Parlamentskorrespondenz Nr. 461 vom 24.06.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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BUNDESGESETZBLÄTTER WERDEN NUR NOCH IM INTERNET KUNDGEMACHT

Die Regierung will die Kundmachungsvorschriften für Gesetze und andere Rechtsvorschriften ändern und legt dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Gesetze und andere Rechtsvorschriften sollen zwar auch in Zukunft im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, allerdings ist vorgesehen, die Bundesgesetzblätter ab dem Jahr 2004 nicht mehr wie bisher in Papierform zu verteilen und zu versenden, sondern ausschließlich über das Internet - im Rahmen des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - zugänglich zu machen. Personen ohne Internet-Zugang haben - "gegen ein angemessenes Entgelt" - das Recht auf Ausdrucke von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften. Die Stellen wo diese Ausdrucke bezogen werden können, werden im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht.

Die Regierung nutzt das so genannte "Kundmachungsreformgesetz 2004" darüber hinaus dazu, um Redaktionsversehen in Gesetzen zu beseitigen und sonstige legistische Unstimmigkeiten zu bereinigen. Außerdem werden im Sinne der Rechtsbereinigung einige gegenstandslose Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben.

Die Regierung erwartet sich von der Änderung der Kundmachungsvorschriften Einsparungen in der Höhe von rund 400.000 € pro Jahr. Für das Kundmachungsreformgesetz 2004 ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erforderlich. (93 d.B.)

BUNDESVERFASSUNGSGESETZ ALS ERSTER SCHRITT ZUR EU-ERWEITERUNG

Ein von der Regierung vorgelegtes Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt von Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Europäischen Union schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für die eigentliche Ratifizierung des Beitrittsvertrags zwischen der EU und den zehn Beitrittskandidaten durch Österreich. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, den Vertrag abzuschließen; gleichzeitig wird festgehalten, dass für den Vertragsabschluss eine Genehmigung des Nationalrates mit Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Überdies bedarf der Vertrag der Zustimmung des Bundesrates - ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit. (110 d.B.)

MEHR KINDERBETREUUNGSGELD FÜR ELTERN VON ZWILLINGEN

Eine von der Regierung vorgelegte Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sieht vor, dass Eltern von Mehrlingen künftig ein erhöhtes Kinderbetreuungsgeld erhalten. Konkret wird das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und für jedes weitere Kind um 50 % angehoben. Die Regelung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, gilt aber auch für frühere Geburten, sofern ab 1.1.2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Nach Berechnungen der Regierung kostet die Maßnahme im Vollausbau 8,5 Mill. € jährlich.

Weiters bringt die Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes Verbesserungen für AlleinerzieherInnen bzw. für Mütter und Väter, deren Partner kein oder nur ein geringes Einkommen hat und die daher einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die jährliche Zuverdienstgrenze für BezieherInnen von Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wird von 3.997 € auf 5.200 € jährlich erhöht. (123 d.B.)

ÄNDERUNG DES WEINGESETZES

Anlässlich der Verabschiedung des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 war auch vorgesehen, Behördenfunktionen, namentlich eine Verordnungsermächtigung für Versuchsgenehmigungen, an die Bundeskellereiinspektion zu übertragen. Aus rechtlichen Erwägungen verzichtete man damals auf diese Bestimmung. Nun soll sie den Kern einer Novellierung des Weingesetzes bilden. Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus eine Meldepflicht für Weinbehandlungsmittel, die nicht nur neue Weinbehandlungsmittel, sondern auch diejenigen erfasst, die schon vor dieser Verpflichtung in Verkehr gebracht wurden. Die Meldepflicht gilt für Importeure, Großhändler und Einzelhändler, die Weinbehandlungsmittel direkt verkaufen. Außerdem werden das Bezeichnungsrecht an das EU-Recht angepasst, für die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Etiketten ein fakultatives Verfahren eingeführt, Rahmenbedingungen für eine zentrale Weindatenbank geschaffen und die Verordnungsermächtigung für die Kostkommissionsverordnung neu gestaltet (122 d.B.). (Schluss)