Rs C-389/17; litauisches Vorabentscheidungsersuchen; Art. 5 Abs. 2 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten; Ausgabe von E-Geld an Dritte auf Anweisung als Vorgang, der als (nicht) in Verbindung mit der Ausgabe von E-Geld stehender Zahlungsdienst anzusehen ist; Vorlage (152193/EU XXV.GP)

EGH: RS C-389/17 LIMITE
28.07.2017
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-389/17; litauisches Vorabentscheidungsersuchen; Art. 5 Abs. 2 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten; Ausgabe von E-Geld an Dritte auf Anweisung als Vorgang, der als (nicht) in Verbindung mit der Ausgabe von E-Geld stehender Zahlungsdienst anzusehen ist; Vorlage

Erstellt am 28.07.2017

Eingelangt am 01.08.2017, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-389/17/0001-V/7/2017)