Parlamentskorrespondenz Nr. 525 vom 02.07.2003

DISKUSSION ÜBER EU-WASSERRAHMENRICHTLINIE IM UMWELTAUSSCHUSS

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Wien (PK) - Heute Nachmittag gab es im Umweltausschuss eine ausführliche Diskussion über das Wasserrecht. Anlass dafür war die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die einen neuen Ordnungsrahmen im Bereich der Wasserpolitik und bis zum 22.12.2003 auch in Österreich umgesetzt werden muss. Eine entsprechende Vorlage der Regierungsparteien wurde mit V-F-Mehrheit angenommen. Gleichzeitig mitverhandelt wurden die Entschließungsanträge der Grünen betreffend Ökologischen Hochwasserschutz und Schutz der österreichischen Wasserressourcen, der Entschließungsantrag der SPÖ hinsichtlich dringend erforderlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Nitratbelastung des Grundwassers in Österreich und der Antrag der Grünen bezüglich Gesetz über den Nachbarschafts- und Umweltschutz bei landwirtschaftlichen Anlagen 2003. Weiters stand noch eine Novelle zum Umweltinformationsgesetz auf der Tagesordnung.

Die Richtlinie zielt auf die Verbesserung der Wasserqualität, die schrittweise Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer, die Förderung eines nachhaltigen Wassergebrauchs, die Lösung grenzüberschreitender Wasserprobleme sowie auf den Schutz von Landökosystemen und Feuchtgebieten. Diese Ziele sollen durch integrierte Maßnahmenprogramme als Hauptbestandteile von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete erreicht werden, wobei die Öffentlichkeit - einschließlich der Wassernutzer - in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden soll. In Österreich macht die Umsetzung der WRRL Änderungen im Wasserrechts-, Wasserbautenförderungs-, und im Hydrographiegesetz sowie in den darauf aufbauenden Verordnungen notwendig. Die Novelle verankert die Festlegung von Umweltzielen für einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer sowie für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers, sieht Fristen für die Erreichung der Ziele sowie Stufenpläne für deren Umsetzung vor; sie enthält ein Verschlechterungsverbot und schafft die Grundlagen für einen einheitlichen wasserwirtschaftlichen Datenpool ("Wasserinformationssystem Austria"). (121 d.B.).

Abgeordneter Karlheinz Kopf (V) bezeichnete die Wasserrechtsgesetz-Novelle, die primär die EU-Wasserrahmenrichtlinie umsetze, als besonderes Gesetzeswerk. Es werde ein neues Regime etabliert, das von einem integrierten Ansatz ausgehe und alle Betroffenen einbeziehe. Dies werde sicher ein große Herausforderung darstellen, aber es handle sich dabei um einen zukunftsweisenden Weg, war der Redner überzeugt.

Die Regierungsvorlage bringe eine der grundlegendsten Änderungen im Bereich des Wasserrechts, erklärte Abgeordnete Ulrike Sima (S). Sie bedauere daher sehr, dass die Zeit zu knapp war, um ausführlich über die Materie diskutieren zu könne. Obwohl ihre Fraktion mit den Grundprinzipien der Vorlage einverstanden sei, könne sie daher nicht zustimmen. Kritisch beurteilte sie auch, dass der Gewässerschutzbericht, der alle drei Jahre dem Parlament vorgelegt wurde, in Hinkunft entfällt. Weiters bemängelte sie die Definition hinsichtlich des Standes der Technik, wo es ihrer Meinung nach zu einer Aufweichung der Qualitätsstandards komme. Verschlechterungen erwarte sie sich auch im Bereich des Hochwasserschutzes, da "alles bleibt, wie es ist" und der Tatsache nicht Rechnung getragen werde, dass ein so genanntes 100-jähriges Hochwasser viel öfter vorkomme als bisher. Eine der größten Schwachstellen des Entwurfs sei zudem der Paragraph 104a, weil hier ein viel zu großer Spielraum ermöglicht wird. Ihr Fraktionskollege Georg Oberhaidinger brachte schließlich noch einen Vertagungsantrag ein.

Abgeordnete Heidemarie Rest-Hinterseer (G) begrüßte grundsätzlich die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, da u.a. die Grundlagen für eine genaue Bestandsaufnahme über den Zustand der Gewässer sowie das Ausmaß der Belastungen und für den Erhalt eines sehr guten Zustands der Gewässer geschaffen wurden. Einwände äußerte die Rednerin insbesondere dahin gehend, dass die positiven Elemente zu wenig verbindlich verankert wurden. Beim Grundwasserschutz wurde zu wenig deutlich gemacht, dass für die Sanierung nach wie vor das Ziel eines sehr guten Zustands maßgeblich ist. Unklar sei auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern, worunter die Umsetzungseffizienz leiden werde, befürchtete sie.

Abgeordneter Klaus Wittauer (F) zollte den Beamten ein großes Lob für dieses Gesetzeswerk, die den schwierigen Interessenausgleich geschafft haben. Auch wenn nicht alle Forderungen umgesetzt werden konnten, sei seine Fraktion im Großen und Ganzen zufrieden.

Ein von den Regierungsparteien eingebrachter Abänderungsantrag enthielt u.a. eine nähere Definition des Begriffes "Stand der Technik". Weiters kommt es zu Klarstellungen hinsichtlich der Bewilligungspflicht.

Bundesminister Josef Pröll trat dem Vorwurf entgegen, die Novellierung des Wasserrechtsgesetzes erfolge überraschend. Er wies darauf hin, dass die Vorlage Ende März in die Begutachtung gegangen sei. Den Klubs wurden seitens des Ressorts intensive Kontakte angeboten, speziell mit Ulrike Sima sei es schwierig gewesen, einen Termin zu Stande zu bringen.

Hinsichtlich des Standes der Technik wurden gegenüber dem Begutachtungsentwurf Verbesserungen vorgenommen. Auch betonte der Ressortchef, dass es zu keinen Verschlechterungen kommen werde, weil die Wasserrahmenrichtlinie ein Verschlechterungsverbot kenne.

Abschließend dankte der Minister den Mitarbeitern, die gemeinsam mit den Ländern die Novelle verhandelt haben.

Der Vertagungsantrag der SPÖ fand bei der Abstimmung keine Mehrheit.

Abgelehnt wurde auch der Abänderungsantrag der Grünen. Mit den Stimmen der beiden Koalitionsparteien wurde die Regierungsvorlage in der Fassung eines Abänderungsantrages von ÖVP und FPÖ verabschiedet; der Antrag bzw. die Entschließungsanträge der Oppositionsparteien gelten somit als miterledigt. Die drei Ausschussfeststellungen fanden die Billigung von ÖVP und FPÖ.

DIE AUSSCHUSSFESTSTELLUNGEN

In einer Ausschussfeststellung wird darauf hingewiesen, dass d er Einbau der Wasserrahmenrahmenrichtlinie der EU (WRRL) in das WRG in vielerlei Hinsicht ein Umdenken bei der Umsetzung des Wasserrechtsgesetzes in Österreich bringen wird. Die WRRL ist nämlich vor allem eine Planungsrichtlinie, die statt starren Vorgaben einen schrittweisen Annäherungsprozess zur Erreichung der Ziele vorgibt. Dieses Faktum birgt einerseits Gefahren, bringt aber auch große Chancen mit sich. Der Umweltminister wird daher aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen im Sinne eines Zielcontrollings unter Einbindung der betroffenen Sektoren die Erreichung eines ökologisch und ökonomisch ausgewogenen Zustandes sicherzustellen. Bei der Grundlagenerstellung sowie beim gesamten Prozess der Umsetzung der WRRL ist in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Sektoren vorzugehen.

Grundsätzlich soll das effizienteste Mittel zur Erreichung der Ziele zur Anwendung kommen. Das bedeutet aber auch, dass es u.a. Fälle im kommunalen Abwasserbereich geben wird, bei denen der tatsächliche Zustand der Gewässer weniger strenge Anforderungen an Emissionsbegrenzungen für Anlagen ermöglicht bzw. Nachbesserungen nicht erforderlich macht. Es soll sichergestellt werden, dass es zu keinen überschießenden Investitionen im ländlichen Raum kommt und schon heute den dortigen Gemeinden die Möglichkeiten und die Perspektive der leichter zu finanzierenden Abwasserentsorgung in größeren Planungsräumen entsprechend vermittelt werden. Außerdem sollen Änderungen im Förderbereich vorgenommen werden, um eine entsprechende diesbezügliche Entlastung der Gemeinden im ländlichen Raum zu erreichen.

Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang auf die derzeit schon geltenden Ausnahmebestimmungen des WRG verwiesen, die eine sinnvolle und ökonomisch effiziente Vorgangsweise unter unbedingter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der weiteren Vervollständigung der Abwasserentsorgung zum Wohle des ländlichen Raumes ermöglichen sollten. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die RL des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91 / 271 / EWG ) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 mit folgendem Wortlaut verwiesen:

„Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.“ Der Bundesminister wird aufgefordert, gerade im ländlichen Raum diesen Aspekt auch unter Einbeziehung von alternativen Reinigungsverfahren wie etwa Pflanzenkläranlagen oder anderen praktikablen modularen Klein- und Kleinstkläranlagen beim Ausbau der Abwasserentsorgung besonders zu unterstützen. Auch ist die Steigerung des Ausbaugrades im Abwasserbereich im Lichte dieser Bestimmung einer Überprüfung zu unterziehen. Abschließend ist bei der Umsetzung der WRRL besonderes Augenmerk auf die allenfalls notwendige Anpassung von bestehenden Anlagen, insbesondere der E–Wirtschaft zu legen.

In einer weiteren Ausschussfeststellung wird darauf hingewiesen, dass die Kosten, die den einzelnen Gebietskörperschaften künftig entstehen werden, aufgrund des langfristigen und komplexen Planungsprozesses derzeit nur sehr schwer abzusehen sind. Damit der Erfolg der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dennoch gewährleistet werden kann, ist eine präzise Begleitung der einzelnen Umsetzungsschritte unerlässlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird daher aufgefordert, unter Beiziehung von Ländervertretern und eines Vertreters des Finanzministeriums eine Arbeitsgruppe einzurichten, um eine derartige Vorgangsweise sicherzustellen und um die Frage der Kostentragung zu klären. Damit können Verzögerungen und in der Folge Vertragsverletzungsverfahren vermieden werden.

In einer dritten Ausschussfeststellung wird der Minister ersucht, die Hochwasserschutzbestimmungen auf Verbesserungsmöglichkeiten zu überprüfen.

ANTRÄGE DER OPPOSITION

Auf der Tagesordnung standen noch einige Anträge der Opposition, die mit der Änderung des Wasserrechtsgesetzes mitverhandelt wurden. Ein Antrag der Grünen (160/A(E)) betraf den ökologischen Hochwasserschutz". Sie forderten u.a. folgende Maßnahmen ein: Durchführung eines umfassenden Rückbauprogramms für Österreichs Fließgewässer; die Investition von 1 Mrd. € für Renaturierungsmaßnahmen bis zum Jahr 2015; keine weitere Errichtung von Wasserkraftwerken an großen Flüssen, natürlichen und naturbelassenen Fließstrecken, Strecken mit hohem Renaturierungspotential, in Natura-2000-Gebieten, Nationalparks und anderen Schutzgebieten; ökologische Kriterien für die Wildbach- und Lawinenverbauung, Maßnahmen zur Verringerung der Bodenverdichtung, Maßnahmen zur Entsiegelung landwirtschaftlicher Wege sowie eine Wiedervernetzung von Auwäldern, Mooren und Feuchtwiesen. - In einem weiteren G-Antrag forderten die Abgeordneten die Verabschiedung eines Wasserschutzpaketes. (161/A(E)) - Außerdem sollten nach Auffassung der Grünen (40/A) landwirtschaftliche Anlagen mit Gewerbetrieben gleich behandelt werden. Die Errichtung von Stallungen unterliegt nämlich keiner gewerberechtlichen Betriebsanlagenprüfung, gegen nicht genehmigte Bauten oder Überbelag werde unzureichend vorgegangen und die Schwellenwerte für die Landwirtschaft im Umweltverträglichkeitsgesetz sowie im Wasserrechtsgesetz seien zu hoch, kritisieren die Grünen.

Ein Antrag der Sozialdemokraten (137/A(E)) betraf die Nitratbelastung in den Gewässern. Eine Sanierung des Grundwassers in den Intensivlandwirtschaftsgebieten müsste vorangetrieben werden.

ÄNDERUNG IM UMWELTINFORMATIONSGESETZ BESCHLOSSEN

Eine Änderung des Umweltinformationsgesetzes bringt Anpassungen der Störfallinformationsbestimmungen an die Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie sowie Harmonisierungen mit der Gewerbeordnung und der Industrieunfallverordnung. Im Mittelpunkt der Änderungen stehen Terminologien und Fristen. Zudem werden Informationsbestimmungen der Seveso II-Richtlinie für nichtgewerbliche Betriebsanlagen im Kompetenzbereich des Bundes umgesetzt. Ein von den Regierungsparteien eingebrachter Abänderungsantrag bringt eine Klarstellung hinsichtlich des Inkrafttretens der Novelle, nämlich per 1. September 2003.

Die Vorlage wurde unter Berücksichtigung des V-F-Abänderungsantrages mit der Mehrheit der Regierungsparteien angenommen. (Schluss)