Parlamentskorrespondenz Nr. 74 vom 11.02.2002

REGIERUNGSVORLAGEN UND BERICHT AN DEN BUDGETAUSSCHUSS

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INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN MIT ARMENIEN UND DEM IRAN

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit Armenien und dem Iran regeln auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und die Formen der Streitbeilegung. Beide Abkommen beruhen auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung - ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen ergeben (928 d.B. und 929 d.B).

DER ENTWURF FÜR EIN NEUES ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZ

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat eine umfangreiche Neufassung des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgelegt, die im Sinne der Nachhaltigkeit dazu beitragen soll, die Abfallvermeidung und -verwertung zu stärken. Gleichzeitig werden EU-Anpassungen und Verwaltungsvereinfachungen vorgenommen, ohne das Umweltschutzniveau der heimischen Abfallwirtschaft zu verringern.

Zu den wesentlichen Elementen des Entwurfs zählen eine klare Definition des Abfallbegriffs sowie die Umsetzung der EU-Richtlinien für Altfahrzeuge, Abfallverbrennung, des europäischen Abfallverzeichnisses und der Statistikverordnung sowie der Richtlinie über elektrische und elektronische Altgeräte. Das neue Gesetz enthält alle rechtlichen Grundlagen, um diesen Anforderungen von Seiten Österreichs zu entsprechen.

Klarheit und EU-Konformität schafft das neue AWG durch den neuen Abfallbegriff, der festlegt, dass innerbetrieblich wiederverwertetes Material wie Ausschussware nicht von vornherein als Abfall anzusehen ist. Metallschrott etwa wird erst durch die Entledigungsabsicht oder die Entledigungspflicht zu Abfall.

Höhere Rechtssicherheit bringt die bundesweite Vereinheitlichung abfallrechtlicher Bestimmungen, die bisher Ländersache waren. Dazu zählen Anlagengenehmigungen für nicht gefährliche Abfälle sowie Qualitätsstandards für die Sammlung und Behandlung von Abfällen.

Außerdem soll im Rahmen der Verwaltungsreform die Verfahrenskonzentration bei der Genehmigung von Abfallanlagen komplettiert werden. Im Genehmigungsverfahren sollen auch die Bewilligungen gemäß Gaswirtschafts-, Denkmalschutz-, Bundesstraßen-, Elektrizitätswirtschafts-, Naturschutz-, Landesstraßen- und Raumordnungsrecht mit erledigt werden.

Die Abgrenzung zur Gewerbeordnung soll durch die taxative Aufzählung von Anlagen, die der Gewerbeordnung unterliegen, erleichtert und damit die Rechtsklarheit im Anlagenrecht verbessert werden. Das gilt vor allem für Anlagen, in denen Abfall stofflich verwertet wird. Außerdem sollen einheitliche Anforderungen an Anlagen formuliert werden, in denen Abfälle eingesetzt werden.

Eine Beschleunigung der Verfahren erwartet die Regierung durch die Einführung eines vereinfachten Verfahrens und einer Anzeigepflicht für bestimmte Anlagen bzw. Anlagenänderungen statt der derzeitigen Genehmigungspflicht. Der Genehmigungspflicht unterworfen bleiben Anlagenänderungen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt haben können. Außerdem soll die Genehmigungspflicht für bestimmte Abfallerzeuger wie Arztpraxen oder Büros entfallen. Stattdessen wird eine Betreiberpflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten für Betriebe ab 20 Mitarbeitern gelten.

Als ein weiteres wichtiges Element zur Verwaltungsvereinfachung und Kostensenkung hebt die Regierung die Einführung eines elektronischen Datenmanagements hervor. Sowohl zur Dokumentation gefährlicher Abfälle mittels Begleitschein als auch zur Datenerfassung bei Deponien und Verpackungsabfällen sollen schriftliche Meldepflichten schrittweise durch elektronische Erfassungssysteme ersetzt werden. Zudem bildet der AWG-Entwurf die juristische Grundlage für ein künftiges einheitliches elektronisches Anlagenregister (984 d.B.).

KYOTO-PROTOKOLL ZUM UN-ÜBEREINKOMMEN ÜBER KLIMAÄNDERUNGEN

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt. Dieses Übereinkommen war bei der Internationalen Umweltkonferenz der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro im Jahr 1992 unterzeichnet worden. Die Vertragsparteien, unter ihnen Österreich, verpflichteten sich darin, Strategien zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen, um die Emissionen von Treibhausgasen bis zum Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 zu stabilisieren.  Der gegenständliche Protokolltext wurde im Dezember 1997 im japanischen Kyoto angenommen. Es sieht eine Gesamtreduktion für die Emission der sechs Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) durch die Industriestaaten um zumindest 5 % im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber den Werten des Jahres 1990 vor. Diese Reduktion wird von Experten als ein notwendiger, aber keineswegs ausreichender erster Schritt zum Schutz des globalen Klimas bezeichnet, dem weitere Schritte folgen müssen. Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wurde ein Reduktionsziel von -8 % festgelegt, wobei die EU von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihre Verpflichtung im Rahmen einer internen Aufgabenverteilung gemeinsam zu erfüllen. Innerhalb der europäischen Aufgabenverteilung entfällt auf Österreich eine Reduktionsverpflichtung von -13 %.

Unter den Maßnahmen zur Erreichung der Ziele werden genannt: Verbesserung der Energieeffizienz, Schutz von CO2-Senken, nachhaltige Landwirtschaft, verstärkter Einsatz erneuerbarer Energie, Verbesserung der Energie-Markt-Rahmenbedingungen, Verringerungen der CO2-Emissionen im Verkehr und Abfallverwertungsmaßnahmen zur Reduktion der Methanemissionen. Dazu kommen die so genannten "flexiblen Maßnahmen". Darunter versteht man den sogenannten Emissionshandel und einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung: Industriestaaten können ihre Beiträge zu Emissionsreduktionsprojekten, die sie untereinander oder mit einem Entwicklungsland durchführen, bei ihrer Zielerfüllung anrechnen lassen. Kohlenstoffsenken sind für die Zielerreichung anrechenbar, wenn es sich um Aufforstungen handelt. Andere Arten der Kohlenstoffspeicherung können nur begrenzt angerechnet werden.

Österreich wird zur Erfüllung seines Emissionsreduktionszieles zusätzliche Anstrengungen im Klimaschutz unternehmen müssen. 1999 lagen die Emissionen der sechs relevanten Treibhausgase um 2,6 % über den Emissionen von 1990 bzw. 1995, die CO2-Emissionen um 7 %. Die österreichische Klimastrategie sieht eine Vielzahl nationaler Maßnahmen und die Nutzung der flexiblen Mechanismen vor, heißt es in den Erläuterungen (987 d.B.).

INSOLVENZRECHTSNOVELLE 2002

Durch Änderungen im Bereich des Insolvenzrechts will die Bundesregierung Erfahrungen mit der Privatkonkursregelung beim Schuldenregulierungsverfahren Rechnung tragen, Unzulänglichkeiten bei der Bestellung von Masseverwaltern beheben und dem Missbrauch des Insolvenzverfahrens für den Verkauf des Unternehmen zu einem unangemessen niedrigen Preis an eine Auffanggesellschaft des Schuldners einen Riegel vorschieben.

Der diesbezügliche Entwurf für eine Insolvenzrechts-Novelle 2002 sieht vor, dass bei bevorstehender Unternehmensveräußerung neben dem Konkursgericht künftig auch ein Gläubigerausschuss die Veräußerung zu genehmigen hat. Die Auswahl des Masseverwalters soll auch künftig durch das Konkursgericht erfolgen. Die Bestellung soll aber mit Rücksicht auf das im Einzelfall notwendige Anforderungsprofil erfolgen. Außerdem soll der Masseverwalter zur Bekanntgabe fehlender Unabhängigkeit oder sonstiger Bestellungshindernisse verpflichtet werden und eine Insolvenzverwalterliste erstellt werden, um die Konkursrichter besser über die als Masseverwalter in Betracht kommenden Personen zu informieren. Im Bereich des Schuldenregulierungsverfahrens ("Privatkonkurs") bleiben die bewährten Bestimmungen aufrecht, neben punktuellen Verbesserungen soll die Stellung des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren gestärkt werden (988 d.B.).  

BERICHT AN DEN BUDGETAUSSCHUSS

Im Rahmen der begleitenden Haushaltskontrolle hat Finanzminister Karl-Heinz Grasser den Budgetausschuss über die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben im 4. Quartal 2001 informiert. Grassers Unterlage ist zu entnehmen, dass von Oktober bis Dezember 2001 Ausgabenansätze um insgesamt 60,209096 Mrd. S überschritten wurden. Die bei der Erstellung des Budgets nicht vorhersehbaren Ausgaben wurden zu 19,204591 Mrd. S durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen und zu 41,004505 Mrd. S durch Mehreinnahmen bedeckt - das veranschlagte Defizit blieb daher unverändert.

Die bedeutendsten Überschreitungsbeträge resultierten aus folgenden Ursachen: Kapitalaufstockung bei den ÖBB, Schieneninfrastrukturinvestitionen und Technologieimpulsen (8,754 Mrd. S), Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Anstieg der Arbeitslosigkeit (5,2 Mrd. S), höhere Ausgaben im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik (4,65 Mrd. S), höhere Aufwendungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (1,993 Mrd. S), Schuldenerleichterungen für arme Länder (1,9 Mrd. S), zusätzliche Förderung des ländlichen Raumes (1,392 Mill. S), höhere Ausgaben der Pensionsversicherung der Gewerbetreibenden (1,213 Mrd. S), Abschluss von Währungstauschverträgen (1,034 Mrd. S), Zuwendungen an den Allgemeinen Entschädigungsfonds (896 Mill. S), höhere Ausgaben der Pensionsversicherung der Arbeiter (810 Mill. S), Mehrbedarf bei der Bedarfszuweisung an Länder (498,696 Mill. S).

Die bedeutendsten Einsparungen erzielte das Finanzschuldenmanagement mit 12,785 Mrd. S, das auch bei den Einnahmen ein Plus von mehr als 2 Mrd. S aufwies. Die höchsten Mehreinnahmen erzielte der Finanzminister im Bereich der öffentlichen Abgaben (10,497 Mrd. S).

Überschreitungen von 16,661 Mrd. S resultierten aus Transaktionen des Finanzschuldenmanagements, die innerhalb des Ausgleichshaushalts bedeckt wurden (35 BA). (Schluss)