Parlamentskorrespondenz Nr. 200 vom 18.03.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

VEREINBARUNG BUND - LÄNDER REGELT KOSTEN FÜR FLÜCHTLINGSBETREUUNG

Eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG will eine einheitliche vorübergehende Grundversorgung für Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen sicherstellen. Ziel des Vertrags ist es, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden und auf regional bedingte Kostenentwicklungen und Gegebenheiten flexibel Rücksicht nehmen zu können. In den Erläuternden Bemerkungen wird von jährlichen Gesamtkosten für die rund 16.000 zu versorgenden Fremden in der Höhe von 130 Mill. € ausgegangen, die nach den Bestimmungen der Vereinbarung im Verhältnis 60 zu 40 zwischen Bund und Ländern aufzuteilen sind. (412 d.B.)

EIN WEITERER SCHRITT ZUM VOLL FUNKTIONSFÄHIGEN STROMBINNENMARKT

Eine Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) dient der Anpassung an die EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt. Der Änderungsbedarf ist gering, da der Großteil des Inhalts der Richtlinie, insbesondere der obligatorische regulierte Netzzugang als Instrument zur nichtdiskriminierenden Behandlung aller Stromkunden durch das ElWOG bereits vorweggenommen ist. Anpassungsbedarf besteht nur noch bei der Entflechtung von Verteilernetzbetreibern. Die Entflechtungsbestimmungen werden als Konzessionsvoraussetzung für Verteilernetzbetreiber verankert. Bestehende vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen werden verpflichtet, Maßnahmen der organisatorischen Entflechtung bis 1.1.2006 zu treffen (415 d.B.). 

GLOBALES VORGEHEN GEGEN GRENZÜBERSCHREITENDE KRIMINALITÄT

Mit der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität übernimmt Österreich weltweite Standards in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, bei Definition von Menschenhandel und Schlepperei sowie bei der internationalen Zusammenarbeit bei der Verfolgung dieser Delikte.

Im Einzelnen enthält das Übereinkommen Begriffsbestimmungen, Kriminalisierungsbestimmungen, sowie Bestimmungen über Strafverfolgung, Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden, Informationsaustausch und technische Hilfe. Die Einrichtung einer Staatenkonferenz zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens ist ebenfalls vorgesehen. (424 d.B.) (Schluss)