Rs C-266/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 iVm Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher; keine Angabe der Telefonnummer in einer Widerrufserklärung; Frage, ob es dennoch ausreichend ist, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt; Relevanz des Umstands, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet; Vorlage (64041/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-266/19 LIMITE
07.05.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-266/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 iVm Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher; keine Angabe der Telefonnummer in einer Widerrufserklärung; Frage, ob es dennoch ausreichend ist, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt; Relevanz des Umstands, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet; Vorlage

Erstellt am 07.05.2019

Eingelangt am 09.05.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-266/19/0001-V 6/2019)