Parlamentskorrespondenz Nr. 38 vom 31.01.2003

ARBEITSINSPEKTION ÜBERPRÜFT BUNDESBEDIENSTETENSCHUTZ

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Wien (PK) - Mit 1. Juni 1999 trat das neue Bundes-Bedienstetenschutzgesetz in Kraft, wonach für alle MitarbeiterInnen im Bundesdienst die gleichen Regelungen gelten wie in der Privatwirtschaft, wenn nicht Besonderheiten der Aufgaben (spezifische Tätigkeiten z.B. bei den Streitkräften, der Polizei oder bei den Katastrophenschutzdiensten) dem entgegenstehen. Ziel der Übernahme des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in das B-BSG ist die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bundesbediensteten. Nun liegt dem Parlament der Bericht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Tätigkeit der Arbeitsinspektion auf dem Gebiet des Bundesbedienstetenschutzes im Jahr 2000 (III - 10 d.B.) vor.

ARBEITSINSPEKTION BESUCHTE 793 DIENSTSTELLEN DES BUNDES

Im Jahr 2000 wurden von der Arbeitsinspektion insgesamt 793 Dienststellen des Bundes (u.a. 256 des Innenressorts, 191 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und 99 des Bundesministeriums für Landesverteidigung) besucht und dabei 489 Überprüfungen und 498 Erhebungen vorgenommen. Außerdem nahm die Arbeitsinspektion an 165 behördlichen Verhandlungen teil und führte 707 sonstige Tätigkeiten wie Behördenbesprechungen und Beratungen in den Bundesdienststellen durch. Durch die Überprüfungen wurden insgesamt 20.346 Personen erfasst: 13.767 männliche Erwachsene, 13 männliche Jugendliche, 6.536 weibliche Erwachsene, 30 weibliche Jugendliche.

Im Berichtsjahr ereigneten sich in den von der Arbeitsinspektion zu überprüfenden Bundesdienststellen 3.303 Arbeitsunfälle (ohne Wegunfälle), wovon fünf tödlich verliefen: Ein Beamter wurde bei der Festnahme eines amtsbekannten Gewalttäters erschossen und im Landesverteidigungsressort starben vier Personen beim Absturz eines Hubschraubers.

Die Gesamtzahl der Mängel betrug 761. Die Beanstandungen reichten von der mangelhaften Sicherung von Gefahrenbereichen, von der Belichtung und Beleuchtung (291) über die Benutzung und Beschaffenheit von Arbeitsmitteln (47) bis zu gefährlichen Arbeitsstoffen und zur Gesundheitsüberwachung (38) und zu den Präventivdiensten (147). (Schluss)