Parlamentskorrespondenz Nr. 311 vom 04.05.2004

REGIERUNGSVORLAGE

ARBEITSMARKTREFORMGESETZ SOLL EFFIZIENTERE VERMITTLUNG VON ARBEITSLOSEN ERMÖGLICHEN

Ein wesentlicher Punkt dieser Vorlage (464 d.B.) betrifft die Flexibilisierung der Zumutbarkeitsbestimmungen. Die bisher unterschiedliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung soll entfallen. Stattdessen wird die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit geprüft. Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände wird von der starren Festlegung einer Grenze im Gesetz abgesehen, die Beurteilung der Angemessenheit der Wegzeit soll unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Wegzeit und der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit erfolgen. Als durchschnittliche tägliche Wegzeit soll die in der Regel täglich zurück zu legende Wegzeit gelten; sie soll ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten. Bei unterschiedlicher Verteilung der Wochenarbeitszeit ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit an den Beschäftigungstagen abzustellen. Liegt die Wegzeit – etwa aufgrund der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel – geringfügig über der Richtwertzeit, wird die Angemessenheit noch nicht in Frage gestellt. Zwei Stunden Wegzeit täglich sind bei einer Vollbeschäftigung immer zumutbar. Eine wesentlich längere Wegzeit soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände zumutbar sein.

Der Berufsschutz wird mit 100 Tagen festgelegt, da in der Regel die Wiederaufnahme einer Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich innerhalb dieser Zeit möglich ist. Durch die Beschränkung des Berufsschutzes auf 100 Tage verringert sich die Gefahr des Entstehens bzw. der Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit, heißt es dazu in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Regierungsvorlage.

Ergänzt wird der veränderte Berufsschutz durch einen individuellen Entgeltschutz. In Hinkunft darf das Entgelt aus der angebotenen Beschäftigung während der ersten 120 Tage des Arbeitslosengeldbezuges nicht weniger als 80 % und für die restliche Dauer des Arbeitslosengeldanspruches nicht weniger als 75 % des der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Entgelts (rund 80 bzw. 75 % des vorherigen Durchschnittsverdienstes) betragen. Bei Teilzeitbeschäftigung bereits vor der Arbeitslosigkeit darf das Einkommen auf dem vermittelten Arbeitsplatz nicht unter das Niveau der zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung sinken; damit will man arbeitswilligen Personen Einkommensschutz gewährleisten.

Weiter ist in der Vorlage vorgesehen, dass sich die dreijährige Fortbezugsfrist von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe u.a. bei Pflege eines Angehörigen, für den Pflegegeld der Pflegestufe 3 (bisher zumindest der Stufe 4) gebührt, sofern eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erfolgte, verlängert.

Ferner wird einem Anliegen der Volksanwaltschaft Rechnung getragen: Bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage auch in der Arbeitslosenversicherung soll auf Antrag eine Rückerstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beitragsanteile (so wie in § 70a ASVG vorgesehen) möglich sein.

Im Arbeitsmarktservicegesetz wird der Betreuungsplan gesetzlich verankert; darin werden alle für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Vermittlungs- und Schulungsangeboten maßgeblichen Umstände festgehalten. Mit dem Betreuungsplan – er wurde bisher vom AMS erfolgreich eingesetzt – möchte man eine einheitliche und vorhersehbare Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sicherstellen.

Aufgrund der Lage des Lehrstellenmarktes werden bewährte Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes verlängert, die Lehrgangsdauer bis zu 12 Monate ausgeweitet und auch der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung dienende Lehrgänge eingerichtet.

(Schluss)