Rs C-7/18, spanisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 48 AEUV; Vereinbarkeit mit nationaler Regelung, die Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente nur dann vorsieht, wenn der Betrag der „zu beziehenden Rente“ die Mindestrente übersteigt, die der Berechtigte nach nationalem Recht unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten würde und die “zu beziehende Rente“ nur die vom Mitgliedstaat tatsächlich zu zahlende Rente umfasst und gleichartige Leistungen anderer Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben; Vorlage (10452/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-7/18 LIMITE
02.02.2018
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-7/18, spanisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 48 AEUV; Vereinbarkeit mit nationaler Regelung, die Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente nur dann vorsieht, wenn der Betrag der „zu beziehenden Rente“ die Mindestrente übersteigt, die der Berechtigte nach nationalem Recht unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten würde und die “zu beziehende Rente“ nur die vom Mitgliedstaat tatsächlich zu zahlende Rente umfasst und gleichartige Leistungen anderer Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben; Vorlage

Erstellt am 02.02.2018

Eingelangt am 06.02.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-7/18/0001-V 6/2018)

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Datum EU-Datenbanknr. Dokument der EU-Vorlage Sprache Einstufung
14.05.2018 21279/EU XXVI.GP
mehrsprachig LIMITE

EU-Vorlage Europ. Gerichtshof

Rs C-7/18, spanisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 48 AEUV; Vereinbarkeit mit nationaler Regelung, die Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente nur dann vorsieht, wenn der Betrag der „zu beziehenden Rente“ die Mindestrente übersteigt, die der Berechtigte nach nationalem Recht unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten würde und die “zu beziehende Rente“ nur die vom Mitgliedstaat tatsächlich zu zahlende Rente umfasst und gleichartige Leistungen anderer Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben; Streichungsbeschluss

Eingelangt am 15.05.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-7/18/0002-V 6/2018)

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