Rs C-685/15; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG OÖ): Stehen Art. 49 ff bzw. Art. 56 AEUV im Lichte des Art. 6 EMRK iVm Art. 47 GRC einer innerstaatlichen Regelung entgegen, wonach die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Rechtfertigung der strafrechtlich geschützten Quasi-Monopolregelung des nationalen Glücksspielmarktes zu erbringenden Nachweise im Lichte der Judikatur des EuGH nicht von der Strafbehörde, sondern von dem zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen strafrechtlichen Maßnahme berufenen Gericht zunächst sowohl völlig eigenständig zu deklarieren und abzugrenzen als auch in der Folge autonom-investigativ zu ermitteln und zu beurteilen sind?; Vorlage
(92841/EU XXV.GP)
EGH: RS C-685/15 LIMITE 09.02.2016 deutsch
EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-685/15; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG OÖ): Stehen Art. 49 ff bzw. Art. 56 AEUV im Lichte des Art. 6 EMRK iVm Art. 47 GRC einer innerstaatlichen Regelung entgegen, wonach die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Rechtfertigung der strafrechtlich geschützten Quasi-Monopolregelung des nationalen Glücksspielmarktes zu erbringenden Nachweise im Lichte der Judikatur des EuGH nicht von der Strafbehörde, sondern von dem zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen strafrechtlichen Maßnahme berufenen Gericht zunächst sowohl völlig eigenständig zu deklarieren und abzugrenzen als auch in der Folge autonom-investigativ zu ermitteln und zu beurteilen sind?; Vorlage
Erstellt am 09.02.2016
Eingelangt am 10.02.2016, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-685/15/0001-V/7/2016)
EGH: RS C-685/15
Datum
Dok.Nr.
Dokumenten der EU-Institutionen zugeordnete, fortlaufende Nummer mit Jahreszahl, um diese eindeutig zu identifizieren.
Dokumenten der EU-Institutionen zugeordnete, fortlaufende Nummer mit Jahreszahl, um diese eindeutig zu identifizieren.