Parlamentskorrespondenz Nr. 632 vom 15.09.2004

POSITIVER BERICHT ÜBER DIE AUSDEHNUNG DES VERGABERECHTSSCHUTZES

Betriebe und öffentliche Haushalte profitieren

Wien (PK) - Wirtschaftsminister Martin Bartenstein hat dem Parlament kürzlich einen Bericht über die praktischen Erfahrungen mit dem Bundesvergabegesetz 2002 vorgelegt (III-99 d.B.). Mit diesem Gesetz wurde der Rechtsschutz für Bewerber und Bieter bei Aufträgen der öffentlichen Hand erweitert. Ein vergabespezifischer Rechtsschutz bestand bis dahin nur im so genannten "Oberschwellenbereich", etwa bei Bauaufträgen von mehr als netto 5 Mill. €. Unterhalb der von Branche zu Branche verschiedenen Schwellenwerte galten zwar die dieselben vergaberechtlichen Normen wie darüber, die Firmen konnten Beschwerden aber nicht bei einer speziellen Behörde, dem Bundesvergabeamt, sondern nur bei Gericht geltend machen. Diese Ungleichbehandlung, die der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis festgestellt hatte, wurde mit dem Bundesvergabegesetz 2002 beseitigt und der vergabespezifische Rechtsschutz auf den Unterschwellenbereich ausgedehnt. Seither ist das Bundesvergabeamt für alle Vergaben der ausschreibenden Stellen im Streitfall zuständig. Wer eine Vergabeentscheidung im Unterschwellenbereich anfechten will, beantragt eine Nichtigerklärung beim Bundesvergabeamt, Zivilrechtsklagen sind nicht mehr zulässig. Nachprüfungsverfahren in den Ländern obliegen den Rechtsschutzeinrichtungen der Länder.

POSITIVE ERFAHRUNGEN MIT DEM ERWEITERTEN VERGABERECHTSSCHUTZ

In seinem Bericht fasst der Wirtschaftsminister auf Grund von Stellungnahmen der Auftraggeber und der Auftragnehmer sowie der Vergabekontrollbehörden von Bund und Ländern die Auswirkungen zusammen, die die Erweiterung des Rechtsschutzes bei öffentlichen Auftragsvergaben nach sich gezogen hat. Es sei nur ein leichtes Ansteigen der Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich zu registrieren, schreibt der Ressortleiter und nennt als Gründe dafür, die Höhe der Rechtsschutzgebühren, die kurzen Präklusionsfristen und abhaltend wirkende Formalerfordernisse.

In Übereinstimmung mit der Wirtschaft beurteilt der Ressortleiter die Ausdehnung des Vergaberechtsschutzes positiv, da sie präventive Wirkungen entfaltet und zu größerer Sorgfalt bei der Planung und Durchführung öffentlicher Aufträge geführt hat. Bisher konnten keine Verfahrensverzögerungen und auch keine mutwilligen Inanspruchnahmen des Vergaberechtsschutzes beobachtet werden, heißt es im Bericht.

Die Auftraggeberseite bestätigt, dass die Anfechtungsmöglichkeit eine sorgfältigere Vorbereitung der Auftragsvergaben notwendig mache, wobei auch externe Beratungsleistungen zugekauft werden müssten. Dazu kommen die Kosten der Verfahren vor den Kontrollbehörden, die Häufigkeit solcher Verfahren liege aber im einem vertretbaren Ausmaß.

WIRTSCHAFT UND ÖFFENTLICHE HAUSHALTE PROFITIEREN

Beim Thema Kosten des Vergaberechtsschutzes verlangen die Autoren des Berichts, die Umwegrentabilität für die öffentlichen Haushalte mit zu berücksichtigen und nicht nur nach dem Kostendeckungsgrad der eingehobenen Gebühren zu fragen. Denn ein effektiver Rechtsschutz bei öffentlichen Auftragsvergaben habe "erzieherische Präventiveffekte" für einen sparsamen Umgang mit Budgetmitteln. Außerdem profitieren die nationale und die europäische Wirtschaft, insbesondere die heimischen Klein- und Mittelbetriebe, von einer höheren Transparenz der öffentlichen Auftragsvergabe und von der Gleichbehandlung der Bewerber und Bieter untereinander.

Schließlich erlaube eine frühe Befassung der Kontrollbehörde in einem Vergabeverfahren wesentlich kostengünstigere Rechtslösungen als eine nachträgliche Klage vor einem Zivilgericht. In diesem Zusammenhang macht die Finanzprokuratur darauf aufmerksam, dass die Zahl der Schadenersatzprozesse seit 2002 stark zurückgegangen ist. (Schluss)