Parlamentskorrespondenz Nr. 295 vom 12.05.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

----

HILFE FÜR DIE ÄRMSTEN LÄNDER DER WELT

Ein Bundesgesetz über Beiträge zu internationalen Finanzinstitutionen schafft die Voraussetzung für die Teilnahme Österreichs an der Wiederauffüllung der Töpfe internationaler Finanzinstitutionen (79 d.B.).

An der dreizehnten Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) beteiligt sich Österreich mit 112,19 Mill. € und mit 33,448 249 Mill. € an der neunten allgemeinen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF). Beide Organisationen gewähren den ärmsten Ländern der Welt Kredite zu sehr günstigen Bedingungen (zinsenlos, bis zu 50 Jahre Laufzeit) sowie Zuschüsse für Entwicklungsprojekte.

Die Globale Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF) wird zum dritten Mal wiederaufgefüllt; Österreichs Beitrag macht 24,38 Mill. € aus. Der von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltete Fonds finanziert Projekte zur Behebung lokaler und globaler Umweltprobleme. Anspruchsberechtigt sind Länder mit einem Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 4.000 US-Dollar.

Im Rahmen der sechsten Auffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung leistet Österreich 7,831 044 €. Dieser Fonds fördert die Agrarentwicklung in der Dritten Welt mit günstigen Darlehen und Zuschüssen.

An der Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung, in der sich Staaten, multilaterale Entwicklungsorganisationen und private Stiftungen zusammengeschlossen haben, beteiligt sich Österreich alljährlich nach Maßgabe der im Budget vorgesehenen Mittel. Die Gruppe finanziert ein weltweites Netz internationaler Agrarforschungszentren.

DAS NEUE ÖFFNUNGSZEITENGESETZ 2003

Das Öffnungszeitengesetz 2003 konzentriert alle Bestimmungen über Öffnungszeiten im Einzelhandel in einem Gesetz und schreibt es den Geschäften grundsätzlich vor, an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie an Montagen bis 5 Uhr geschlossen zu halten, sofern nicht eine Verordnung des Landeshauptmannes anderes vorsieht, wobei für Gastgewerbe und Tankstellen Ausnahmen gelten.

Innerhalb des Öffnungsrahmens von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr kann der Landeshauptmann per Verordnung die täglichen Offenhaltezeiten festlegen. Tut er dies nicht, können die Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 5 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtöffnungszeit pro Woche 66 Stunden beträgt. Aus Rücksicht auf Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen kann der Landeshauptmann eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit bis zum Ausmaß von 72 Stunden verordnen.

Die starre Bestimmung des Arbeitsruhegesetzes, wonach ein Arbeitnehmer, der an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt wird, am folgenden Samstag nicht beschäftigt werden darf, soll gestrichen werden. Möglich bleiben aber kollektivvertragliche Sonderbestimmungen.

Bestimmte Dienstleistungsbranchen wie Friseure, Kosmetiksalons, Reisebüros, Fotografen, Schuhservice, Copy-Shops oder Banken, die bisher an Samstagen nach 13 Uhr keine Arbeitnehmer beschäftigen konnten, dürfen künftig am Samstag ebenso lange offen halten wie Handelsbetriebe.

BAHNHOFSLÄDEN DÜRFEN SONNTAGS MEHR ALS NUR "REISEPROVIANT" VERKAUFEN

Neu geregelt werden die Ausnahmen von der Werktagsöffnungszeit für "Verkaufsstellen bestimmter Art", die etwa in Bahnhöfen oder Flughäfen Lebensmittel (bisher "Reiseproviant"), Reiseandenken und Reisebedarf anbieten. Die Geschäftsfläche wird für solche Waren - außer in Wien und den Landeshauptstädten - außerhalb der Offenhaltezeit auf 80 m2 beschränkt.

Ebenfalls von der Werktagsöffnungszeit ausgenommen sind Verkaufsstellen in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen, Sporthallen und Sportplätzen, Zollfreiläden sowie Grenzstationen von Kraftfahrerorganisationen, die Süßwaren, Erfrischungen und genussfertige Lebensmittel oder Waren mit einem Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort anbieten (80 d.B.).

BUWOG SOLL VERÄUSSERT WERDEN

Ein eigenes "Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaft" ermächtigt den Finanzminister, die BUWOG "bestmöglich zu veräußern". Im Vorblatt heißt es dazu, dass dieser Schritt "im Zuge der bestehenden Privatisierungsüberlegungen" erfolgt. Für den Bund ergäben sich dadurch - nach Abzug von 10,2 Millionen Euro an ein Beraterteam von Lehman Brothers - Einnahmen "in derzeit nicht bezifferbarer Höhe" durch den Verwertungserlös, andererseits entfallen pro futuro die "Dividendeneinnahmen". (78 d.B.)

KRAFTFAHRGESETZNOVELLE: LADUNGSSICHERUNG BEI LKW, AUSWEITUNG DER STURZHELMPFLICHT

In Umsetzung des nationalen Verkehrssicherheitsprogramms werden nun durch eine Änderung des Kraftfahrgesetzes (23 d.B.) die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen und die Ladungssicherung verbessert. Die bisher geltenden Bestimmungen über die Beladung waren, wie es in den Erläuternden Bemerkungen heißt, zu allgemein und erlaubten kaum ein behördliches Eingreifen bei fraglicher Ladungssicherung. Die Neuregelung orientiert sich am Vorbild des Gefahrengutbereiches.

Weiters soll durch die Gesetzesänderung die Sturzhelmpflicht auf bestimmte motorradähnliche Vierradfahrzeuge ausgedehnt werden. Dem Problem der Abstimmung des höchsten zulässigen Gewichts eines Anhängers auf das jeweilige Eigengewicht des Zugfahrzeuges will das Gesetz durch eine unbürokratische Lösung begegnen. So wird bei der Genehmigung eine Bandbreite des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bestimmt, bei der Zulassung wiederum wird dann das jeweils benötigte höchste zulässige Gesamtgewicht festgelegt. (Schluss)