Verb. Rs. C-253/20 und C-254/20; belgische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 34 bis 36 AEUV; Frage, ob das Vorgehen eines Markeninhabers, der im EWR ein Markenarzneimittel sowie ein Generikum zu diesem Arzneimittel vertreibt, gegen den weiteren Vertrieb des Generikums durch einen Parallelimporteur – der das Generikum durch Anbringung der Marke des Markenarzneimittels umpackt – zu einer künstlichen Marktabschottung führt; maßgebliche Prüfkriterien; Relevanz der Identität von Referenzarzneimittel und Generikum; Vorlagen (27724/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-253/20 LIMITE
20.07.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Verb. Rs. C-253/20 und C-254/20; belgische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 34 bis 36 AEUV; Frage, ob das Vorgehen eines Markeninhabers, der im EWR ein Markenarzneimittel sowie ein Generikum zu diesem Arzneimittel vertreibt, gegen den weiteren Vertrieb des Generikums durch einen Parallelimporteur – der das Generikum durch Anbringung der Marke des Markenarzneimittels umpackt – zu einer künstlichen Marktabschottung führt; maßgebliche Prüfkriterien; Relevanz der Identität von Referenzarzneimittel und Generikum; Vorlagen

Erstellt am 20.07.2020

Eingelangt am 21.07.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.462.528)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-254/20