Parlamentskorrespondenz Nr. 203 vom 18.03.2004

EXPERTENHEARING ZU DEN GLEICHBEHANDLUNGSGESETZEN

Diskussion im Ausschuss wird am 22. April fortgesetzt

Wien (PK) - Bei der heute am Nachmittag stattfindenden Sitzung des Gleichbehandlungsausschusses befassten sich die Abgeordneten mit der Umsetzung von EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, die Änderungen in den Gleichbehandlungsgesetzen sowohl für den Bund als auch für die Privatwirtschaft notwendig machten. Bei der Novellierung steht vor allem die Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes auf die Gründe der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Diskriminierung im Vordergrund. Der Diskriminierungstatbestand der Behinderung wird in einem eigenen Behinderten-Gleichstellungsgesetz geregelt. Ebenso wie im Bereich des Bundes müssen auch im privatwirtschaftlichen Sektor die zwei EU-Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Lesbarkeit erfolgt dabei die Umsetzung in zwei Gesetzen.(285 d.B. und 307 d.B.)

Um die Gesetzesvorhaben noch besser beurteilen zu können, hat der Ausschuss beschlossen, ein ausführliches Expertenhearing abzuhalten. Zuvor nahmen auch noch die zuständigen Regierungsmitglieder zu den Vorlagen Stellung.

Bei der Ausarbeitung der Regierungsvorlagen war es das Ziel, alle Gleichbehandlungsgebote in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen, erläuterte Bundesminister Martin Bartenstein. Ein großer Vorteil sei, dass dadurch Mehrfachdiskriminierungen einheitlich behandelt werden können. Da es in diesem Bereich seit vielen Jahren bewährte Instrumentarien gebe, wurde auf diese Einrichtungen zurückgegriffen, da es nicht notwendig sei, das Rad neu zu erfinden. Durch die Konzentration in einem Gesetz werde auch der Zugang zum Recht erleichtert und ein hohes Maß an Professionalität gewährleistet, war der Minister überzeugt. Ausgenommen wurde der Diskriminierungstatbestand der Behinderung, wofür ein eigenes Gesetz erlassen werde.

Die Gleichbehandlung sei im österreichischen Rechtswesen nun schon seit 25 Jahren verankert, meinte eingangs Bundesministerin Maria Rauch-Kallat. Sie war ebenso wie ihr Regierungskollege davon überzeugt, dass es bereits bewährte Institutionen gebe, wie etwa die Gleichbehandlungsanwaltschaft oder die Gleichbehandlungskommission, die auch die neuen Aufgaben übernehmen werden. Rauch-Kallat skizzierte noch die Eckpunkte des neuen Gesetzes im Bereich der Privatwirtschaft und wies u.a. darauf hin, dass nun die gesamte Arbeitswelt diskriminierungsfrei gestellt werden soll. Weiters machte sie darauf aufmerksam, dass ein neuer Diskriminierungstatbestand der geschlechtsbezogenen Belästigung eingeführt werde.

Gerade im Bereich der Gleichbehandlung habe der Arbeitgeber Bund wichtige Schritte in den letzten Jahren gesetzt, war Staatssekretär Franz Morak überzeugt. Auch er informierte über die wichtigsten Inhaltspunkte des neuen Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, das synchron zu jenem für die Privatwirtschaft erlassen werde. Erstmals werden z.B. auch Personen mit freien Dienstverträgen zum Bund vom Gesetz erfasst, zeigte sich Morak erfreut. Schon bisher aber habe man deutliche Akzente gesetzt, führte der Staatssekretär weiter aus, und erinnerte an die Frauenförderungspläne, die zahlreichen Arbeitsgruppen und Gleichbehandlungsbeauftragten etc. Insgesamt erachte er die Gleichbehandlung als eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und Pflicht, und dies werde auch weiterhin so bleiben.

In der Folge nahmen dann die einzelnen Experten zu den Regierungsvorlagen Stellung, wobei Dr. Silvia Ulrich (Universität Graz) als Erstrednerin zu Wort kam. Grundsätzlich war sie der Auffassung, dass die Systementscheidung, nämlich die Antidiskriminierungsrichtlinien in die Gleichbehandlungsgesetze zu integrieren, verfehlt sei.

Im besonderen bemängelte sie, dass die Strukturen auf der Beratungs- und Betreuungsebene trotz des beachtlichen Arbeitszuwachses unverändert bleiben. Außerdem präsentierte sie noch einen Mängelkatalog, in dem u.a. die zu geringen Schadenersatzbeträge kritisiert werden. Weiters bemängelte sie die Regelung der Beweisrechte, die Bindung des Disziplinarrechtes an die Zustimmung der Betroffenen sowie die Tatsache, dass das Viktimisierungsverbot eine sanktionslose Norm darstelle.

Rechtsanwältin Dr. Alix Frank-Thomasser begrüßte, dass durch die präsentierten Regierungsvorlagen ähnliche Sachverhalte in einem Gesetz zusammengefasst werden. Die Umsetzung der Richtlinien bezeichnete sie als "sehr schön und verhältnismäßig". Positiv sei z.B., dass es anstatt der Schadenersatzobergrenzen nur mehr Schadensersatzuntergrenzen gibt. Was die Aufzeichnungspflicht für die Arbeitgeber betrifft, so glaube sie, dass ihnen viel Arbeit aufgebürdet werde.

Nach Ansicht der Vertreterin der Wiener Arbeiterkammer, Mag. Martina Thomasberger, war es völlig unverständlich, warum die Arbeit der Gleichbehandlungskommission auf drei Senate aufgeteilt werde, ohne dass etwas am unklaren rechtlichen Status der GBK geändert wurde. Nicht umgesetzt wurde auch die Beteiligung von NGOs sowie die Einrichtung von speziellen Stellen, die Diskriminierungsopfer unabhängig beraten sollen.

Der Jurist Mag. Thomas Schmied war der Meinung, dass die EU-Richtlinien vollständig umgesetzt werden. Positiv bewertete er, dass es zu keiner Zersplitterung komme und dass die Vorlage übersichtlich gestaltet ist. Seine Zustimmung fand auch die Tatsache, dass auf die bisher bewährten Instrumentarien zurückgegriffen werde.

Hannes Tretter vom Ludwig Boltzmann Institut machte darauf aufmerksam, dass die EU-Richtlinie Diskriminierungen im täglichen Leben (im "Nichtarbeitsbereich") erlaube, wenn sie nicht aus rassischen Gründen erfolgen. Dies bedeute z.B., dass Personen bei Wohnungsvergaben aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religionszugehörigkeit etc. diskriminiert werden können. Er sei überzeugt davon, dass dies verfassungswidrig sei und dem Gleichheitsgebot widerspreche. Negativ beurteilte Tretter auch, dass die Beweislastregelungen nicht die Vorgaben der Richtlinie erfüllen.

Dr. Alice Karrer-Brunner, Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission, wies darauf hin, dass es nun drei Senate gibt, wobei der erste unverändert bleibt. Was die Beiziehung von NGOs betrifft, so sei es aus ihrer Sicht nicht zweckdienlich, zusätzliche Sitze im Senat zu schaffen, da die Verfahren dann immer schwieriger würden. Außerdem können auf Antrag Vertreter von NGOs beigezogen werden, informierte sie. Die neues Gesetzeslage führe zu einer größeren rechtlichen Kohärenz und klaren Abgrenzungen. Außerdem werde deutlich gemacht, dass jede Art von Diskriminierung gleich viel wert und verfolgungswürdig sei.

Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner (Präsident des Rechtskomitees Lambda) zeigte sich aus verschiedenen Gründen unzufrieden über die Regierungsvorlagen. Ein Kritikpunkt war etwa, dass verschiedene Klassen von Opfern geschaffen werden. Weiters kritisierte er, dass bei den Senaten 2 und 3 die Behörde völlig ausgewechselt werde und dass keine Unabhängigkeit der Gleichhandlungsinstitutionen gewährleistet sei.

Dr. Christoph Kainz (Wirtschaftskammer Österreich – Bundessparte Industrie) kam insbesondere auf die mittelbare Diskriminierung zu sprechen, wo noch Aufarbeitungsbedarf bestehe. Er wies zudem darauf hin, dass in Hinkunft auch die Anweisung zur Diskriminierung einen Tatbestand darstellen werde. Positiv sei, dass alle Betriebe an das Benachteiligungsverbot gebunden seien.

Die Regierungsvorlagen werden den Richtlinien weder formell noch inhaltlich gerecht, meinte Dr. Di-Tutu Bukasa (African Community). Ein Beispiel sei der Terminus Rasse, der im Deutschen negativ konnotiert ist. Besser wäre es gewesen, von Zugehörigkeit oder Herkunft zu sprechen, schlug er vor. Außerdem werde im Gesetz nur auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Dies bedeute, dass Menschen ohne Papiere nicht erfasst sind.

Dr. Ingrid Nikolay-Leitner (Gleichbehandlungsanwältin) kam zunächst auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu sprechen, wofür es seit 1993 bewusstseinsbildende und (in Teilbereichen) wirksame Maßnahmen gibt. Neu an dem Gesetz sei u.a. die Ausdehnung des Geltungsbereiches, was bedeute, dass mehr Frauen einen Schutz haben. Außerdem sind erstmals auch Beschimpfungen ohne sexuellen Hintergrund erfasst worden. Wichtig sei, dass es zu einer Verlagerung der Beweislast gekommen ist, betonte die Rednerin.

Aus der Sicht des Rechtsanwenders seien die Vorlagen zu begrüßen, erklärte Mag. Wolf-Dietrich Böhm (Bundeskanzleramt), da alle Gleichbehandlungsgebote in einem Gesetz zusammengefasst werden. Durch die gleichartige Terminologie werde auch eine einheitliche Rechtsanwendung garantiert. Hinsichtlich der Kritik an der mangelnden personellen Ausstattung merkte Böhm an, dass sowohl die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission als auch die Mitglieder der GBK aufgestockt werden.

Dr. Brigitte Hornyik (Verein österreichische Juristinnen) stellte die Umsetzung der Richtlinien in einem einheitlichen Gesetzesprojekt in Frage. So sei etwa die Diskriminierung von Frauen kein Phänomen einer Minderheit, wie dies bei den anderen Gründen der Fall sei. Außerdem gebe es im Bereich der Frauengleichbehandlung einen bereits entwickelten Rechtsbestand, gab sie zu bedenken. Es wäre Österreich auch gut angestanden, ein eigenes Antirassismusgesetz zu erlassen.

Dr. Anna Ritzberger-Moser vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit konstatierte, dass die Beweislastverlagerung konform mit dem Gemeinschaftsrecht sei. Auch sei es möglich, auf Antrag Vertreter von NGOs einzubinden, was ebenfalls dem EU-Recht entspreche.

Mag. Dieter Schindlauer vom Verein für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit zeigte sich, wie er sagte, erleichtert und froh, dass Österreich an die Umsetzung der EU-Richtlinien gegangen ist und die Diskriminierungsbekämpfung keine Sache des Strafrechtes, sondern eine des Zivilrechtes sein soll. Besonders wichtig ist ihm, dass es auf europäischer Ebene – mit der Stimme Österreichs – klare Bestimmungen in den Richtlinien gibt, die auf ein intensives Zusammenarbeiten hinweisen. Der Redner vermisst in den Vorlagen die Einbindung der NGOs und nannte dies nicht EU-konform.

Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl (Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Uni Graz) strich heraus, dass einzelne Diskriminierungstatbestände nicht umschrieben, sondern als gegeben vorausgesetzt werden, was zu Auslegungsfragen führe. Zudem lassen sich einzelne Diskriminierungsgründe nicht scharf von einander abgrenzen, was bedeute, dass es schwierig sei, eine exakte Zuordnung zu einem bestimmten Diskriminierungstatbestand zu treffen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz verwies die Auskunftsperson darauf, dass die Wahl der Maßnahmen bei einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz den Mitgliedstaaten frei stehe, dass nicht nur der Vermögensschaden, sondern auch der immaterielle Schaden abgegolten werde, dass keine Höchstgrenze für den Schadenersatz vorgesehen sei und die Schadenersatzregelung im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen und abschreckend sein müsse.

Mag. Andrea Huber (Amnesty International Österreich) meinte, der Entwurf sei unübersichtlich sowie unlesbar und es handle sich um kein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz. Der Begriff „Gleichbehandlungsgesetz“ sei „überschießend“. Der Geltungsbereich des Gesetzes sei unklar und die Unabhängigkeit der Institutionen nicht gegeben; so seien diese nicht an das Parlament angebunden, es handle sich ausschließlich um eine ehrenamtliche Tätigkeit und in den Gremien seien nur Ressortvertreter oder Vertreter der Sozialpartner. Ihrer Meinung nach fehlt ein effektiver Rechtsschutz, die Aufgaben der Anwaltschaft seien unklar, offen sei auch die Frage, wer das Prozessrisiko trage; zudem fehle die Verankerung der Parteistellung des Opfers im Verwaltungsstrafverfahren. (Forts.)