Rs E-14/20; liechtensteinisches Ersuchen um Gutachtenerstattung (unter Heranziehung von Judikatur des österreichischen OGH); Auslegung von Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe; Pflicht einer Wertpapierfirma zur Offenlegung von erhaltenen oder gewährten Zuwendungen; Möglichkeit wesentliche Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenzulegen; Offenlegung in Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen; Vorgaben für eine Offenlegung der Zuwendungen in zusammengefasster Form nach Art. 26 Buchst. b Ziffer i der Richtlinie 2006/73/EG; Mitteilungsform; Offenlegung des Betrags der Zuwendungen bzw. Art und Weise der Berechnung; Transparenzgebot; Verpflichtung „auf Wunsch des Kunden weitere Einzelheiten offenzulegen“; zeitliche Einschränkung der Auskunftserteilung (zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Anfrage); unmittelbar horizontale Anwendbarkeit einer nicht korrekt umgesetzten Durchführungsrichtlinie; Rechte von Bankkunden gegenüber einer Bank; Antrag (34905/EU XXVII.GP)

EGH: RS E-14/20 LIMITE
09.10.2020
mehrsprachig

EU-V: EFTA-Gerichtshof

Rs E-14/20; liechtensteinisches Ersuchen um Gutachtenerstattung (unter Heranziehung von Judikatur des österreichischen OGH); Auslegung von Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe; Pflicht einer Wertpapierfirma zur Offenlegung von erhaltenen oder gewährten Zuwendungen; Möglichkeit wesentliche Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenzulegen; Offenlegung in Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen; Vorgaben für eine Offenlegung der Zuwendungen in zusammengefasster Form nach Art. 26 Buchst. b Ziffer i der Richtlinie 2006/73/EG; Mitteilungsform; Offenlegung des Betrags der Zuwendungen bzw. Art und Weise der Berechnung; Transparenzgebot; Verpflichtung „auf Wunsch des Kunden weitere Einzelheiten offenzulegen“; zeitliche Einschränkung der Auskunftserteilung (zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Anfrage); unmittelbar horizontale Anwendbarkeit einer nicht korrekt umgesetzten Durchführungsrichtlinie; Rechte von Bankkunden gegenüber einer Bank; Antrag

Erstellt am 09.10.2020

Eingelangt am 12.10.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.655.133)