Rs C-140/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG Steiermark); Auslegung der Art. 56 und 66 AEUV, der Entsende-Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU (Durchsetzungsrichtlinie); Vereinbarkeit mit nationaler Vorschrift, die im Falle des Verstoßes gegen formale Verpflichtungen bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften hohe (Mindest-)Strafen vorsieht, die kumulativ für jede Arbeitskraft und ohne absolute Höchstgrenzen zu verhängen sind; Zulässigkeit einer verpflichtenden Änderungsmeldung bei vorzeitiger Beendigung/Unterbrechung ohne angemessene Frist; Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet, die über die in Art. 9 der Durchsetzungsrichtlinie genannten hinausgehen; Vorlage und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in den verb. Rs C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18 (60723/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-140/19 LIMITE
03.04.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-140/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG Steiermark); Auslegung der Art. 56 und 66 AEUV, der Entsende-Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU (Durchsetzungsrichtlinie); Vereinbarkeit mit nationaler Vorschrift, die im Falle des Verstoßes gegen formale Verpflichtungen bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften hohe (Mindest-)Strafen vorsieht, die kumulativ für jede Arbeitskraft und ohne absolute Höchstgrenzen zu verhängen sind; Zulässigkeit einer verpflichtenden Änderungsmeldung bei vorzeitiger Beendigung/Unterbrechung ohne angemessene Frist; Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet, die über die in Art. 9 der Durchsetzungsrichtlinie genannten hinausgehen; Vorlage und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in den verb. Rs C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18

Erstellt am 03.04.2019

Eingelangt am 04.04.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-140/19/0001-V 6/2019)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-64/18
EGH: RS C-146/18
EGH: RS C-148/18
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