EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-115/18; französisches Vorabentscheidungsersuchen; Vereinbarkeit der VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Vorsorgegrundsatz: Benennung des für die Zulassung zu prüfenden Wirkstoffs (Glyphosat) durch den Antragsteller; keine Berücksichtigung weiterer im Endprodukt enthaltener Stoffe; Durchführung der zur Zulassung erforderlichen Tests, Analysen und Bewertungen allein vom Antragsteller; keine Veröffentlichung des Zulassungsantrags aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen; keine Berücksichtigung des kumulierten Einsatzes von Wirkstoffen in ihrer Handelszusammensetzung; Ausnahmen von Pestiziden von Toxizitätsprüfungen durch die VO 1107/2009; Vorlage und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in der Rs C-616/17
Erstellt am 13.03.2018
Eingelangt am 14.03.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (GZ BMVRDJ-VA.C-115/18/0001-V 6/2018)
- EGH: RS C-115/18
Dok.Nr.
Dokumenten der EU-Institutionen zugeordnete, fortlaufende Nummer mit Jahreszahl, um diese eindeutig zu identifizieren. |
Betreff |
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EGH: RS C-616/17 | Verb. Rs C-616/17 und C-617/17; italienisches Vorabentscheidungsverfahren; zeitlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 82/76/EWG betreffend Tätigkeiten des Arztes: Anwendung auch auf Facharztausbildungen, die am 31.12.1982 begonnen hatten und darüber hinaus fortgeführt wurden; Frage nach der gebührenden Ausbildungsvergütung; Vorlage (130394/EU XXV.GP) |