Rs C-540/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 3 lit. B über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUnthVO); Recht einer öffentlichen Sozialhilfeeinrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe nach Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten zu berufen, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht; Vorlage (73424/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-540/19 LIMITE
21.08.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-540/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 3 lit. B über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUnthVO); Recht einer öffentlichen Sozialhilfeeinrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe nach Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten zu berufen, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht; Vorlage

Erstellt am 21.08.2019

Eingelangt am 22.08.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-540/19/0001-V 6/2019)