Rs. C-589/16; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG OÖ): Ist Art. 47 GRC iVm Art. 56 ff AEUV dahin auszulegen, dass mit diesen unionsrechtlichen Vorschriften in jenen Fallkonstellationen, in denen die Vornahme einer Kohärenzprüfung geboten ist, nationale Regelungen (wie § 86a Abs. 4 VfGG, § 38a Abs. 4 VwGG, § 87 Abs. 2 VfGG oder § 63 Abs. 1 VwGG) nicht vereinbar sind, die es – als Teil eines Gesamtsystems, das sich in der Praxis dahin auswirkt, dass Höchstgerichte keine autonome Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung vornehmen sowie bei zahlreichen, in Bezug auf eine konkrete Rechtsfrage gleichartig gelagerten Fällen lediglich in einem von diesen eine singuläre Sachentscheidung treffen und davon ausgehend alle übrigen Beschwerden a limine zurückweisen – zulassen bzw. nicht zuverlässig ausschließen, dass gerichtliche (iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC) Entscheidungen – insbesondere, wenn diese in zentralen unionsrechtlichen Anliegen wie z.B. des Marktzuganges oder der Marktöffnung ergangen sind – in der Folge durch Entscheidungen von instanzenmäßig übergeordneten Institutionen, die ihrerseits nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC gerecht werden, ohne ein vorangegangenes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH eliminiert werden können? Vorlage mit Aussetzung bis nach der Urteilsverkündung in der Rs. C-685/15; (138967/EU XXV.GP)

EGH: RS C-589/16 LIMITE
29.03.2017
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs. C-589/16; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG OÖ): Ist Art. 47 GRC iVm Art. 56 ff AEUV dahin auszulegen, dass mit diesen unionsrechtlichen Vorschriften in jenen Fallkonstellationen, in denen die Vornahme einer Kohärenzprüfung geboten ist, nationale Regelungen (wie § 86a Abs. 4 VfGG, § 38a Abs. 4 VwGG, § 87 Abs. 2 VfGG oder § 63 Abs. 1 VwGG) nicht vereinbar sind, die es – als Teil eines Gesamtsystems, das sich in der Praxis dahin auswirkt, dass Höchstgerichte keine autonome Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung vornehmen sowie bei zahlreichen, in Bezug auf eine konkrete Rechtsfrage gleichartig gelagerten Fällen lediglich in einem von diesen eine singuläre Sachentscheidung treffen und davon ausgehend alle übrigen Beschwerden a limine zurückweisen – zulassen bzw. nicht zuverlässig ausschließen, dass gerichtliche (iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC) Entscheidungen – insbesondere, wenn diese in zentralen unionsrechtlichen Anliegen wie z.B. des Marktzuganges oder der Marktöffnung ergangen sind – in der Folge durch Entscheidungen von instanzenmäßig übergeordneten Institutionen, die ihrerseits nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC gerecht werden, ohne ein vorangegangenes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH eliminiert werden können? Vorlage mit Aussetzung bis nach der Urteilsverkündung in der Rs. C-685/15;

Erstellt am 29.03.2017

Eingelangt am 31.03.2017, Bundeskanzleramt (GZ BKA-VA.C-589/16/0001-V/7/2017)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
18.12.2017 EGH: RS C-633/17 EUGH
Rs C-633/17; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG OÖ); Aussetzung bis nach Urteilsverkündung in den österreichischen Rs. C-589/16 und C-79/17 (Fragen zur Kohärenz der glücksspielrechtlichen Monopolregelungen); Vorlage mit Aussetzung (6606/EU XXVI.GP)