Parlamentskorrespondenz Nr. 355 vom 17.05.2004

REGIERUNGSVORLAGEN UND EIN BERICHT

EUROPAS ZOLL KOOPERIERT IM KAMPF GEGEN SCHMUGGEL UND GELDWÄSCHE

Umfassende Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der EU-Länder im Kampf gegen Schmuggel und Geldwäsche ist der Inhalt eines EU-Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen. Die vorgesehene Kooperation soll sich auch auf grenzüberschreitende Observation und Verfolgung, kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlung und auf die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams erstrecken (477 d.B.).

EU-ANPASSUNG DES ENERGIEABGABENVERGÜTUNGSGESETZES

Aus Gründen der EU-Konformität (Beihilfenentscheidung der Europäischen Kommission vom 9. März 2004) schlägt die Bundesregierung vor, das Energieabgabenvergütungsgesetz wie folgt zu ändern:

Betriebe, die schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter herstellen, erhalten für die Jahre 2002 und 2003 neben dem Selbstbehalt einen Anteil von 0,00717 €/m3 an verbrauchtem Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh an verbrauchter elektrischer Energie nicht vergütet.

Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, erhalten für das Jahr 2003 neben dem Selbstbehalt einen Anteil von 0,00872 €/m3 an verbrauchtem Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh an verbrauchter elektrischer Energie nicht vergütet (478 d.B.).

SCHULFAHRTBEIHILFE WIRD AUSGEWEITET

Die Regierung hat dem Parlament einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Ausweitung der Schulfahrtbeihilfe vorsieht. Konkret soll künftig auch für die Fahrt zu mehrtägigen Schulveranstaltungen, die nicht am Schulstandort abgehalten werden und außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, Schulfahrtbeihilfe gewährt werden. Gemeint sind damit in erster Linie diverse, meist mehrwöchige, Praktika, wie sie etwa in Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, im Bereich der höheren technischen Lehranstalten, in Hotelfachschulen, in Gartenbaufachschulen und in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verpflichtend vorgesehen sind. Voraussetzung für den Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe ist ein Praktikantenvertrag, der gegenüber der Schule nachzuweisen ist. Durch die Ausweitung der Schulfahrtbeihilfe rechnet die Regierung mit einem Mehraufwand von ca. 691.000 € ab dem Jahr 2005.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird aber auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, das Familienlastenausgleichsgesetz an die Reform der Finanzverwaltung anzupassen. Künftig werden die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis für die Vollziehung der Schulfahrtbeihilfen, der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten und der Schulbuchaktion verantwortlich sein. Die 2. Instanz im Rechtsmittelverfahren soll vom Sozialministerium an die Unabhängigen Finanzsenate übergehen. (479 d.B.)

55 SONDERGESETZE FÜR BUNDESHAFTUNGEN SOLLEN AUFGEHOBEN WERDEN

Zur Rechtsbereinigung und im Interesse größerer Rechtsklarheit will die Bundesregierung 55 Haftungsgesetze aufheben, die in Zukunft nicht mehr benötigt werden. Die lange Liste der aufzuhebenden Sondergesetze reicht vom "Energieanleihegesetz 1953" bis zum "Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden".

Solche Sondergesetze sind in Zukunft entbehrlich, weil der Finanzminister Bundeshaftungen auf der Grundlage von § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes und des jeweils geltenden (jährlichen) Bundeshaushaltsgesetzes übernehmen könne. Außerdem bedeute diese Rechtsbereinigung keinen Eingriff in bestehende Bundeshaftungen, heißt es in den Erläuterungen (480 d.B.).

BERICHT: RATIFIKATION DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ARBEITSSCHUTZ AUFGRUND DER RECHTSLAGE NICHT MÖGLICH

Auf einer Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2002 wurden ein Protokoll zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz aus 1981 und zwei Empfehlungen betreffend die Liste der Berufskrankheiten sowie die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bzw. hinsichtlich der Förderung der Genossenschaften in allen Wirtschaftssektoren angenommen. Da Österreich das Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, nicht ratifiziert hat und somit eine Ratifikation des Protokolls 2002 nicht möglich ist, hat die Bundesregierung dem Nationalrat einen entsprechenden Bericht(III-81 d.B.), in dem auch die gegenwärtige Rechtslage dargestellt wird, zur Kenntnis zu bringen.

Ein Vergleich mit der aktuellen österreichischen Rechtslage ergibt, dass noch immer Ratifikationshindernisse hinsichtlich des Übereinkommens über den Arbeitsschutz bestehen. In zwei Bereichen werden Forderungen des Übereinkommens nicht ganz erfüllt: Die angemessenen Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzvorschriften fehlen im öffentlichen Bereich und es besteht auch kein Arbeitsschutzunterricht in den Bildungs- und Ausbildungsstufen. Außerdem stimmt die heimische Rechtslage mit dem Protokoll 2002 insbesondere im Hinblick auf die Berufskrankheiten nicht vollständig überein, da die österreichische Definition enger gefasst ist und es für den/die Arbeitgeber/in diesbezüglich weder eine Aufzeichnungs- noch eine Informationspflicht an den Betriebsrat gibt. (Schluss)