Parlamentskorrespondenz Nr. 521 vom 03.07.2002

REGIERUNGSVORLAGEN

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INTEGRATION BEHINDERTER KINDER IN DEN SCHULEN WIRD AUSGEWEITET

Die Ausweitung der Integration von SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Polytechnische Schulen und somit auf den gesamten allgemein bildenden Pflichtschulbereich ist die Hauptzielsetzung eines kleinen Schulpakets, das die Bundesregierung dem Parlament vorgelegt hat. Da die diesbezüglichen Schulversuche mit dem Schuljahr 2000/2001 ausgelaufen sind, soll nun die Integration behinderter Kinder auf der 9. Schulstufe in das Regelschulwesen übergeführt werden. Die Grundlagen dafür werden in entsprechenden Novellierungen des Schulorganisationsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes geschaffen. Sonderschulen sollen in Hinkunft "Förderschulen" heißen.

Durch die Änderungen des Schulpflichtgesetzes will man sicherstellen, dass SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht grundsätzlich jede allgemein bildende Pflichtschule zur Verfügung steht (§ 18). SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bisher in Volks- oder Hauptschulen oder in die Unterstufe der AHS integriert waren, sollen nun berechtigt sein, die Volks- oder Hauptschule weiter zu besuchen oder in die Polytechnische Schule in Form des integrativen Schulbesuchs zu gehen. Die Entscheidung, welche Schule dafür am zweckmäßigsten ist, wird im Wesentlichen nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder zu treffen sein, wobei auch die regionale Situation eine Rolle spielen wird. An der derzeit geltenden Regelung, wonach allgemeine Pflichtschulen (mit Ausnahme der Sonderschulen) höchstens zehn Jahre lang besucht werden können, soll jedoch festgehalten werden (1188 d. B.)

Die Vorlage zum Schulunterrichtsgesetz hat nur eine kleine, aber nicht unwesentliche Änderung zum Inhalt. Bisher wurden SchülerInnen unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie nach der Volksschule in eine AHS-Unterstufe oder in eine Hauptschule übergetreten sind. In der Hauptschule wurden sie erst nach einem Beobachtungszeitraum in die höchste Leistungsgruppe eingestuft, obwohl diese den Anforderungen der AHS-Unterstufe entspricht. Daher sollen in Hinkunft alle VolksschulabgängerInnen, die die "AHS-Eignung" aufweisen, sofort mit Beginn des Schuljahres die erste Leistungsgruppe besuchen können. (1189 d.B.)

Die Novelle des Schulorganisationsgesetzes schafft die organisationsrechtlichen Voraussetzungen für die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch an den Polytechnischen Schulen. Darüber hinaus soll durch eine Änderung der Vorgaben für die Lehrpläne an den AHS-Oberstufen eine flexible und schulautonome Lehrplangestaltung abseits eines weiterhin festgelegten Pflichtfächerkanons ermöglicht werden. Entscheiden soll darüber der Schulgemeinschaftsausschuss. Zahlreiche Schulversuche mit von den derzeitigen Bestimmungen abweichenden Lehrplänen werden damit obsolet. Informations- und Kommunikationstechnologie wird aber an den Hauptschulen und AHS verpflichtend als Unterrichtsgegenstand vorgeschrieben. Die veraltete Bezeichnung "Leibesübungen" soll durch "Bewegung und Sport" ersetzt werden. (1190 d.B.)

(Schluss)