Rs C-827/18; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-II-Übereinkommen); Begriff der Klagen, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“; Unanwendbarkeit auf eine Klage des Erwerbers auf Zahlung des Mietzinsbetrags, den der Verkäufer vor dem Eigentumsübergang einer vermieteten Liegenschaft erhalten hat; Vorlage und Beschluss gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung (65347/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-827/18 LIMITE
16.05.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-827/18; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-II-Übereinkommen); Begriff der Klagen, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“; Unanwendbarkeit auf eine Klage des Erwerbers auf Zahlung des Mietzinsbetrags, den der Verkäufer vor dem Eigentumsübergang einer vermieteten Liegenschaft erhalten hat; Vorlage und Beschluss gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung

Erstellt am 16.05.2019

Eingelangt am 20.05.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-827/18/0001-V 6/2019)