Parlamentskorrespondenz Nr. 435 vom 11.07.2000

ANTRÄGE ZUR VOLKSBEFRAGUNG UND ZUM PROBLEM "KAMPFHUNDE"

KOALITIONSPARTEIEN FORDERN VOLKSBEFRAGUNG ZU EU-SANKTIONEN

Die Klubobmänner der Regierungsfraktionen haben am 5. Juli 2000 den Antrag zur Durchführung einer Volksbefragung "über die Weiterentwicklung des EU-Rechts zur Sicherstellung der Gleichberechtigung und der demokratischen Rechte aller EU-Mitgliedstaaten, zur Garantie von Grund- und Freiheitsrechten in der Europäischen Union sowie zur Schaffung eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei behaupteter Verletzung von Grundwerten der Europäischen Union und zur sofortigen Aufhebung der ungerechtfertigten Sanktionen gegen Österreich" im Plenum des Nationalrates eingebracht.

Die Begründung des Antrages verweist auf die vom Hauptausschuss anlässlich der Regierungskonferenz von Feira beschlossene Stellungnahme, in der der von der Bundesregierung ausgearbeitete Vorschlag zur Neufassung der Art. 7 und 46 des EU-Vertrages mit dem Ziel, ein gerechtes, rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Art. 6 EUV einzurichten, begrüßt wird. Ebenso wird auf die Resolution der Landeshauptleute Bezug genommen.

Die Abhaltung der Volksbefragung erscheint nach Auffassung der Antragsteller deshalb für notwendig, weil es trotz der Bemühungen der Bundesregierung nicht zur Aufhebung der Sanktionen gekommen ist und der vom portugiesischen Ratspräsidenten gemachte Vorschlag zur Einsetzung eines Weisenrates keinen Zeitplan enthält. Die Regierung will mit der Volksbefragung nun sicherstellen, dass die EU-Sanktionen rasch aufgehoben werden, darüber hinaus soll sich die EU im oben genannten Sinn weiterentwickeln.

Im Gegensatz zu Äußerungen einiger Verfassungsjuristen sehen die Antragsteller die Verfassungskonformität des Inhalts der Volksbefragung als gegeben an. Sie argumentieren, dass die Mitwirkung an der EU-Rechtssetzung durch Abgabe von Stellungnahmen eine immer wichtiger werdende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers darstellt. Darüber hinaus müsse der Bundesgesetzgeber auch Staatsverträge genehmigen, so die Erläuterungen des Antrages. (211/A)

KAMPF DEN KAMPFHUNDEN UND IHREN BESITZERN

Den tragischen Tod eines achtjährigen Kindes in Hamburg nehmen die Parlamentsparteien zum Anlass, Initiativen gegen die Züchtung und den Vertrieb von sogenannten "Kampfhunden" zu ergreifen.

In einem Entschließungsantrag ersuchen F- und V-Abgeordnete die Bundesregierung, auf die Bundesländer einzuwirken, im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten eine Verschärfung von Zuchtbedingungen und Zuchtselektion für "potenziell gefährliche" Hunde vorzunehmen bzw. den Vollzug bereits bestehender Haltungsvorschriften strenger und umfassender zu überwachen. Die Antragsteller halten das generelle Verbot bestimmter Hunderassen für fragwürdig, zumal das Problem nicht bei den Hunden liege, sondern bei den Haltern, den "menschlichen Akteuren". Weiters treten die Mandatare für ein Importverbot für Hunde aus fragwürdiger Zucht ein. (217/A[E])

"Imponiergehabe, Aggressionslust, übertriebener Kompensationsbedarf sowie Verantwortungslosigkeit einiger weniger Hundehalter" sind nach Ansicht der SozialdemokratInnen die Ursachen des Problems so genannter Kampfhunde. Da die Länderrechte bei weitem nicht ausreichend sind, fordern sie die Bundesregierung auf, bis zum 17. September 2000 den Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vorzulegen. Darin soll unter anderem jedenfalls enthalten sein: Verbot von Aggressionszucht und einer entsprechenden Ausbildung, Verbot des Handels mit und des Ex- und Imports von gefährlichen Hunden, Sachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung für Halter derartiger Hunde, Kennzeichnungspflicht und gestaffelt höhere Steuern für gefährliche Hunde, Pflichtversicherung für alle Hunde sowie eine höhere Kontrollfrequenz und höhere Strafen bei Nichteinhaltung von Auflagen. (219/A[E])

Durch die Tatsache, dass aggressive und gefährliche Hunde von ihren Besitzern als Waffe eingesetzt werden, wird nach Auffassung von S-Abgeordneten die Haltung von Hunden von der Bundeskompetenz "Waffenwesen" umfasst. Sie beantragen daher eine Änderung des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes zur "Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden (Kampfhunden) ausgehen". Man will damit bei zwei Punkten ansetzen: Einerseits soll die Zucht und die Ausbildung von Hunden mit erhöhter Aggressivität unter gerichtliche Strafe gestellt werden, andererseits ist vorgesehen, die Haltung gefährlicher Hunde nach dem Waffengesetz bewilligungspflichtig zu machen.

Das Züchten von und Ausbilden zu aggressiven Hunden soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei gewerbsmäßigem Vorgehen bis zu zwei Jahren belegt werden. Sie entspricht damit jener für vorsätzliche schwere Körperverletzung. Der Antrag enthält weiters eine Definition von Kampfhunden und spricht dabei von einer über das natürliche Ausmaß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft. Kampfhunde sollen nur mit behördlicher Genehmigung gehalten werden dürfen, wobei als Voraussetzung notwendige Verlässlichkeit und Sachkunde genannt werden. Diese Kenntnisse über Haltung, Erziehung und Führung von Hunden sind bei privaten Institutionen zu erwerben. Die Verlässlichkeit eines Bewilligungsinhabers soll jederzeit überprüft werden können, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ist der Widerruf der Bewilligung durch die Behörde vorgesehen. Die AntragstellerInnen wollen auch eine Kennzeichnungspflicht für gefährliche Hunde mittels Microchip einführen, um der Exekutive die Identifikation der Hunde zu erleichtern. (220/A und 235/A) (Schluss)