allen Prüfstellen, die Prüfungen vorgenommen haben, wie in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 vorgesehen (falls zutreffend);

7.2.

Beschreibung des Verfahrens für die Aufsicht und die Qualitätsüberprüfung, das die Prüfbehörde für die Prüfarbeit solcher Prüfstellen anwendet.

(8)   SONSTIGE ANGABEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

8.1.

Gegebenenfalls Angaben zu gemeldeten Betrugs- und Betrugsverdachtsfällen, aufgedeckt im Zusammenhang mit von der Prüfbehörde durchgeführten Prüfungen (einschließlich Fällen, die andere nationale oder Unionsstellen gemeldet haben und die mit Vorhaben in Verbindung stehen, die die Prüfbehörde geprüft hat), zusammen mit den ergriffenen Maßnahmen;

8.2.

Gegebenenfalls spätere Ereignisse, die aufgetreten sind, nachdem der ‚Entwurf der Rechnungslegung‘ für das Haushaltsjahr an die Prüfbehörde übermittelt worden und bevor der entsprechende jährliche Kontrollbericht der Kommission zugegangen ist, und die für den Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde relevant sein könnten. Insbesondere sollten Abweichungen der von der zuständigen Behörde im ‚Entwurf der Rechnungslegung‘ (d. h. aus der Grundgesamtheit, aus der die Prüfungsstichprobe stammt (7)) vorgelegten Finanzdaten von den der Kommission in der endgültigen Rechnungslegung übermittelten Daten offengelegt und erläutert werden.

(9)   ZUVERLÄSSIGKEITSNIVEAU INSGESAMT

9.1.

Angabe des Zuverlässigkeitsniveaus insgesamt in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems (8) und Erläuterung, wie sich dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen, der Ausgabenprüfungen und der Prüfungen der Rechnungslegung ergibt. Gegebenenfalls berücksichtigt die Prüfbehörde auch die Ergebnisse der von anderen nationalen oder EU-Prüfstellen durchgeführten Prüfungen, die sich auf die für das Haushaltsjahr ausgewiesenen Finanzdaten auswirken könnten;

9.2.

Bewertung der von der zuständigen Behörde durchgeführten Eindämmungs- und Abhilfemaßnahmen, z. B. Finanzkorrekturen, und Angabe, ob zusätzliche Abhilfemaßnahmen sowohl hinsichtlich des Systems als auch aus finanzieller Sicht erforderlich sind.

(10)   ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS

10.1.

Ergebnisse der Systemprüfungen (Muster siehe unten)

10.2.

Ergebnisse der Ausgabenprüfungen (Muster sieht unten)

10.3.

Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Ausgaben (falls zutreffend)

10.1.

Ergebnisse der Systemprüfungen

Geprüfte Stelle (z. B. zuständige Behörde, beauftragte Behörde usw.)

Bezeichnung der Prüfung

Datum des abschließenden Prüfberichts

Kernanforderungen (sofern zutreffend)

[gemäß Tabelle 1 — Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission]

 

 

KA1

KA2

KA3

KA4

KA5

KA6

KA7

KA8

KA9

Gesamtbewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4) (gemäß Tabelle 2 — Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378)

Bemerkungen

 

 

 

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 

 

 

 

 

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 (9)

 

 

10.2.

Ergebnisse der Ausgabenprüfungen

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

 

Fonds/Art der Zahlung (1)

Betrag, der der Grundgesamtheit oder Teilgrundgesamtheit des ‚Entwurfs der Rechnungslegung‘ entspricht, aus dem die Stichprobe gezogen wurde (in Euro) (2)

Prüfstichprobe (Betrag in EUR) (3)

Prüfstichprobe (in % der Grundgesamtheit) [D = C/B]

Von der Prüfbehörde in der Stichprobe ermittelte Fehler (in EUR) (4)

Fehlerquote der Stichprobe in %

[F = E/C] (4)

Gesamtfehlerquote in der Grundgesamtheit (5)

Gesamtfehler in der Grundgesamtheit (Betrag in EUR)

[H = G*B]

Finanzkorrekturen

(Betrag in EUR), die angesichts der Gesamtfehlerquote von der zuständigen Behörde vorgenommen wurden (6)

Verbleibende Gesamtfehlerquote (7)

[J = (H – I)/B]

Bemerkungen

Schicht (falls zutreffend) (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe (A)

Summe (B)

Betrag (EUR)

%

 

 

 

 

 

 

 

10.3.

Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Ausgaben (8)

K

L

M

N

O

 

Beschreibung

Fonds/Projekt/Referenz-nummer der Zahlung

Geprüfte zusätzliche Ausgaben (3)

Anzahl der Fehler bei geprüften zusätzlichen Ausgaben (4)

Von der zuständigen Behörde vorgenommene Finanzkorrekturen für die geprüften zusätzlichen Ausgaben (6)

Bemerkungen

Ausgaben im Zusammenhang mit Zwischenzahlungen oder Abschlusszahlungen in der Zufallsstichprobe/statistischen Stichprobe

 

 

 

 

 

Sonstige (bitte angeben) …

 

 

 

 

 

(1)

Werden die Finanzdaten — d. h. die zu prüfende Grundgesamtheit — in verschiedene Schichten (z. B. Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen oder Abschlusszahlungen, sonstige) unterteilt, sind die Informationen gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Schichten zu übermitteln. Für jede Schicht ist eine Zeile vorgesehen; in Abschnitt 5 des jährlichen Kontrollberichts sind die Schichtparameter zu beschreiben.

(2)

Spalte B bezieht sich auf die überprüfbare Grundgesamtheit, d. h. den ‚Entwurf der Rechnungslegung‘, der die Gesamtheit der von der zuständigen Behörde geleisteten Zahlungen im laufenden Haushaltsjahr, aus dem die Stichprobe stammt, darstellt.

(3)

Umfasst die Prüfstichprobe aus dem laufenden Haushaltsjahr Zwischen- und/oder Abschlusszahlungen für die Abwicklung von Vorauszahlungen, die in der Rechnungslegung früherer Haushaltsjahre ausgewiesen worden sind, fallen diese Vorauszahlungen in den Anwendungsbereich der Ausgabenprüfung für die in die Stichprobe einbezogenen Zwischenzahlungen und/oder Abschlusszahlungen.

Zu Berichtszwecken sind jedoch nur die für die Stichprobe aus dem Entwurf der Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr entnommenen Zwischen- oder Abschlusszahlungen in Tabelle 10.2 (Spalte C) auszuweisen und bei der Berechnung des Prüfumfangs für das laufende Haushaltsjahr (Spalte D) zu berücksichtigen.

Der durch Zwischen- und/oder Abschlusszahlungen abgewickelte ‚Betrag der Vorauszahlungen‘, der im Rahmen der Ausgabenprüfungen geprüft wird, ist in Tabelle 10.3, Spalte M, auszuweisen. Siehe auch Fußnote 8.

(4)

Die Prüfbehörde muss über die in der Stichprobe festgestellten Fehler (in Form von Beträgen und prozentualen Anteilen an der Stichprobe) Bericht erstatten' bevor die zuständige Behörde infolge der von der Prüfbehörde durchgeführten Prüftätigkeit Finanzkorrekturen vornimmt.

Bei der Berechnung und Berichterstattung hinsichtlich des Fehlerbetrags und der Fehlerquote in Tabelle 10.2, Spalten E und F, wird nur der Fehlerbetrag berücksichtigt, der im Zusammenhang mit den geprüften Zwischen- oder Abschlusszahlungen steht, die aus dem Entwurf der Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr stammen.

Der Betrag der festgestellten Fehler, die sich auf den ‚Betrag der Vorauszahlungen‘, die abgewickelt worden sind, auswirken, ist in Tabelle 10.3, Spalte N, anzugeben.

(5)

Die Gesamtfehlerquote in der Grundgesamtheit entspricht der von der Prüfbehörde vorgenommenen Schätzung der Gesamtfehlerquote in dem ‚Entwurf der Rechnungslegung‘ für das laufende Haushaltsjahr. Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor die zuständige Behörde Finanzkorrekturen vornimmt.

Die Prüfbehörde beschreibt die Methode zur Schätzung der Gesamtfehlerquote sowie die zugrunde liegenden Berechnungen (gegebenenfalls einschließlich Informationen über die Schichtung) in Abschnitt 5 des jährlichen Kontrollberichts. Grundsätzlich entspricht die Gesamtfehlerquote dem Quotienten aus der Summe der hochgerechneten Zufallsfehler, gegebenenfalls der Summe der systembedingten Fehler in der Grundgesamtheit sowie etwaiger nicht korrigierter anomaler Fehler und der Grundgesamtheit.

(6)

Spalte I enthält ausschließlich jene Finanzkorrekturen, die von der zuständigen Behörde für die überprüfbare Grundgesamtheit, d. h. für den ‚Entwurf der Rechnungslegung‘ für das laufende Haushaltsjahr, aus dem die Stichprobe gezogen wurde, vorgenommen worden sind.

Etwaige Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem ‚Betrag der Vorauszahlungen‘, die abgewickelt worden sind, sollten in Tabelle 10.3, Spalte O, ausgewiesen werden.

(7)

In Spalte J sollte die Restfehlerquote offengelegt werden, nachdem die zuständige Behörde lediglich für das laufende Haushaltsjahr die Finanzkorrekturen durchgeführt hat.

Etwaige nicht korrigierte Fehler im ‚Betrag der Vorauszahlungen‘, die abgewickelt worden sind, sollten nicht in die Berechnung der Restfehlerquote für die Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr einbezogen werden.

(8)

In Tabelle 10.3 muss die Prüfbehörde über die Ergebnisse etwaiger Prüfungen von anderen Positionen als den in Tabelle 10.2 ausgewiesenen und in die Stichprobe einbezogenen Beträgen Bericht erstatten. Hält die Prüfbehörde es für erforderlich, zusätzliche Prüfungen (z. B. risikobasierte Prüfungen, Prüfungen zu negativen Zahlungen oder Nullzahlungen) durchzuführen, sollten die Ergebnisse dieser zusätzlichen Prüfungen ebenfalls in Tabelle 10.3 dargestellt werden.

(1)  Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

(2)  Die Stichprobenparameter umfassen die Stichprobeneinheit, den Wert und die Größe der Grundgesamtheit, den Wert und die Größe der Stichprobe, den Umfang der Prüfungen (in EUR und als prozentualer Anteil an den abgedeckten Positionen und Beträgen) und die Probenahmekriterien. Bei statistischen Stichprobenverfahren sollten auch die Signifikanzschwelle, das Konfidenzniveau, die erwartete Fehlerquote und das Stichprobenintervall angegeben werden.

(3)  Bei nicht-statistischen Stichprobenverfahren sollte die Prüfbehörde die Schritte angeben, die getroffen wurden, um eine zufällige Auswahl der Stichprobe (und ihre Repräsentativität) zu gewährleisten, und eine ausreichende Stichprobengröße vorsehen, damit die Prüfbehörde den Gesamtfehler in der Grundgesamtheit abschätzen und einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann.

(4)  Zum Beispiel: Förderfähigkeit, öffentliche Auftragsvergabe, staatliche Beihilfen.

(5)  Zufällige, systembedingte oder anomale Fehler.

(6)  Pauschale und/oder extrapolierte Finanzkorrekturen können beispielsweise dann angewandt werden, wenn systembedingte Fehler vorliegen und/oder bei einer wesentlichen Gesamtfehlerquote im Entwurf der Rechnungslegung.

(7)  Spalte B der Tabelle 10.2.

(8)  Das Zuverlässigkeitsniveau insgesamt entspricht einer der vier in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/646 der Kommission festgelegten Kategorien: Kategorie 1 (Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich), Kategorie 2 (Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich), Kategorie 3 (Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich) und Kategorie 4 (Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden).

(9)  Kategorie 1, 2, 3, 4 gemäß Tabelle 2 — Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378.