Parlamentskorrespondenz Nr. 434 vom 16.06.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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WAS BRINGEN IMMOBILIEN-INVESTMENTFONDS?

Auf dem Anlegermarkt wächst die Nachfrage nach Produkten, die für Zwecke der Altersvorsorge geeignet sind, vor allem nach Immobilien, weil sie als sicher und ertragreich gelten. Der hohe Preis macht sie aber für viele Sparer unerschwinglich und erlaubt nur Großanlegern eine Risikostreuung. Daher hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Immobilienfondsgesetz samt Begleitnovellen vorgelegt, das dem Modell der seit 1963 bestehenden Investmentfonds folgt, in denen die Ersparnisse vieler Anleger in einer größeren Anzahl von Wertpapieren angelegt und von Experten der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden. Die Geschäftsgebarung der Immobilienfonds wird von einer verpflichtend zu bestellenden Depotbank kontrolliert werden. Die Fonds unterliegen der Bankenaufsicht und überdies gelten die Anlagevorschriften des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Pensionskassengesetzes.

Im einzelnen definiert der Gesetzentwurf die Ausgabe und Verwaltung von Immobilienfonds als ein Bankgeschäft, das unter staatlicher Aufsicht ausgeübt wird. Die Wertermittlung der Fondsanteile erfolgt nach dem Rechenwertprinzip, die im Fonds befindlichen Liegenschaften werden mindestens einmal jährlich von zwei unabhängigen Sachverständigen bewertet. Für jeden Fonds gelten Mindeststreuungserfordernisse. Dem Anlegerschutz dienen Depotbankeinbindung, Vollstreckungssperre und Konkurssicherheit für die Anteilinhaber.

Die Tätigkeit inländischer Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien wird die heimische Bauwirtschaft unterstützen und den Arbeitsmarkt entlasten, hofft die Bundesregierung. Deutsche Vergleichszahlen lassen Immobilien-Investitionen von 5 bis 7 Milliarden Euro erwarten, heißt es in den Erläuterungen. Steuerlich sind Immobilieninvestmentfonds mit anderen Wertpapieren gleichgestellt, es gilt also die Endbesteuerung. Der dadurch gegenüber Direktinvestitionen entstehende niedrigere Steuersatz von 25 % soll durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ausgeglichen werden. Bei entgeltlicher Übertragung von Anteilsscheinen ist - wie bei anderen beweglichen Sachen – eine Spekulationsfrist  von einem Jahr vorgesehen.

Zur Umsetzung von EU-Richtlinien - zweiter Schwerpunkt der Regierungsvorlage - zählt die Einführung des "Europäischen Passes", mit dem Kapitalanlagegesellschaften eine einmalige, europaweit gültige Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten erhalten können. Vorgeschrieben werden den Kapitalanlagegesellschaften ein bestimmtes Anfangskapital und zusätzliche Eigenmittel. Zugelassen wird künftig auch die "individuelle Portfolioverwaltung" und die Vermögensverwaltung auf Einzelkundenbasis inklusive der Verwaltung von Pensionsfonds. Verwaltungsaufgaben können zum Zweck einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte delegiert werden. Die Informationspflichten der Kapitalanlagegesellschaften werden durch die Einführung eines vereinfachten Prospekts für Anleger ausgebaut.

Außerdem werden die Veranlagungsmöglichkeiten von Kapitalanlagefonds über Wertpapiere hinaus auf andere Finanzanlagen erweitert, etwa auf Bankeinlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate und andere Fonds. An der in Österreich bewährten Methode, die Investmentgeschäft-Vorschriften im Investmentfondsgesetz zusammenzufassen, wird festgehalten. Lediglich die Eigenmittelvorschriften werden, wie bisher, im Bankwesengesetz geregelt (97 d.B.).

AMTSHILFEABKOMMEN IN ZOLLSACHEN MIT ASERBEIDSCHAN

Ein Abkommen mit Aserbeidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen zielt darauf ab, den zunehmenden grenzüberschreitenden Warenverkehr und die Erhebung der Waren besser zu erfassen und den Schmuggel von Waren und Drogen wirksamer zu bekämpfen. Von der umfassenden Zusammenarbeit ausgenommen bleibt die Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben und anderen Geldleistungen sowie die justizielle Rechtshilfe (95 d.B.).

EIN AGRARRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2003

Ein Agrarrechtsänderungsgesetz 2003 enthält jene neuen Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern, die zur Umsetzung einer diesbezüglichen EU-Richtlinie notwendig sind. Außerdem werden heimische Betriebe beim Güterexport in Holzverpackungen (Paletten, Kisten oder Staumaterial aus Holz) den Betrieben anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt.

Der Verwaltungsvereinfachung dienen die Vereinheitlichung der derzeit in mehreren Bundesgesetzen unübersichtlich geregelten Tarife für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Übernahme sämtlicher Vollzugsaufgaben im Futtermittelbereich durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie Rechtsanpassungen im Qualitätsklassengesetz hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle (117 d.B.).

UMSETZUNG DER EU-WASSERRECHTSRICHTLINIE

Die EU-Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) ist am 22.12.2000 in Kraft getreten und muss bis 22.12.2003 auch in Österreich umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt auf die Verbesserung der Wasserqualität, die schrittweise Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer, die Förderung eines nachhaltigen Wassergebrauchs, die Lösung grenzüberschreitender Wasserprobleme sowie auf den Schutz von Landökosystemen und Feuchtgebieten.

Diese Ziele sollen durch integrierte Maßnahmenprogramme als Hauptbestandteile von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete erreicht werden, wobei die Öffentlichkeit - einschließlich der Wassernutzer - in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden soll.

In Österreich macht die Umsetzung der WRRL Änderungen im Wasserrechts-, Wasserbautenförderungs-, und im Hydrographiegesetz sowie in den darauf aufbauenden Verordnungen notwendig. Die Rechtsanpassungen sollen den formalrechtlichen Anforderungen an ein flächendeckendes Planungsinstrument entsprechen, "ohne das Augenmaß für das Wesentliche zu verlieren" und bestehende Standards erhalten.

Die Novelle verankert die Festlegung von Umweltzielen für einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer sowie für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers, sieht Fristen für die Erreichung der Ziele sowie Stufenpläne für deren Umsetzung vor; sie enthält ein Verschlechterungsverbot und schafft die Grundlagen für einen einheitlichen wasserwirtschaftlichen Datenpool ("Wasserinformationssystem Austria"), der die wichtigsten Emissionen, Auswirkungen und Belastungen von Wassernutzern bzw. Anlagenbetreibern erfasst. Die Bestandsanalysen sollen bis 2004/2007 implementiert werden, eine Überwachungsstrategie bis 2006. Die Zeithorizonte für die Erstellung und Umsetzung integrierter, kosteneffizienter Maßnahmenprogramme lauten 2009 bzw. 2012.

Außerdem schafft der Entwurf die administrativen Voraussetzungen zur Aufstellung und Erlassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 und für die Erfüllung der bis 2012 zu setzenden Maßnahmen. Dazu gehören beispielsweise regionale Bewirtschaftungsverordnungen, Bewilligungspflichten, Überprüfungen, die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Bestimmungen für den Einsatz ökonomischer Instrumente, etwa Analysen zur Wassernutzung und Wasserdienstleistung (121 d.B.).

DAS EIGENKAPITALERSATZRECHT BEKOMMT EINE GESETZLICHE BASIS

Seit seiner Entscheidung vom 9.7.1991 wendet der Oberste Gerichtshof die deutschen Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen modifiziert auch in Österreich an. Entscheidet sich ein Gesellschafter in einer Krise seiner Gesellschaft dazu, ihr ein Darlehen zu gewähren, statt Eigenkapital zuzuführen, bekommt er dieses "Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen" erst zurück, wenn die Gesellschaft nachhaltig saniert wurde. Im Konkursfall werden solche "im Stadium der Kreditunwürdigkeit gewährte" Darlehen nach den Forderungen der Konkursgläubiger befriedigt.

Nach denselben Grundsätzen behandelt der OGH auch Sanierungsdarlehen, Finanzplankredite und das so genannte "Stehenlassen", das Nichtgeltendmachen einer Forderung in der Krise. In diesem Zusammenhang ist auch der Eigenkapitalersatzcharakter von Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen begründet worden.

Da im Eigenkapitalersatzrecht nach wie vor Unsicherheiten bestehen, hat die Bundesregierung kürzlich einen Entwurf für ein Eigenkapitalersatz-Gesetz samt Begleitmaßnahmen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht vorgelegt. Die Regierung knüpft an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze an, zielt aber mit klar umschriebenen Tatbeständen auf einen angemessenen Interessenausgleich zwischen kreditgebenden Gesellschaftern und Gläubigern.

Die Gesellschafter sollen frei entscheiden können, in welcher Form sie ihre Gesellschaft finanzieren, zumal Gesellschafterkredite gegenüber Kapitalerhöhungen als flexibleres Instrument zur kurzfristigen Verbesserung der  Liquidität gelten. Einschränkungen sind aber geboten, um zu verhindern, dass Gesellschafter in einer Krise Gesellschafterkredite zuführen, um das Risiko auf die Gläubiger zu verlagern. Daher werden in der Krise gewährte Gesellschafterkredite zum Teil wie Eigenkapital behandelt: Ihre Rückforderung ist versagt, solange die Krise andauert, und im Insolvenzverfahren werden solche Kreditforderungen von Gesellschaftern nachrangig behandelt. Gesellschafter werden vor der Gewährung eines Kredits genau prüfen, wie hoch die Sanierungschance ist - Insolvenzverfahren werden daher rechtzeitig eröffnet werden, so die Erwartung der Regierung.

 

Eine wichtige Unterscheidung trifft der Gesetzentwurf zwischen dem die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter und den Kleingesellschaftern ohne kontrollierenden Einfluss, für die das Eigenkapitalersatzrecht nicht gelten soll.

Gänzlich neue Wege geht der Entwurf beim Anknüpfungspunkt der Krise. Statt des schwer feststellbaren Begriffs der Kreditunwürdigkeit wird auf eine objektiv nachvollziehbare Definition der Gesellschaftskrise abgestellt. Eine Krise sei spätestens dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, heißt es im Gesetzentwurf.

Das Eigenkapitalersatzrecht ist ein Sonderrecht für Gesellschafter, so dass Nichtgesellschafter nur ausnahmsweise erfasst werden, etwa in Fällen von Treuhandschaft, Konzernbeteiligung und faktischer Beherrschung.

Um zu verhindern, dass das Eigenkapitalersatzrecht die Sanierung von Unternehmen erschwert, wird ein Sanierungsprivileg für jene Fälle eingeführt, in denen im Rahmen eines tauglichen Sanierungskonzepts von einer Person Geschäftsanteile erworben und zugleich Kredite gewährt werden.

Ergänzt werden die Bestimmungen des Eigenkapitalersatz-Gesetzes durch die in der Rechtsordnung verankerten Grundsätze der Haftung wegen Kunkursverschleppung und kridaträchtigen Verhaltens. Dazu kommen die Anfechtungsbestimmungen nach der Konkursordnung und die Haftung wegen mangelnder Eigenkapitalausstattung (124 d.B.).

NEUREGELUNG DER ÖSTERREICHISCHEN ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Die Bundesregierung will die Erarbeitung und Abwicklung der operationellen Maßnahmen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit einer eigenen und zu diesem Zweck neu zu errichtenden Gesellschaft übertragen. Durch die Schaffung einer ausgegliederten "Austrian Development Agency" sollen die Durchführungskapazitäten der EZA gesteigert und effiziente Abwicklungsstrukturen geschaffen werden. Mit diesem Schritt soll auch den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona im März 2002 Rechnung getragen werden. Die ADA soll ihre Arbeit mit 1. Januar 2004 aufnehmen, heißt es in der entsprechenden Regierungsvorlage. (81 d.B.) (Schluss)