Rs C-145/20; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); „VW-Abgasskandal“; Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und des Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG; Frage, ob ein KFZ jene Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd. Art. 3 Z 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ausgestattet ist, die Fahrzeugtype aber dennoch über eine aufrechte EG-Typengenehmigung verfügt; Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der VO (EG) Nr. 715/2007; (Un-)Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung, deren Abgasrückführung im realen Fahrbetrieb nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33°C und damit unter Bedingungen, die in Teilen der EU nur etwa die Hälfte des Jahres vorliegen, voll zum Einsatz kommt; Frage einer bloß geringfügigen Vertragswidrigkeit aufgrund der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte; Vorlage (24770/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-145/20 LIMITE
16.06.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-145/20; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); „VW-Abgasskandal“; Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und des Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG; Frage, ob ein KFZ jene Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd. Art. 3 Z 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ausgestattet ist, die Fahrzeugtype aber dennoch über eine aufrechte EG-Typengenehmigung verfügt; Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der VO (EG) Nr. 715/2007; (Un-)Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung, deren Abgasrückführung im realen Fahrbetrieb nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33°C und damit unter Bedingungen, die in Teilen der EU nur etwa die Hälfte des Jahres vorliegen, voll zum Einsatz kommt; Frage einer bloß geringfügigen Vertragswidrigkeit aufgrund der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte; Vorlage

Erstellt am 16.06.2020

Eingelangt am 24.06.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.388.679)