Parlamentskorrespondenz Nr. 8 vom 12.01.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

DIE EU-QUELLENSTEUER KOMMT VORAUSSICHTLICH AM 1.1.2005

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Bundesgesetz vorgelegt, mit dem das EG-Amtshilfegesetz an die Änderung der Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe bei direkten und indirekten Steuern angepasst wird. Ein spezielles EU-Quellensteuergesetz dient der Besteuerung der Zinserträge von Personen, "die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben". Im Einzelnen definiert der Entwurf den "wirtschaftlichen Eigentümer" als Steuerschuldner, regelt die Feststellung seiner Identität und seines Wohnsitzes sowie den Informationsaustausch mit den Behörden, bestimmt Ausnahmen, etwa für Zahlstellen und trifft Vorkehrungen gegen die Doppelbesteuerung. Der Steuersatz wird in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten - voraussichtlich am 1.1.200 - 15 %, in den folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 % betragen (350 d.B.).

EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN SOLL GEÄNDERT WERDEN

Die Regierung legt dem Nationalrat ein Protokoll zur Genehmigung vor, mit dem zum einen das Europol-Übereinkommen geändert wird und zum anderen die Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten für Europol-Mitarbeiter adaptiert werden. Durch die Änderungen will man Europol (Europäisches Polizeiamt) die Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die von EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden, ermöglichen. Gleichzeitig wird Europol ermächtigt, einzelne EU-Mitgliedstaaten bei entsprechenden Verdachtsfällen um die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen zu ersuchen. Bei Tätigkeiten als Teilnehmer an gemeinsamen Ermittlungsgruppen sind die Europol-Bediensteten nicht immun, sondern unterliegen in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, jenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates, die auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung finden. (194 d.B.)

EISENBAHNGESETZ-NOVELLE ÜBERNIMMT EU-RICHTLINIEN

Die vorliegende Novelle des Eisenbahngesetzes hat insbesondere die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes im Auge. Zu diesem Zweck werden vier EU-Richtlinien eingefügt und darüber hinaus die vorhandenen Regelungen für die Interoperabilität des Höchstgeschwindigkeitsverkehrs um gleichartige Bestimmungen für den konventionellen Verkehr ergänzt. Kernaspekte der Novellierung sind u.a. eine striktere Trennung zwischen Infrastruktur und Verkehr durch Vorlage getrennter Gewinn- und Verlustrechnungen sowie getrennter Bilanzen, die Erstellung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die Festlegung von Benutzungsentgeltmodalitäten, aber auch erweiterte, auf Gegenseitigkeit basierende Zugangsrechte im Güterverkehr. (349 d.B.)

VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT IM HOCHSCHULBEREICH

Die Absicht der EU, einen europäischen Hochschulraum zu schaffen, wie dies in der "Bologna-Erklärung" zum Ausdruck kommt, verlangt eine weitere Intensivierung des Austauschs zwischen den Hochschuleinrichtungen der einzelnen Staaten, der über gemeinsame Studienangebote vermehrt zu gemeinsamen Abschlüssen bzw. Doppelabschlüssen führen soll. Die Einrichtung des Central European Exchange Programme for University Studies hat die Erreichung dieser Vorgabe im ostmitteleuropäischen Raum zum Ziel. Der diesbezüglichen Umsetzung dient ein Übereinkommen zwischen Österreich, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn und der Slowakei zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung. (345 d.B.)

ABKOMMEN MIT DER SLOWAKEI

Ein Rahmenabkommen zwischen Österreich und der Slowakei soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften regeln. Es regelt respektive präzisiert, in welchen Bereichen Vereinbarungen zwischen österreichischen und slowakischen Gebietskörperschaften geschlossen werden können und entspricht zudem den Intentionen eines diesbezüglichen europäischen Rahmenübereinkommens. (344 d.B.)

ASSOZIATION DER EU MIT ÄGYPTEN

Ein weiteres internationales Abkommen betrifft die Gründung einer Assoziation zwischen der EU einerseits und der Republik Ägypten andererseits im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Damit soll ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu mediterranen Drittstaaten im Zeichen der Partnerschaft festgelegt werden. Ziel der Mittelmeerpolitik der EU ist es, die Mittelmeerländer in ihren Bemühungen zu unterstützen und so eine euro-mediterrane Partnerschaft zu schaffen, welche politische und Sicherheitsaspekte sowie soziale und menschliche Aspekte umfasst. Zu diesem Zweck werden die bisherigen Kooperationsabkommen durch neue Assoziationsabkommen wie das vorliegende ersetzt. (255 d.B.)

(Schluss)