Rs C-129/19; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 12 Abs. 2 und 18 sowie der Erwägungsgründe 2, 6 und 14 der Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, des Art. 18 AEUV sowie der Art. 20, 21 und 51 der Charta der Grundrechte der EU; verspätete/unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG; Frage der Haftung eines Mitgliedstaates gegenüber Personen, die sich zwar nicht in einer grenzüberschreitenden Situation befinden und somit nicht die unmittelbaren Adressaten nationaler Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG wären, auf welche die praktische Wirksamkeit aber nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ausgeweitet werden müsste; Frage, ob eine zugunsten der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten (und insbesondere des Straftatbestands der sexuellen Gewalt) mit einem Fixbetrag von 4 800 Euro festgesetzte Entschädigung eine „gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG ist; Vorlage (60332/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-129/19 LIMITE
29.03.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-129/19; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 12 Abs. 2 und 18 sowie der Erwägungsgründe 2, 6 und 14 der Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, des Art. 18 AEUV sowie der Art. 20, 21 und 51 der Charta der Grundrechte der EU; verspätete/unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG; Frage der Haftung eines Mitgliedstaates gegenüber Personen, die sich zwar nicht in einer grenzüberschreitenden Situation befinden und somit nicht die unmittelbaren Adressaten nationaler Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG wären, auf welche die praktische Wirksamkeit aber nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ausgeweitet werden müsste; Frage, ob eine zugunsten der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten (und insbesondere des Straftatbestands der sexuellen Gewalt) mit einem Fixbetrag von 4 800 Euro festgesetzte Entschädigung eine „gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG ist; Vorlage

Erstellt am 29.03.2019

Eingelangt am 02.04.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-129/19/0001-V 6/2019)