Parlamentskorrespondenz Nr. 672 vom 17.11.2000

JUSTIZAUSSCHUSS BESCHLIESST GEMEINSAME OBSORGE

Meinungen darüber bleiben weiterhin geteilt

Wien (PK) – In den gestrigen Abendstunden nahm der Justizausschuss die Regierungsvorlage zum Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, in dessen Mittelpunkt die gemeinsame Obsorge nach einer Scheidung steht, in Verhandlung. (296 d.B.) Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage soll die gemeinsame Obsorge beider Eltern aufrecht bleiben, jeder Elternteil kann aber ohne Angabe von Gründen die Aufhebung dieser Obsorge beantragen. Weitere Punkte des Entwurfes betreffen unter anderem die Senkung des Volljährigkeitsalters auf das vollendete 18. Lebensjahr sowie die Bestimmung, dass Minderjährige über 14 Jahren in Pflegschaftsverfahren selbständig verfahrensfähig sein sollen und Anträge stellen können.

Im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stand naturgemäß die Frage der gemeinsamen Obsorge. Der Justizausschuss hatte sich an zwei Tagen intensiv mit dieser Problematik im Rahmen eines Hearings mit zahlreichen namhaften ExpertInnen auseinandergesetzt. Eine einhellige Meinung hatte sich dabei nicht herauskristallisiert, wie auch die abschließende Diskussion der Mitglieder des Justizausschusses gezeigt hat. Opposition und Regierungsfraktionen warfen einander ein selektives Wahrnehmungsvermögen vor.

Die SozialdemokratInnen bedauern, wie die Abgeordneten Barbara Prammer, Gisela Wurm und Johannes Jarolim feststellten, dass dieser Entwurf nicht in Begutachtung gegangen sei. Die meisten Punkte des Gesetzes seien zwar positiv, die zentralen Bestimmungen zur Obsorge stellten jedoch einen Rückschritt dar und entsprächen nicht dem Kindeswohl. Prammer mutmaßte, dass die Auswirkungen zu Lasten der Schwächeren und vor allem der Frauen gehen und Unterhaltsfragen massiv auf den Tisch kommen würden. Die S-MandatarInnen stellten nicht in Abrede, dass viele ExpertInnen durchaus für eine gemeinsame Obsorge eingetreten seien, sie hätten aber andere Wege dazu aufgezeigt. Mit der vorliegenden Lösung würden die Kinder in die Streitfälle miteinbezogen, weshalb die Regierung die schlechteste und verantwortungsloseste aller Möglichkeiten gewählt habe.

In die gleiche Kerbe schlug Abgeordnete Terezija Stoisits (G), die einen Abänderungsantrag einbrachte, der die Streichung dieser zentralen Änderung vorsieht. Als Begründung führt sie darin auch an, dass in Hinkunft bei strittigen Trennungen auf Kosten des Kindes mit Hilfe des Gerichts mit regelmäßigen Anträgen weiter gestritten würde, was nicht dem Wohl des Kindes diene. Stoisits räumte ein, dass das Expertenhearing bei ihr in manchen Detailfragen ein Umdenken bewirkt habe, das gewollte Modell der gemeinsamen Betreuung von Kindern werde aber auch deshalb nicht funktionieren, weil die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ungünstig seien. Man unterliege der Illusion eines bestimmten Familienbildes, das es nicht gebe, die Frauen würden wieder erpressbar. Wie die S-Abgeordneten auch, ziehe sie eine Obsorge auf Antrag vor.

Die Regierungsparteien argumentierten, dass die vorangegangene Regierung bereits einen Entwurf zum Kindschaftsrecht eingebracht habe, der auch in Begutachtung gegangen sei. Das Ergebnis dieses Begutachtungsverfahrens habe in den Entwurf Eingang gefunden, es sei aber richtig, dass die Regelungen zur gemeinsamen Obsorge neu hinzu gekommen seien. Für Abgeordnete Edith Haller (F) sind die Änderungen notwendig, weil sie Verbesserungen bringen. Man mache damit den Eltern ein Angebot, das sie annehmen können, aber nicht müssen. Ihr Fraktionskollege Michael Krüger wies ergänzend auf die bestehende gemeinsame Obsorge in anderen europäischen Ländern wie England, Schweden und der BRD sowie auf eine Empfehlung des Europarates hin.

Abgeordneter Walter Tancsits (V) sprach von einer Dramatik der jetzigen Situation, wo Scheidungen auf dem Rücken der Kinder ausgetragen würden, weshalb ein weiteres Zuwarten schlecht gewesen wäre. Er sieht die gemeinsame Obsorge als einen Auftrag an beide Elternteile, nach Möglichkeit das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen und den Konsens zu finden. Wo es nicht funktioniere, greife ohnehin der Richter ein. Ähnlich argumentierte sein Fraktionskollege Josef Trinkl.

Nachdem die Opposition auch immer wieder die Aussetzung der Regelungen gefordert hatte, um die Entwicklung in Deutschland abzuwarten, und für eine Abkühlungsphase nach deutschem Vorbild plädiert hatte, entgegnete Bundesminister Böhmdorfer, dass diese in unserem Nachbarstaat zu einer Entfremdung zwischen einem Elternteil und den Kindern geführt hätte.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung eines Abänderungsantrages sowie eine Ausschussfeststellung mit F-V-Mehrheit angenommen. Die Änderungen sehen unter anderem die Abstellung auf das Kindeswohl für den Fall der Beendigung der Obsorge beider Eltern vor.

Der von Abgeordneter Stoisits eingebrachte und von Abgeordneter Prammer unterstützte Abänderungsantrag, der den Entfall der gemeinsamen Obsorge vorsieht, weiters das Zeugnisverweigerungsrecht in der ZPO auch für LebensgefährtInnen festlegt und die Einschränkung des Unterhaltsvorschussgesetzes auf österreichische Staatsbürger aufhebt, wurde von den Regierungsfraktionen abgelehnt.

Ein Vier-Parteien-Entschließungsantrag, in dem der Justizminister ersucht wird, bis 31. Dezember 2001 dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der unter Berücksichtigung bisheriger Erfahrungen die rechtlichen Voraussetzungen und den rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Mediation regelt, wurde einstimmig angenommen.

Ein weiterer Entschließungsantrag, in dem der Justizminister ersucht wird, dem Nationalrat bis Ende 2005 einen Bericht über die Auswirkungen der Neuregelungen des Kindschaftsrechts vorzulegen, insbesondere was die Akzeptanz der Obsorge und Besuchsrechtsregelungen, die Wirkungen auf das Kindeswohl und was die Form der Konfliktaustragung anlangt, wurde mit F-V-G-Mehrheit angenommen.

HERABSETZUNG DER ALTERSGRENZE FÜR JUGENDSTRAFRECHT VERTAGT

Der Antrag der Regierungsparteien zum Jugendgerichtsgesetz wurde auf Antrag des Abgeordneten Michael Krüger (F) einstimmig vertagt. (311/A). Krüger argumentierte, dass die Enquetekommisssion, die sich mit der Frage der Diversion befasse, sich auch mit diesem Antrag auseinandersetzen solle.

Zentraler Punkt dieser von den Regierungsparteien vorgeschlagenen Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ist die Herabsetzung der oberen Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechtes vom 19. auf das 18. Lebensjahr. Gleichzeitig soll für Taten, die vor dem 19., allenfalls vor dem 21. Lebensjahr begangen wurden, die Zuständigkeit bei den Gerichtsabteilungen für Jugendstrafsachen bzw. am Wohnort des Beschuldigten konzentriert werden. Der Antrag zielt auch auf die Schaffung von Sonderbestimmungen für die strafrechtliche Behandlung von Personen unter 21 Jahren im StGB ab. So soll für junge Erwachsene die lebenslange Freiheitsstrafe ausgeschlossen und die außerordentliche Strafmilderung in Fällen mangelnder Reife erweitert werden.

GENOSSENSCHAFTEN WERDEN EURO-FIT GEMACHT

Als nächsten Punkt auf der Tagesordnung nahmen die Mitglieder des Justizausschusses das Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz (312/A) in Verhandlung. Mittels dieses Initiativantrages wollen die Regierungsfraktionen nun auch die Genossenschaften „Euro-fit“ machen.

Die Bestimmungen sind dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz nachgebildet. So ist unter anderem vorgesehen, die ermittelten unrunden Euro-Beträge auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. Mit dem Antrag wird auch sichergestellt, dass durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung erfahren. In Bezug auf die Erhöhung der Geschäftsanteile kann die Bedeckung sowohl durch Bareinzahlung, bei Genossenschaften die übliche Vorgangsweise, als auch aus freien Rücklagen oder Bilanzgewinn erfolgen. Während des Übergangszeitraumes bis 31. Dezember 2001 soll es den Genossenschaften freigestellt sein, den Euro oder den Schilling als Währungseinheit zu verwenden.

Abgeordneter Jarolim lud in diesem Zusammenhang die anderen Fraktionen ein, die Diskussion zum Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz wieder aufzunehmen. Bei der Abstimmung fand der Gesetzentwurf gemeinsam mit einer Ausschussfeststellung die Zustimmung aller Fraktionen.

FÜR SIGNATURPRODUKTE WERDEN STANDARDS FESTGELEGT

Auch die Änderungen zum Signaturgesetz (313/A) wurden von allen Fraktionen einstimmig angenommen.

Die Vertragsstaaten des gesamten Europäischen Wirtschaftsraumes und nicht nur des EU-Raumes haben in Zukunft bestimmte Sicherheitsbescheinigungen anzuerkennen. Auch die im Komitologieverfahren festgelegten Standards für Signaturprodukte sowie die auf Grund der Richtlinie ausgearbeiteten Mindeststandards für die Benennung anerkannter Bestätigungsstellen sind nach den neuen Bestimmungen von den EU-Staaten zu akzeptieren. Eine weitere Neuerung betrifft die qualifizierten Zertifikate, die von den Zertifizierungsanbietern mit der sogenannten „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ zu versehen sind.

BESSERER RECHTSSCHUTZ FÜR HÄFTLINGE

Einer Empfehlung des Rechungshofes folgend, beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Regierungsparteien eine Ausgliederung des Beschwerdewesens im Strafvollzug aus dem Justizministerium. (297 d.B.) Die diesbezüglichen Änderungen des Strafvollzugsgesetzes sowie anderer Normen sehen vor, bei den Oberlandesgerichten unabhängige Vollzugskammern einzurichten. Diese Gremien sind als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag konzipiert und entsprechen den Anforderungen der Menschenrechtskonvention an ein "Tribunal". Zugleich wird der Rechtsschutz für Strafgefangene verbessert werden. Dazu gehört eine neue Struktur des Beschwerdeverfahrens, wobei die bislang im EGVG, AVG und STVG verstreuten Verfahrensregeln, jeweils nach der Art der Beschwerde getrennt, zusammengefasst sind. In Fällen, in denen die Vollzugskammer in erster Instanz entscheidet, ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, sind Erhebungen anzustellen. Ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vollzugskammern sowie Abänderung und Behebung rechtskräftiger Erkenntnisse von Amts wegen sind nicht möglich, wohl aber Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist weiterhin zulässig.

Ein Abänderungsantrag der Grünen, in dem die Abgeordnete Terezija Stoisits die Einrichtung von unabhängigen Anstaltsbeiräten, in denen u.a. Repräsentanten von Menschenrechtsorganisationen vertreten sind, fand bei der Abstimmung keine Mehrheit.

Einstimmigkeit herrschte hingegen über ein Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das auf die Erleichterung der Auslieferung abzielt. Dazu wird die zur Auslieferung erforderliche Strafdrohung auf 6 Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt. Bei Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, bei organisierter Kriminalität, Drogenhandel und anderen Gewalttaten wird der Grundsatz abgeschwächt, dass eine Straftat sowohl nach dem Recht des ersuchten als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein muss.

Vertagt wurde ein Antrag der Grünen hinsichtlich einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Verbotsgesetzes. Handlungen, die auf Grund des Verbotsgesetzes strafbar sind, sollten demnach auch dann von österreichischen Gerichten geahndet werden können, wenn sie im Ausland gesetzt wurden.

Abgelehnt wurden schließlich Initiativen der SPÖ auf Verschärfung des Verhetzungsparagraphen sowie der Grünen auf Streichung des Tatbestandes der Herabwürdigung religiöser Lehren aus dem Strafgesetzbuch.

(Schluss)