Parlamentskorrespondenz Nr. 875 vom 20.11.2003

REGIERUNGSVORLAGEN UND EINE PETITION

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DAS WEHRRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2003

Ein umfangreicher Entwurf für ein Wehrrechtsänderungsgesetz dient der Absicht, unzweckmäßige Verwaltungsvorgänge abzubauen und den Gestaltungsspielraum der Heeresverwaltung erheblich zu vergrößern. Die Bundesregierung folgte dabei den Legistischen Richtlinien 1990 und begründet das Gesetzesvorhaben mit dem konkreten Ziel, die Heeresverwaltung ein rasches Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien zu ermöglichen. Außerdem enthält die Regierungsvorlage zahlreiche Rechtsanpassungen, die durch einzelne Änderungen im Wehrrecht selbst, aber auch im Sozial- und Dienstrecht notwendig geworden sind. (260 d.B.).    

BUNDESDIENST: VIELE DETAILÄNDERUNGEN DURCH DIENSTRECHTSNOVELLE

Eine dem Nationalrat von der Regierung vorgelegte Dienstrechts-Novelle enthält zahlreiche Detailänderungen diverser dienstrechtlicher Bestimmungen im Bundesdienst. So wird Müttern und Vätern, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, die Möglichkeit eingeräumt, während des Bezugszeitraums ihr Beschäftigungsausmaß auf weniger als 50 % zu reduzieren, um die für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorgesehene Zuverdienstgrenze von jährlich 14.600 € nicht zu überschreiten.

Ein neu eingeführtes Verwaltungspraktikum soll die - kaum in Anspruch genommene - Eignungsausbildung ablösen und Universitätsabsolventen, Fachhochschulabsolventen, Maturanten, Absolventen einer mittleren Schule und Personen mit abgeschlossener Lehre die Möglichkeit bieten, durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ihre Qualifikation zu erhöhen und gleichzeitig auch Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen. Das Verwaltungspraktikum ist mit maximal 12 Monaten begrenzt, als "Ausbildungsbeitrag" erhalten die PraktikantInnen 50 % des Anfangsgehalts eines in etwa gleich qualifizierten Vertragsbediensteten. Die PraktikantInnen sind sowohl sozial- als auch arbeitslosenversichert.

In den Erläuterungen heißt es dazu, dass das Verwaltungspraktikum dem Dienstgeber ermöglicht, potenzielle spätere Interessenten für eine Aufnahme in den Bundesdienst treffsicher auszuwählen. Für die Aufnahme von VerwaltungspraktikantInnen sollen im Stellenplan insgesamt 250 Planstellen - verteilt auf sämtliche Ressorts - vorgesehen werden.

Im Bereich des Bundesdienstes neu geregelt werden auch die Bestimmungen über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und beruflichen Befähigungsnachweisen von EU-Bürgern und Schweizer Staatsangehörigen. Anlass dafür sind zum einen eine Änderung der entsprechenden EU-Richtlinien und zum anderen ein neues Abkommen zwischen der EU und der Schweiz. Weiters wird das Dienst- und Besoldungsrecht für das an den Universitäten tätige Personal - insbesondere für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer - im Hinblick auf die neue Organisationsform der Universitäten adaptiert.

Klargestellt wird darüber hinaus, dass bei Organisationsänderungen in einer Dienststelle Funktionen nicht nur dann neu auszuschreiben sind, wenn sich der Aufgabenbereich einer Organisationseinheit gänzlich ändert, sondern auch dann, wenn eine überwiegende Änderung des Aufgabenbereichs erfolgt. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für die generelle Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden geschaffen und der vom Bediensteten zu tragende Eigenanteil beim Fahrtkostenzuschuss von 40,7 € auf 45 € erhöht.

Ein neues Militärberufsförderungsgesetz soll strukturelle Mängel des alten Gesetzes beseitigen. Es hat zum Ziel, die Wiedereingliederung von Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben zu erleichtern, und sieht in diesem Sinn die Kostenübernahme von berufsfördernden Maßnahmen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. noch während des Dienstverhältnisses durch den Bund vor. Neu ist unter anderem, dass die Berufsförderung auch im Ausland absolviert werden kann, wenn eine adäquate Ausbildung im Inland nicht möglich ist. Zudem wird die Höchstdauer der Berufsförderung auf 36 Monate ausgeweitet, allerdings ist eine betragliche Höchstgrenze vorgesehen. (283 d.B.)

BENACHTEILIGUNG VON NEBENERWERBSLANDWIRTEN IN DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG WIRD BESEITIGT

Eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und weiterer Gesetze bringt die Beseitigung der Benachteiligung von Nebenerwerbslandwirten in der Arbeitslosenversicherung. Bisher galt jemand, der ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, das die für die Sozialversicherungspflicht maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nach dem AlVG nicht als arbeitslos. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt derzeit 309,38 € und wird jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst. Bei land- und forstwirtschaftlichen Einkommen ist aber nicht die Geringfügigkeitsgrenze, sondern der Einheitswert entscheidend; als arbeitslos gilt, wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen Einheitswert 4.822 € nicht übersteigt. Das wird nun geändert. Außerdem soll Altersteilzeit aufgrund alter Altersteilzeitvereinbarungen bei Weiterbeschäftigung trotz Erfüllung der „Hacklerregelung“ weiter gewährt und die mit der Laufzeit des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes (JASG) befristete Gleichstellung von LehrgangsteilnehmerInnen mit Lehrlingen beibehalten werden. (308 d.B.)

MASSNAHMEN ZUR WEITEREN HARMONISIERUNG DES SOZIALVERSICHERUNGSRECHTS

Zahlreiche Änderungen im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung des Sozialversicherungsrechtes und die Anpassung an die Rechtsentwicklung beinhaltet das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003. So werden die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zusammengeführt und eine neue Namensbezeichnung „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ eingeführt. Durch die Fusionierung sollen Synergien genutzt und die Effizienz gesteigert werden, heißt es dazu in den Erläuternden Bemerkungen. Man rechnet damit, dass man bis zum Jahr 2007 durch natürliche Abgänge und einen unterstützenden Sozialplan mit rund 10 % weniger Personal das Auslangen finden wird; unter Zugrundelegung eines mittleren Bezuges von rund 40.000 € pro Jahr (inklusive durchschnittliche Nebenkosten) ergibt sich ein Gesamteinsparungspotential bis 2007 im Ausmaß von 7,2 bis 8 Mill. €.

Weiters hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für bestimmte Gruppen von Heilmitteln, wie etwa wirkstoffidente Nachfolgeprodukte, einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen, sodass die Rezeptgebühr je nach Art des verschriebenen Medikamentes unterschiedlich hoch sein kann. Ferner sollen Rundungsbestimmungen für die Rezeptgebühr auf 5 Cent der Vereinfachung der Handhabung dienen.

An weiteren Maßnahmen enthält die Vorlage: die Einbeziehung der FunktionärInnen des Tiroler Skilehrerverbandes in die Unfallversicherung nach dem ASVG, die Berücksichtigung der Zeiten der Inanspruchnahme der „Familienhospizkarenz“ bei der Bemessungsgrundlage für das Wochengeld, die Einräumung eines Mitspracherechtes der Interessenvertretungen der Privatspitäler beim Großgeräteplan, das Absehen von der Einhebung der ausständigen Beträge der Ambulanzgebühr, die Einbeziehung auch der kündbaren DienstnehmerInnen der BVA in das B-KUVG, die Einbeziehung der BezirksvorsteherInnen in den Versichertenkreis nach dem B-KUVG, um diese den übrigen Gemeindemandataren gleichzustellen. (310 d.B.)

FIRMEN KÖNNEN SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN BEANTRAGEN

Um österreichischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen die uneingeschränkte Teilnahme an internationalen Kooperationsprogrammen zu ermöglichen, schlägt die Regierung eine Änderung des Informationssicherheitsgesetzes vor. Mit einem neuen Abschnitt im Gesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, Unternehmen künftig eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn eine solche für die Teilnahme an internationalen Kooperationen in den Bereichen Industrie und Forschung erforderlich ist. Durch die Bescheinigung erhalten Unternehmen und Forschungseinrichtungen - nach entsprechender Prüfung - die Bestätigung, dass sie gewisse Sicherheitsstandards im Hinblick auf den Schutz vertraulicher und geheimer Informationen erfüllen. Anlass für die Gesetzesänderung ist die in Aussicht stehende Teilnahme österreichischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen am Satellitennavigationsprogramm "Galileo", in das die Europäische Union und die Europäische Weltraumagentur ESA eng eingebunden sind. (312 d.B.)

PETITION FÜR DEN ERHALT DER MARIAZELLERBAHN

SPÖ-Abgeordneter Anton Heinzl hat dem Nationalrat eine Petition betreffend den Erhalt der Mariazellerbahn vorgelegt. Die UnterzeichnerInnen geben zu bedenken, dass es sich bei der Mariazellerbahn um ein "Kulturgut ersten Ranges" handelt, und verlangen Maßnahmen, um die langfristige finanzielle Absicherung der Infrastruktur und des Wagenmaterials sicherzustellen. Obwohl die ehemaligen Verkehrsminister Michael Schmid und Monika Forstinger wiederholte Bekenntnisse zum Erhalt der Mariazellerbahn abgegeben hätten, seien seit dem Jahr 2000 weder Mittel des Bundes noch des Landes Niederösterreich in die notwendige Infrastruktur geflossen, heißt es in der Petition. (16/PET) (Schluss)