Rs C-682/17; deutsches Vorabentscheidungsverfahren; Qualifikation einer Anlage, die keine in Anhang I der RL 2003/87/EG (EH-RL) genannte, jedoch eine emissionshandelspflichtige Tätigkeit ausübt, als Stromerzeuger nach Art. 3 lit. u) EH-RL, wenn Strom für die Anlage in einer Nebeneinrichtung hergestellt wird und ein (geringer) Teil dieses Stroms in das öffentliche Netz abgegeben wird; Auslegung des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU; Erhalt einer Zuteilung für Wärme; Zuteilung von Emissionszertifikaten, wenn Anlage sowohl Voraussetzungen für Bildung eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark als auch eines Anlagenteils mit Prozessemissionen erfüllt; Vorlage (8941/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-682/17 LIMITE
16.01.2018
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-682/17; deutsches Vorabentscheidungsverfahren; Qualifikation einer Anlage, die keine in Anhang I der RL 2003/87/EG (EH-RL) genannte, jedoch eine emissionshandelspflichtige Tätigkeit ausübt, als Stromerzeuger nach Art. 3 lit. u) EH-RL, wenn Strom für die Anlage in einer Nebeneinrichtung hergestellt wird und ein (geringer) Teil dieses Stroms in das öffentliche Netz abgegeben wird; Auslegung des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU; Erhalt einer Zuteilung für Wärme; Zuteilung von Emissionszertifikaten, wenn Anlage sowohl Voraussetzungen für Bildung eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark als auch eines Anlagenteils mit Prozessemissionen erfüllt; Vorlage

Erstellt am 16.01.2018

Eingelangt am 23.01.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-682/17/0001-V 6/2018)