Rs C-256/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (Verwaltungsgericht Wien); Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV und Art. 47 GRC; Effektivitätsgrundsatz; Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; Fragen zur Gewährleistungspflicht des nationalen Gesetzgebers; Fragen, ob ein Richter bzw. eine Partei eines Gerichtsverfahrens, die Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsentscheidung im Hinblick auf die gerichtsinterne Geschäftsverteilung haben, die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsbehelfs zur Überprüfung der als rechtswidrig erachteten Entscheidung haben müssen; Fragen zu den Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer gerichtsinternen Geschäftsverteilung und der Akteneinlaufdokumentation; Frage zur Handlungspflicht eines Richters, der zur Entscheidung einer Geschäftssache verpflichtet wird, obwohl er sich nach der Geschäftsverteilung für unzuständig erachtet; Vorlage (63748/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-256/19 LIMITE
02.05.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-256/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (Verwaltungsgericht Wien); Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV und Art. 47 GRC; Effektivitätsgrundsatz; Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; Fragen zur Gewährleistungspflicht des nationalen Gesetzgebers; Fragen, ob ein Richter bzw. eine Partei eines Gerichtsverfahrens, die Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsentscheidung im Hinblick auf die gerichtsinterne Geschäftsverteilung haben, die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsbehelfs zur Überprüfung der als rechtswidrig erachteten Entscheidung haben müssen; Fragen zu den Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer gerichtsinternen Geschäftsverteilung und der Akteneinlaufdokumentation; Frage zur Handlungspflicht eines Richters, der zur Entscheidung einer Geschäftssache verpflichtet wird, obwohl er sich nach der Geschäftsverteilung für unzuständig erachtet; Vorlage

Erstellt am 02.05.2019

Eingelangt am 07.05.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-256/19/0001-V 6/2019)