Rs C-224/20; dänisches Vorabentscheidungsersuchen; Markenrecht; Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Arzneimitteln; Parallelimport und Umpacken von Arzneimitteln; Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette; Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Markenrichtlinie (EU) 2015/2436, der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, Art. 34 und 36 AEUV und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke; Erschöpfung der Rechte aus der Marke; Aufbrechen manipulationssicherer Originalversiegelungen und Umpacken von Arzneimitteln in eine neue Außenverpackung, auf der die Marke angebracht (bzw. nicht angebracht) wird; Frage, ob sich der Markeninhaber unter bestimmten Umständen dem weiteren Vertrieb (Umpacken) des Arzneimittels widersetzen kann; Vorrichtung zur Kontrolle, ob die Verpackung geöffnet wurde (Manipulationsschutz); Voraussetzung für die objektive Erforderlichkeit des Umpackens (vgl. Rs. C-143/00, Boehringer I und C-348/04 Boehringer II); Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Richtlinien zu erlassen, wonach das Umpacken den Regelfall bildet und eine erneute Versiegelung und zusätzliche Etikettierung nur in außergewöhnlichen Fällen erlaubt ist; Umstände, die den Ruf der Marke schädigen können („de-branding“); Vorlage (27166/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-224/20 LIMITE
13.07.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-224/20; dänisches Vorabentscheidungsersuchen; Markenrecht; Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Arzneimitteln; Parallelimport und Umpacken von Arzneimitteln; Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette; Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Markenrichtlinie (EU) 2015/2436, der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, Art. 34 und 36 AEUV und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke; Erschöpfung der Rechte aus der Marke; Aufbrechen manipulationssicherer Originalversiegelungen und Umpacken von Arzneimitteln in eine neue Außenverpackung, auf der die Marke angebracht (bzw. nicht angebracht) wird; Frage, ob sich der Markeninhaber unter bestimmten Umständen dem weiteren Vertrieb (Umpacken) des Arzneimittels widersetzen kann; Vorrichtung zur Kontrolle, ob die Verpackung geöffnet wurde (Manipulationsschutz); Voraussetzung für die objektive Erforderlichkeit des Umpackens (vgl. Rs. C-143/00, Boehringer I und C-348/04 Boehringer II); Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Richtlinien zu erlassen, wonach das Umpacken den Regelfall bildet und eine erneute Versiegelung und zusätzliche Etikettierung nur in außergewöhnlichen Fällen erlaubt ist; Umstände, die den Ruf der Marke schädigen können („de-branding“); Vorlage

Erstellt am 13.07.2020

Eingelangt am 15.07.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.448.249)

 Aufklappen
Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-143/00 Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-143/00 Boehringer Ingelheim AG und andere gegen Swingward Ltd und andere (16034/EU XXI.GP)
EGH: RS C-348/04 Vorabentscheidungsersuchen Rechtssache C-348/04 Boehringer Ingelheim e.a. (Vorlegendes Gericht: Court of Appeal - Vereinigtes Königreich) (38789/EU XXII.GP)