Parlamentskorrespondenz Nr. 492 vom 22.06.2001

PENSIONSREFORM: PARLAMENT SETZT ERSTEN SCHRITT ZUR GESETZESREPARATUR

Verfassungsausschuss stimmt neuen Gesetzentwurf mehrheitlich zu

Wien (PK) - Der Verfassungsausschuss des Nationalrats setzte heute einen wichtigen Schritt zur Umsetzung der Pensionsreform für den Öffentlichen Dienst. Nachdem der Verfassungsgerichtshof das ursprüngliche Pensionsreformgesetz aufgrund eines Formalfehlers bei der Beschlussfassung aufgehoben hat, stimmten die Abgeordneten des Verfassungsausschusses heute mehrheitlich einem Gesetzesantrag der Koalitionsparteien zu, mit dem die vom VfGH bemängelten Abstimmungsfehler korrigiert werden sollen. Die vom Verfassungsgerichtshof eingeräumte Frist zu Gesetzesreparatur endet am 31. Juli, um diesen Termin einzuhalten, müssten sowohl das Plenum des Nationalrats als auch der Bundesrat den neuen Gesetzesantrag bei ihren jeweils nächsten Sitzungen positiv beurteilen.

Die wichtigsten Punkte sowohl des vom VfGH aufgehobenen als auch des nunmehr vorliegenden Pensionsreformgesetzes sind eine etappenweise Hinaufsetzung des Frühpensionsalters für Beamte auf 61,5 Jahre, die Erhöhung der Abschläge bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung, die Anhebung des Pensionsbeitrags sowohl für aktive als auch für im Ruhestand befindliche Beamte um 0,8 Prozentpunkte sowie eine stärkere Bedarfsorientierung bei der Hinterbliebenenpension (siehe dazu auch Parlamentskorrespondenz vom 30. Juni 2000, Nr. 410).

In einem Aspekt, der Frage der Bezugsfortzahlung bei längerer Krankheit, wurde das Pensionsreformgesetz jedoch mittels eines heute von der Koalition eingebrachten Abänderungsantrages noch entschärft. Demnach wird der Monatsbezug eines Beamten im Falle einer mehr als sechsmonatigen Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht wie ursprünglich vorgesehen um ein Drittel, sondern lediglich um 20 Prozent gekürzt. Um besondere Härten für Beamte, die hohe Nebengebühren und Zulagen beziehen, etwa im Bereich der Exekutive, zu vermeiden, wird die 20-prozentige Bezugskürzung außerdem statt vom Grundgehalt vom bisherigen Gesamteinkommen, also dem Monatsbezug einschließlich der Nebengebühren, berechnet. Das bedeutet, dass Beamte, deren Einkommen zu 20 Prozent und mehr aus Zulagen besteht, mit überhaupt keiner Kürzung ihres Grundgehalts rechnen müssen. Die Koalitionsparteien erwarten sich von der verminderten Bezugsfortzahlung bei längeren Krankenständen eine Verringerung der Fehlzeiten von Beamten.

Die Oppositionsparteien blieben bei ihrer ablehnenden Haltung zu dem vorliegenden Gesetzespaket, da dieses, wie Abgeordnete Ilse Mertel (S) betonte, einen gewaltigen Eingriff in den öffentlichen Dienst bedeute. Im Namen ihrer Fraktion brachte sie auch einen Abänderungsantrag ein, der auf den Verzicht jeglicher Bezugskürzungen bei längerer Krankheit abzielte, jedoch von ÖVP und Freiheitlichen abgelehnt wurde. Abgeordneter Hermann Reindl (F) wies ausdrücklich darauf hin, dass mit der von der Koalition vorgesehenen Regelung ExekutivbeamtInnen auch nach mehr als sechsmonatiger Abwesenheit vom Dienst weiterhin 80 % ihres Gesamteinkommens erhielten.

Die Anregung von Abgeordnetem Gottfried Feurstein (V), eine Lösung für jene BeamtInnen zu finden, die vor Beschlussfassung des Gesetzes einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt haben und nun dennoch mit Abschlägen rechnen müssen, da die Anträge noch nicht erledigt sind, wurde von Vizekanzlerin Riess-Passer positiv aufgenommen. Man werde diese Frage vom Verfassungsdienst noch prüfen lassen, meinte sie, sodass etwaige Änderungen noch durch das Plenum des Nationalrates vorgenommen werden könnten. Mit dem Abänderungsantrag sei jedenfalls sichergestellt, dass es zu keinen Härtefällen kommen werde, das Pensionsreformgesetz bringe eine Annäherung an das Vertragsbedienstetenrecht.

Abgeordnete Madeleine Petrovic (G) übte grundsätzlich Kritik am Vorgehen bei der Dienstrechtsreform. Ihrer Auffassung nach müssten zuvor Konturen festgelegt werden, was denn überhaupt für den öffentlichen Dienst angestrebt werde. Wolle man das Vertragsbedienstetenrecht als Leitbild oder das Angestelltenrecht, fragte sie. Es könne jedenfalls nicht so sein, dass nur die "restriktiven Staatsfunktionen" privilegiert blieben. Vizekanzlerin Riess-Passer konterte, dass diese Regierung die Harmonisierung des Pensionsrechts anstrebe und Regelungen schaffen wolle, die eine leistungsgerechte Bezahlung gewährleisteten. Nur damit könne man die Bediensteten motivieren.  

Das Pensionsreformgesetz wurde schließlich unter Berücksichtigung des F-V-Abänderungsantrages von FPÖ und ÖVP beschlossen.

Das ursprüngliche Pensionsreformgesetz war vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, weil dem Zweiten Nationalratspräsidenten Thomas Prinzhorn bei der Abstimmung eine Panne unterlaufen war. Zwar sei nicht jeder Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Nationalrats eine Verfassungswidrigkeit, argumentierten die Verfassungsrichter, es gebe aber gewisse grundlegende Bestimmungen, die einzuhalten seien. Eine - ebenfalls beantragte - inhaltliche Prüfung der Pensionsreform hat der Verfassungsgerichtshof noch nicht vorgenommen.

(Schluss)