Parlamentskorrespondenz Nr. 2 vom 03.01.2002

REGIERUNGSVORLAGEN

INTERNATIONALES FERNMELDEWESEN PASST SICH WELTWEITEN VERÄNDERUNGEN AN

Um die Stellung der Internationalen Fernmeldeunion zu festigen, wird in der Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion den weltweiten Veränderungen im Telekommunikationsumfeld, der fortschreitenden Liberalisierung und dem vermehrten Einfluss der privaten Bereiche durch die Öffnung der Union für den privaten Sektor und durch Struktur- und Organisationsänderungen Rechnung getragen. Außerdem wird künftig die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eine Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit festlegen. (873 d.B. )

VERTRAG MIT DER WIPO WIRD EINVERNEHMLICH BEENDET

Ein Abkommen mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum beinhaltet die Rückzahlung der von Österreich aufgrund des Vertrages Österreich - WIPO geleisteten Vorschüsse. Demnach hat die WIPO an Österreich 50 % der von Österreich geleisteten Vorschüsse unter Abzug des bereits früher überwiesenen Betrages rückzuerstatten; dabei handelt es sich um etwas mehr als 6,4 Mill. S. Gleichzeitig wird die Geltung des Vertrages mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg einvernehmlich beendet. (900 d.B. )

INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN MIT GEORGIEN

Ein Abkommen mit Georgien hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. (901 d.B. )

INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER FINANZIERUNG DER TERRORISMUS

Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ergänzt bestehende internationale Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus, die jedoch das Problem der Finanzierung des Terrorismus nicht ausdrücklich behandeln. Die Vorlage sieht insbesondere die Kriminalisierung der Finanzierung von Straftaten vor, die etwa unter das Übereinkommen zur Bekämpfung des widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder unter das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt fallen. Die Vertragsparteien verpflichten sich dabei, solche Taten innerstaatlich unter Strafe zu stellen sowie Maßnahmen zur Einfrierung oder Beschlagnahme von für die Durchführung von terroristischen Straftaten vorgesehenen Geldmitteln zum Zwecke der Einziehung zu treffen. (902 d.B. )

FORTFÜHRUNG DER WISSENSCHAFTS- UND ERZIEHUNGSKOOPERATION MIT DER SLOWAKEI

Ein Protokoll sieht vor, dass die Aktion Österreich - Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation bis 31.12.2007 fortgeführt wird. (903 d.B. )

EU-ANPASSUNG DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES

Eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes 1994 soll der Anpassung des österreichischen Versicherungsrechts an EU-Richtlinien dienen. Im wesentlichen sollen der Mindestgarantiefonds, also das fixe Eigenmittelerfordernis, und das vom Geschäftsumfang abhängige (variable) Eigenmittelerfordernis, die sogenannten Schwellenwerte,  beträchtlich erhöht werden. Bei Änderung der Rückversicherungsverträge soll die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung der Solvabilitätsspanne vorwegnehmen und damit eine Deckungslücke verhindern können. Einen finanziellen Sanierungsplan soll die Versicherungsaufsicht nicht erst bei Unterschreitung der Solvabilitätsspanne, sondern bereits bei einer absehbaren Unterdeckung verlangen können. Bei drohender Unterdeckung soll die Aufsichtsbehörde auch eine Solvabilitätsbescheinigung für die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder für die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs verweigern können.

Zu den Neuerungen zählen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Schlagkraft der Versicherungsaufsicht, etwa eine Anzeigepflicht bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und bei Ausgliederungsverträgen sowie Regelungen für die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung. Darüber hinaus werden Versicherer verpflichtet, Informationen über die Bonität des Rückversicherers einzuholen. Die indexgebundene Lebensversicherung wird der fondsgebundenen Lebensversicherung zugeordnet. Vorschriften für die Kapitalanlagen werden künftig nicht mehr im Gesetz, sondern in einer Verordnung enthalten sein. Schließlich sollen die verpflichtenden Informationen über Lebensversicherungen verbessert werden. (904 d.B. )

GESETZLICHE REGELN FÜR E-GELD-INSTITUTE

Damit elektronisches Geld europaweit sein volles Potential entfalten kann, wurden Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten durch eine EU-Richtlinie geregelt. Zur Umsetzung dieser Richtlinie hat die Bundesregierung ein E-Geldgesetz und damit im Zusammenhang stehende Änderungen des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes vorgelegt. Es definiert E-Geldinstitute sowie ihren Geschäftsumfang und enthält Bestimmungen für Kapitalanlage und Eigenmittel sowie für die Quartalsmeldungen der Institute an Nationalbank und Finanzmarktaufsichtsbehörde.

(924 d.B. )

ÄNDERUNG DES EINKOMMENSTEUERGESETZES

Da die Übertragung von Pensionsabfindungen, wie sie ausländische Pensionskassen vielfach vorsehen, in inländische Pensionskassen nicht möglich ist, sieht eine Änderung des Einkommensteuergesetzes im Interesse von Grenzgängern vor, die Inanspruchnahme solcher Pensionsabfindungen nach Abzug der Pflichtbeiträge zu einem Drittel steuerfrei zu stellen. (927 d.B. )

KRIEGSGEFANGENENENTSCHÄDIGUNGSGESETZ - AUSWEITUNG DES BEGÜNSTIGTENKREISES

Mit einer Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes will die Regierung den Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung auch Personen zusprechen, die bislang von der Zuerkennung ausgeschlossen waren. Es handelt sich um Kriegsgefangene der Westalliierten, um Zivilinternierte, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, und um Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(944 d.B. ).

PREISTRANSPARENZGESETZ SOLL EU-KONFORM WERDEN

Eine EU-Ratsentscheidung über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse soll in Österreich durch eine Novelle zum Preistransparenzgesetz vollzogen werden. Im Mittelpunkt der Novelle stehen Regelungen für die Erhebung und die Übermittlung von Informationen durch die Fachverbände der Mineralölindustrie sowie des Mineralöl- und Brennstoffhandels an den Wirtschaftsminister und dessen Verpflichtung zur Information der EU-Kommission. (948 d.B. )

PRÄMIENBEGÜNSTIGUNG FÜR ARBEITNEHMERBEITRÄGE ZUR PRIVATEN PENSIONSVORSORGE

Arbeitnehmern mit niedrigen Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträgen soll die volle Ausschöpfung der steuerlichen Begünstigung nach § 108a Einkommensteuergesetz (Prämienbegünstigung für Arbeitnehmerbeiträge zur privaten Pensionsvorsorge bis zu 1.000 Euro) ermöglicht werden.  (949 d.B. )

AUFHEBUNG DES BG ÜBER ÖFFENTLICHE SCHUTZIMPFUNGEN GEGEN KINDERLÄHMUNG

Aufgrund der Umstellung der Immunisierung gegen Poliomyelitis von Poliooralimpfstoff auf inaktivierte Poliovaccine und der Einbeziehung der Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung in Form eines Kombinationsimpfstoffes in das von Bund, Ländern und Sozialversicherung finanzierte Impfkonzept für Kinder bis zum Schulaustrittsalter sind in Zukunft keine Polio-Impfaktionen mehr erforderlich; daher kann das BG über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung aufgehoben werden. (950 d.B. )

AVRAG WIRD GEÄNDERT

Die Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes beinhaltet ein Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte ArbeitnehmerInnen und bringt die gesetzliche Verankerung der Informationspflicht der ArbeitnehmerInnen von Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens oder von Betriebsteilen sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die ArbeitnehmerInnen. (951 d.B. ) (Schluss)