Parlamentskorrespondenz Nr. 532 vom 04.07.2002

GESUNDHEITSAUSSCHUSS BESCHLIESST NEUES HEILMASSEURGESETZ

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Wien (PK) - Bei der heutigen Sitzung des Gesundheitsausschusses stand zunächst die grundlegende Reform der gesetzlichen Regelungen für die Heilmasseure im Mittelpunkt. Neben einer Erweiterung des Tätigkeitsbereiches sowie einer längeren Ausbildungszeit gibt es in Zukunft zwei Berufsbilder, nämlich den medizinischen Masseur und darauf aufbauend den Heilmasseur. Weiters befassten sich die Mandatare mit Anträgen der SPÖ (betreffend einheitliches Berufsbild für AltenfachbetreuerInnen, Reform der Gesundheitsberufe, Patientenentschädigungen) sowie der Patientencharta mit dem Land Steiermark.

REFORM DES BERUFSBILDES DES HEILBADEMEISTERS UND -MASSEURS

Bisher war der Beruf des Heilbademeisters und des Heilmasseurs bzw. der Heilbademeisterin und der Heilmasseurin im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) geregelt. Nunmehr hat die Regierung einen Entwurf für ein modernes und umfassendes Gesetz für dieses Berufsbild vorgelegt, das ab 1.3.2003 insbesondere eine Erweiterung des Tätigkeitsbereiches sowie - im Sinne der Qualitätssicherung - eine längere Ausbildungszeit vorsieht. Im konkreten werden zwei Berufsbilder geschaffen, nämlich das eines medizinischen Masseurs/einer medizinischen Masseurin, der/die unter Anleitung und Aufsicht tätig wird, sowie - darauf aufbauend - eines Heilmasseurs/einer Heilmasseurin, der/die zur eigenverantwortlichen Durchführung nach ärztlicher Anordnung berechtigt ist. Mit dieser abgestuften Berufsberechtigung ist gewährleistet, dass die Berufsangehörigen mit der kürzeren Ausbildung nur unter Anleitung und Aufsicht tätig sind. Es ist außerdem festgelegt, dass der Beruf des medizinischen Masseurs - im Gegensatz zum Heilmasseur - nicht freiberuflich, sondern nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden darf.

Es wurden neue Ausbildungssysteme erarbeitet, die eine größtmögliche praxis- und berufseinstiegsgerechte Ausbildung ermöglichen sollen, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz. So kommt es u.a. zu einer Erweiterung des Tätigkeitsbereiches z.B. um anerkannte Spezialmassagen (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage, Akupunktmassage). Einen weiteren Eckpunkt bildet die Durchlässigkeit zwischen diesen neuen Gesundheitsberufen und den gewerblichen Masseuren/Masseurinnen. Durch die wechselseitige Anerkennung der Ausbildungen soll sowohl eine Berufsausübung im gewerblichen Sektor (Wellnessbereich) als auch im Gesundheitsbereich möglich sein.

DAS NEUE AUSBILDUNGSSYSTEM IM KONKRETEN

Im Hinblick auf die Erweiterung des derzeit bestehenden Berufsbildes sind nun für die Ausbildung zum medizinischen Masseur insgesamt 1.690 Stunden vorgesehen. Die Ausbildung kann in zwei aufbauenden Modulen oder in einem durchgeführt und muss innerhalb von längstens drei Jahren abgeschlossen werden. Bei den Heilmasseuren gibt es ein Aufschulungsmodul, das eine theoretische und praktische Ausbildung im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst. Der Beruf des Masseurs umfasst dann die Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung, wobei Heilmasseure eigenverantwortlich vorgehen und medizinische Masseure nur unter Anleitung und Aufsicht des Arztes bzw. eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes arbeiten. Beide Berufsgruppen können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung von Spezialqualifikationen (Elektrotherapie und Hydro- und Balneotherapie) erwerben.

Aufschulungsmodelle zum Heilmasseur werden künftig insbesondere auf Grund der vorgesehenen Durchlässigkeit zwischen Gesundheitsberuf und dem gewerblichen Beruf durch Private angeboten werden. Die Splittung des Ausbildungssystems wurde bewusst gewählt, um Kostenbeteiligungen bzw. -übernahmen durch die Dienstgeber (Kranken- oder Kuranstalt, Ärzte/Ärztinnen etc.) zu ermöglichen.

Dieses Gesetz sei für ihn ein großer Anlass zur Freude, da es nach vielen Jahren und nach der Verabschiedung des Rettungssanitätergesetzes gelungen sei, nun auch den medizinischen Masseurberuf auf eine gesetzliche Basis zu stellen, erklärte Abgeordneter Erwin Rasinger (V). Er brachte noch einen Abänderungsantrag ein, der u.a. neue Übergangsbestimmungen für gewerbliche Masseure und medizinisch-technische Fachkräfte enthält. Außerdem entfällt die bisherige Strafandrohung, die bei Vereitelung der Ausbildung durch den Dienstgeber schlagend wurde.

Abgeordneter Alois Pumberger (F) war überzeugt davon, dass vor allem die Patienten im ländlichen Raum von diesem Gesetz profitieren werden, da dort der Zugang zu diesen Therapien oft sehr beschränkt war. Und neben der Angebotserweiterung komme es auch zu einer Qualitätsverbesserung, hob er hervor.

Abgeordnete Theresia Haidlmayr (G) zeigte wenig Verständnis dafür, dass sich die Auszubildenden ihre Ausbildungen selbst zahlen müssen. Weiters wies sie - ebenso wie ihr Fraktionskollege Grünewald - auf Ungereimtheiten bei den Übergangsbestimmungen hin.

Abgeordneter Manfred Lackner (S) stand der Vorlage grundsätzlich positiv gegenüber. Er frage sich jedoch, warum die Strafbestimmungen nun aus dem Gesetz herausgenommen wurden. Nicht nachvollziehen könne er auch, dass zwar gewerbliche Masseure ohne Aufschulung als Heilmasseure tätig sein können, diplomierte medizinische Fachkräfte jedoch nur als medizinische Masseure arbeiten können.

Abgeordnete Heidrun Silhavy (S) erkundigte sich danach, wie die neuen Leistungen finanziert werden sollen. In einer Ausschussfeststellung ihrer Fraktion wird festgehalten, dass der Hauptverband dafür zu sorgen hat, dass nur Leistungen der notwendigen Krankenbehandlung (gem. Paragraph 133 ASVG) in Anspruch genommen werden. Weiters ist auf die Einhaltung strenger Qualitätsstandards sowie ökonomischer Grundsätze zu achten.

Er freue sich über die grundsätzliche Zustimmung zu dieser Vorlage, der eine lange Vorarbeit zu Grunde liegt, meinte Bundesminister Herbert Haupt. Seiner Auffassung nach gebe es auch klare Übergangsbestimmungen, da jene Personen, die ihre Berufsausbildung schon abgeschlossen haben und ihren Beruf ausüben, dies auch in Zukunft tun können. Nur wenn sie eine Zusatzausbildung machen wollen, gibt es die Möglichkeit einer Nachqualifizierung. Was die Kosten anbelangt, so teile er die Meinung des Hauptverbandes nicht, da man mit einem Umverteilungseffekt rechne. In diesem Zusammenhang wies er noch auf die Erhöhung der Tabaksteuer hin, wodurch eine ausreichende Finanzierungsbasis gesichert sei. Hinsichtlich der vom Abgeordneten Lackner angesprochenen Strafbestimmungen merkte der Sozialminister an, dass es sich dabei um eine arbeitsrechtliche und keine Ausbildungsfrage handle. Die Übergangsregelungen sind Ergebnis eines hart errungenen Kompromisses, der unter der Prämisse steht, dass die Heilbehandlungen nicht gefährdet werden dürfen.

Auch Staatssekretär Reinhart Waneck nahm zur Vorlage Stellung und meinte, dass mit dem Gesetz den Anforderungen der Praxis Rechnung getragen werde. Man wisse ganz genau, dass viele Therapien bis dato im illegalen Raum durchgeführt wurden und eine sehr unbefriedigende Situation herrschte. Außerdem gebe es einen zunehmenden Bedarf an den Tätigkeiten der Heilmasseure, da die Störungen des Bewegungs- und Stützapparates einen großen Anteil an den Erkrankungen ausmachen. Er denke auch nicht, dass die Erweiterung der Leistungspalette a priori zu einer Verteuerung führen müsse. Der begonnene Weg werde nun fortgesetzt und als nächste Schritte werden ein MTF-Gesetz sowie eine Neuregelung für den Zahnmedizinbereich in Angriff genommen, kündigte der Staatssekretär an.

Bei der getrennten Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des F-V-Abänderungsantrages teils einstimmig, teils mit Mehrheit angenommen. Die F-V-Ausschussfeststellung, die Klarstellungen hinsichtlich der Berufspflichten, dem Ausbildungsablauf und der Informationspflicht trifft, wurde mit den Stimmen der Regierungsparteien angenommen. Die Ausschussfeststellung der SPÖ hingegen fand keine Mehrheit. Ebenso abgelehnt wird ein S-Antrag (in der Fassung eines S-Abänderungsantrages), im dem eine grundlegende Reform der Gesundheitsberufe (z.B. zahnärztliche AssistentInnen sowie medizinisch technische Fachkräfte) gefordert wird.

SPÖ: BUNDESEINHEITLICHES BERUFSBILD FÜR ALTENFACHBETREUERINNEN

Abgelehnt wurde sodann ein Entschließungsantrag der SPÖ (in der Fassung eines Abänderungsantrages), der auf die Schaffung eines bundeseinheitlichen Berufsbildes für AltenfachbetreuerInnen und einer zeitgemäßen umfassenden Ausbildung für diesen Personenkreis abzielt. Die Abgeordneten machen darauf aufmerksam, dass aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern an sich qualifizierte Ausbildungen von bestimmten Trägern nicht anerkannt werden, weil diese ihre eigenen Ausbildungskonzepte verfolgen. Dadurch wird ihrer Ansicht nach nicht nur die Flexibilität der Arbeitskräfte, sondern auch die Möglichkeit einer Neuausbildung von Personen, die längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden waren, behindert. Die Ausbildung soll nach Vorstellung der SPÖ in Modulen erfolgen. (442/A[E]

Staatssekretär Reinhart Waneck machte darauf aufmerksam, dass bereits eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema eingesetzt wurde, die auch schon einen Zwischenbericht verfasst hat. Eine Punkte seien noch offen; diese sollten aber bis Jahresende geklärt sein. (Fortsetzung)