Parlamentskorrespondenz Nr. 269 vom 15.04.2004

VERFASSUNGSKONFORME REPARATUR DES ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZES

Wien (PK) - Der Verfassungsgerichtshof hat im Oktober 2003 jenen Teil des Abfallwirtschaftsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, der es Landeshauptleuten ermöglicht, per Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff zu gewähren. Die Verfassungsrichter argumentieren, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Deponie die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme erfülle, weshalb die Genehmigung nicht in Form einer Verordnung, sondern in Form eines Bescheids zu erteilen sei.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf (V) und Klaus Wittauer (F) haben einen Antrag zur Reparatur des AWG vorgelegt, der der Kritik des VfGH einerseits Rechnung trägt, es den Landeshauptleuten andererseits unter nunmehr genau normierten Voraussetzungen möglich machen soll, Ausnahmen vom Verbot der Deponierung bestimmten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff zu verordnen, wenn bei der Behandlung von Abfällen (Verbrennung oder mechanisch-biologische Behandlung) in einem Bundesland Engpässe auftreten. Neben bestimmten technischen Standards der Deponien zählt zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Verordnung, dass die betreffenden Abfälle im selben Bundesland angefallen sind und diese nicht - aufgrund bestehender landesrechtlicher Regelungen - in einem benachbarten Bundesland gelagert werden dürfen (354/A). (Schluss)