Parlamentskorrespondenz Nr. 727 vom 19.10.2004

BEAMTE: NEUE BERECHNUNGSWEISE FÜR WITWEN- UND WITWERPENSIONEN

Zum Teil rückwirkende Anpassung an ASVG-Bestimmungen

Wien (PK) - Mit 1. Juli 2004 hat sich die Berechnungsweise für Witwen- und Witwerpensionen im Bereich der Allgemeinen Sozialversicherung geändert. Diese aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses notwendig gewordene Neuregelung wird jetzt - zum Teil rückwirkend mit Anfang Juli 2004 - auch in das Pensionsrecht des öffentlichen Dienstes übernommen. Ein entsprechender Beschluss im Verfassungsausschuss des Nationalrates fiel heute mit VP-FP-Mehrheit. Betroffen von den Adaptierungen sind das Pensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz.

Die Opposition begründete die Ablehnung des Gesetzentwurfs damit, dass es durch die Neuregelung in Einzelfällen zu einer massiven Schmälerung der Einkünfte der Witwen bzw. Witwer kommen könne. Bei der Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension nur das Einkommen der letzten zwei Jahre heranzuziehen, könne zu Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen, meinte etwa Abgeordnete Eva Glawischnig (G). Auch die Abgeordneten Walter Posch und Otto Pendl äußerten sich kritisch.

FPÖ-Klubobmann Herbert Scheibner (F) und Abgeordnete Ulrike Baumgartner-Gabitzer (V) sprachen dem gegenüber von einer notwendigen Gesetzesreparatur und machten geltend, dass die Neuregelung zu mehr Gerechtigkeit führe, weil nicht die Bemessungsgrundlage, sondern das tatsächliche Einkommen der letzten zwei Jahre für die Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension herangezogen würde.

Ähnlich argumentierte auch Staatssekretär Franz Morak. Er verwies überdies darauf, dass der Verfassungsgerichtshof den Grundsatz unangetastet gelassen habe, wonach der überlebende Ehepartner bei gleichem Einkommen 40 % des Einkommens des verstorbenen Ehepartners als Witwen- bzw. Witwerpension erhalte und der Prozentsatz - je nach eigenem Einkommen - generell zwischen 0 und 60 % schwanke. Für Fälle, wo einer der beiden Ehepartner Beamter und der andere ASVG-Versicherter ist, soll die Gesetzesänderung rückwirkend mit 1. Juli in Kraft treten, für Fälle, in denen beide Ehepartner Beamte sind, gilt als Datum des Inkrafttretens der 1. Jänner 2005.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge wird die Neuregelung in der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Fälle keine Auswirkungen auf den Prozentsatz des Witwen(r)versorgungsgenusses haben. Nur in Ausnahmefällen wird durch die Gesetzesänderung eine Erhöhung oder Verminderung des Bezugs bewirkt. Insgesamt bleibt die Neuregelung nach Berechnungen der Regierung budgetneutral.

ÖVP, FPÖ UND GRÜNE WOLLEN GEBÄRDENSPRACHE IN DER VERFASSUNG VERANKERN

Ein Antrag der Grünen und ein Entschließungsantrag der Koalitionsparteien betreffend Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache wurden einem bereits eingerichteten Unterausschuss des Verfassungsausschusses zugewiesen. Konkret schlägt Grün-Abgeordnete Theresia Haidlmayr vor, im Artikel 8 B-VG einen Absatz 3 anzufügen, der klarstellt, dass die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache und als ein Ausdruck der Kultur der Gehörlosen sowie als deren Werkzeug für den Zugang zu Bildung und gleichen Chancen anzuerkennen ist. Auch ÖVP und FPÖ treten in ihrem Entschließungsantrag für die Verankerung der Österreichischen Gebärdensprache in der Bundes-Verfassung ein.

Keine Mehrheit im Ausschuss fand ein im Rahmen der Debatte eingebrachter Antrag der Grünen, dem zuständigen Unterausschuss für die Vorberatung der beiden Anträge eine Frist bis Mitte Dezember zu setzen. FPÖ-Klubobmann Herbert Scheibner drängte dennoch auf eine rasche Behandlung des seiner Ansicht nach wichtigen Anliegens.

Abgeordnete Theresia Haidlmayr (G) wies darauf hin, dass es in Österreich rund 10.000 Bürgerinnen und Bürger gebe, die die Gebärdensprache als Erstsprache verwendeten. (Schluss)