Rs C-529/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Artikel 16 Buchst. c (Ausnahmen vom Widerrufsrecht) der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher; (Un-)Zulässigkeit des Ausschlusses des Widerrufsrechtes bei kundenspezifisch gefertigten Waren, mit deren Anfertigung noch nicht begonnen wurde; Frage nach der Relevanz des Umstandes, dass sich die Waren mit nur geringen Rückbaukosten (etwa 5 Prozent des Warenwertes), wieder in den Zustand vor der Individualisierung versetzen ließen; Vorlage (2786/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-529/19 LIMITE
13.11.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-529/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Artikel 16 Buchst. c (Ausnahmen vom Widerrufsrecht) der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher; (Un-)Zulässigkeit des Ausschlusses des Widerrufsrechtes bei kundenspezifisch gefertigten Waren, mit deren Anfertigung noch nicht begonnen wurde; Frage nach der Relevanz des Umstandes, dass sich die Waren mit nur geringen Rückbaukosten (etwa 5 Prozent des Warenwertes), wieder in den Zustand vor der Individualisierung versetzen ließen; Vorlage

Erstellt am 13.11.2019

Eingelangt am 13.11.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-529/19/0001-V 6/2019)