Parlamentskorrespondenz Nr. 244 vom 31.03.2004

REGIERUNG LEGT ENTWURF FÜR BUNDESEINHEITLICHES TIERSCHUTZGESETZ VOR

Wien (PK) - Die Regierung hat dem Parlament einen Entwurf für ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Neben allgemeinen Bestimmungen - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen etc. - enthält das Gesetz Vorschriften über den Umgang mit und die Haltung von Tieren, etwa ein ausdrückliches Verbot von Tierquälerei, außerdem werden die zuständigen Behörden und Strafbestimmungen normiert. Zur näheren Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben sind Verordnungsermächtigungen vorgesehen.

Als Tierquälerei in Zukunft ausdrücklich verboten sind laut Gesetzentwurf etwa Qualzüchtungen, die Steigerung von Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl, Stachelhalsbänder und elektrisierende Dressurgeräte, das Hetzen eines Tieres auf ein anderes, Tierkämpfe, die grobe Vernachlässigung gehaltener Tieren, das Aussetzen von Haustieren, die Abtrennung lebender Gliedmaßen, Hunderennen auf Asphalt und jede Art von Fanggeräten, die das Tier nicht unversehrt fangen oder sofort töten. Allerdings können bei der Ausbildung von Diensthunden der Polizei und des Bundesheeres technische Hilfsmittel verwendet werden, genauso sind Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind, erlaubt.

Generell liegt Tierquälerei dann vor, wenn jemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt bzw. es in schwere Angst versetzt. Aber nicht nur das ist künftig verboten, auch das Töten von Tieren "ohne vernünftigen Grund" wird ausdrücklich untersagt. Hunde oder Katzen dürfen explizit nicht zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten getötet werden. Grundsätzlich ebenfalls nicht erlaubt sind Eingriffe an Tieren, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen, unter dieses Verbot fallen u.a. das Kupieren des Schwanzes, der Ohren oder des Schnabels eines Tieres und das Entfernen von Krallen und Zähnen.

Zur Haltung von Tieren ist laut Gesetzentwurf jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in der Lage ist und auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Voraussetzung für die Haltung eines Tieres ist allerdings, dass die Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden, etwa was das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Betreuung und die Möglichkeit zu Sozialkontakten betrifft. An Minderjährige unter 14 Jahren dürfen Tiere ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten nicht abgegeben werden.

Im Rahmen der Tierhaltung verboten ist unter anderem die dauernde Anbindehaltung von Tieren und die Haltung von Tieren in ständiger Dunkelheit oder in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen. Auch der Bau oder die Inbetriebnahme neuer "Legebatterien" für Hühner wird nicht mehr genehmigt, allerdings bleibt die Käfighaltung von Hühnern in bereits bestehenden Anlagen laut Gesetzentwurf noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 erlaubt. Weitere Vorschriften in Bezug auf Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie in Bezug auf Heimtierunterkünften sollen per Verordnung geregelt werden, ebenso genauere Bestimmungen über das Schlachten von Tieren, die fachgerechte Tötung von Futtertieren und die Lebendhälterung von Speisefischen.

Eine Bewilligung benötigt man unter anderem für das Führen von Tierhandlungen, das Betreiben eines Tierheims, die Haltung von Tieren in Zoos, die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen und die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, wobei in letzteren keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden dürfen. Die gewerbliche Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme zu melden.

Für die Vollziehung des Tierschutzgesetzes werden gemäß Vorlage die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sein, als Berufungsinstanz sind die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder vorgesehen. Überdies ist in Aussicht genommen, in jedem Bundesland einen weisungsfreien Tierschutzombudsmann zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten, und berechtigt ist, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen. Ein beim Gesundheitsministerium eingerichteter Tierschutzrat soll u.a. das zuständige Regierungsmitglied in Fragen des Tierschutzes beraten.

Für Tierquälerei, unerlaubtes Töten von Tieren und unerlaubte Eingriffe an Tieren ist, wenn es sich nicht ohnehin um einen strafrechtlichen Tatbestand handelt, eine Geldstrafe von bis zu 7.500 €, im Wiederholungsfall von bis zu 15.000 € vorgesehen. Andere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz werden mit bis zu 3.750 €, im Wiederholungsfall mit bis zu 7.500 € geahndet, allerdings kann hier die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Bei einer gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei bzw. wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kann die Behörde die Tierhaltung auf Dauer oder auf bestimmte Zeit verbieten.

Da Tierschutzangelegenheiten derzeit Landessache sind, muss gleichzeitig mit der Verabschiedung eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes auch die Verfassung geändert und die Gesetzgebung im Bereich Tierschutz als Bundeskompetenz verankert werden. Für diese Kompetenzverschiebung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Nationalrat und die Zustimmung des Bundesrates - ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit - erforderlich.

Ausdrücklich in den Erläuterungen festgehalten wird, dass durch das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz Landesbestimmungen über die Haltung gefährlicher Tiere und sonstige sicherheitspolizeiliche Regelungen im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei (z.B. Maulkorbzwang, Leinenzwang) sowie auch die Tierzuchtgesetze der Länder unberührt bleiben. Auch für die Jagd und die Fischerei gilt das Tierschutzgesetz nicht, beide Materien bleiben Landesangelegenheit.

In Kraft treten sollen das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz und die damit in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen mit 1. Jänner 2005. Mit dem Inkrafttreten entfällt auch die führende Zuständigkeit des Bundeskanzlers für allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, diese Kompetenz wird dem Gesundheitsministerium übertragen.(446 d.B.)

VWGH- UND VFGH-EINGABEN: ERLEICHTERTER NACHWEIS DER GEBÜHRENZAHLUNG

Ein von der Regierung dem Parlament vorgelegter Gesetzentwurf dient einem erleichterten Nachweis der Gebührenentrichtung für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof bzw. an den Verfassungsgerichtshof. Der Zahlungsnachweis muss künftig nicht mehr zwingend durch einen postamtlich bestätigten Erlagschein erfolgen. Darüber hinaus werden legisitische Unstimmigkeiten im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und in der Europawahlordnung beseitigt. (447 d.B.) (Schluss)