Rs C-31/18; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 Z 3 und 5 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2009/72/ЕG: Abgrenzung des Verteilernetzes vom Übertragungsnetz bzw. der Tätigkeiten „Verteilung“ und „Übertragung“ einzig anhand der Spannungsebene; Frage, ob Eigentum an den Vorrichtungen, an die die elektrischen Anlagen dieser Kunden unmittelbar angeschlossen sind, als zusätzliches Abgrenzungskriterium zulässig ist; Kunden mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz als Kunden des Verteilernetzbetreibers; Frage der Berücksichtigung der Verträge mit dem Übertragungsnetzbetreiber; Zulässigkeit der Qualifikation der „Übertragung von Elektrizität“ als Transport von Elektrizität über das Übertragungsnetz und des „Elektrizitätsübertragungsnetzes“ als Gesamtheit elektrischer Leitungen und Anlagen zur Übertragung, Transformation und Umverteilung der Energieströme; Zulässigkeit der Verteilung von Elektrizität und des Betriebs der Verteilernetze durch Verteilernetzbetreiber, die Eigentümer solcher Netze in einem begrenzten Gebiet sind und dort eine Lizenz für die Verteilung von Elektrizität haben; Vorlage (13610/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-31/18 LIMITE
01.03.2018
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-31/18; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 Z 3 und 5 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2009/72/ЕG: Abgrenzung des Verteilernetzes vom Übertragungsnetz bzw. der Tätigkeiten „Verteilung“ und „Übertragung“ einzig anhand der Spannungsebene; Frage, ob Eigentum an den Vorrichtungen, an die die elektrischen Anlagen dieser Kunden unmittelbar angeschlossen sind, als zusätzliches Abgrenzungskriterium zulässig ist; Kunden mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz als Kunden des Verteilernetzbetreibers; Frage der Berücksichtigung der Verträge mit dem Übertragungsnetzbetreiber; Zulässigkeit der Qualifikation der „Übertragung von Elektrizität“ als Transport von Elektrizität über das Übertragungsnetz und des „Elektrizitätsübertragungsnetzes“ als Gesamtheit elektrischer Leitungen und Anlagen zur Übertragung, Transformation und Umverteilung der Energieströme; Zulässigkeit der Verteilung von Elektrizität und des Betriebs der Verteilernetze durch Verteilernetzbetreiber, die Eigentümer solcher Netze in einem begrenzten Gebiet sind und dort eine Lizenz für die Verteilung von Elektrizität haben; Vorlage

Erstellt am 01.03.2018

Eingelangt am 05.03.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-31/18/0001-V 6/2018)