Parlamentskorrespondenz Nr. 24 vom 15.01.2004

REGIERUNGSVORLAGE

HEIMAUFENTHALTSGESETZ REGELT FREIHEITSBESCHRÄNKUNG KRANKER

70.000 Menschen leben österreichweit in rund 800 Alten- und Pflegeheimen, und eine erkleckliche Anzahl von ihnen ist gesundheitlich so beeinträchtigt, dass Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unerlässlich sind. Bisher geschah das in einer rechtlichen Grauzone. Mit dem Heimaufenthaltsgesetz (353 d.B.) werden jetzt - in Umsetzung des Koalitionsübereinkommens - die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit von Menschen in Alten- und Pflegeheimen gesetzlich geregelt.

Voraussetzung für einen derartigen Eingriff ist, dass die betroffene Person psychisch krank oder geistig behindert ist und infolge dessen ihr eigenes Leben oder ihre Gesundheit oder Leben und Gesundheit anderer erheblich gefährdet, die Freiheitsbeschränkung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und in ihrer Dauer und Intensität angemessen ist und andere Maßnahmen nicht zielführend sind. Geregelt wird auch, wer zur Anordnung einer derartigen Maßnahme befugt ist. Überschreitet die Maßnahme die Dauer von 24 Stunden oder muss sie wiederholt angewandt werden, darf sie nur von einem Arzt angeordnet werden. Außerdem muss eine schriftliche Dokumentation angelegt werden. Zusätzlich besteht eine detaillierte Informationspflicht.

Als Vertretung der betroffenen Personen ist der örtlich zuständige Verein für Sachwalterschaft vorgesehen, falls nicht andere Personen vertretungsbefugt sind. Die betroffene Person selbst sowie ihre Vertretung sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu stellen; die Kosten dieser Überprüfung trägt der Bund. Im Verfahren sind darüber hinaus Rechtsmittel vorgesehen. (Schluss)