Parlamentskorrespondenz Nr. 817 vom 12.11.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

BETRAGSMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DER ANNAHMEVERPFLICHTUNG VON GEDENK- UND GOLDMÜNZEN

Die Novelle des Scheidemünzengesetzes bewirkt, dass nunmehr alle Personen – ausgenommen die Gebietskörperschaften, die Nationalbank und die Münze Österreich AG – Scheidemünzen nur bis zu einer Anzahl von zehn Stück und einem Betrag von 1.000 € pro Zahlungsvorgang annehmen müssen; Scheidemünzen sind Gedenk- oder Goldmünzen, die von der Münze Österreich ausgegeben werden und nur in Österreich – nicht in den übrigen EU-Mitgliedsländern – Zahlungsfunktion haben. Die OeNB und die Münze Österreich müssen die Sammlermünzen auch weiterhin unbeschränkt, die Gebietskörperschaften bis zu 100 Stück pro Zahlung annehmen. (663 d.B.)

EG-KONFORME ARBEITSZEITORGANISATION FÜR DAS FLIEGENDE PERSONAL DER ZIVILLUFTFAHRT

Da die gänzliche Ausnahme des Bordpersonals aus dem Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und die teilweise Ausnahme vom Arbeitsruhegesetz dem EU-Recht widersprechen, wird eine Änderung des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes notwendig. In Hinkunft wird es eine Sonderregelung für die Arbeitszeit des fliegenden Personals im AZG unter Beibehaltung des bisherigen Systems der bescheidmäßigen Festsetzung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sowie den Anspruch auf mindestens 96 arbeitsfreie Kalendertage pro Jahr bzw. mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage pro Monat geben, die im Voraus bekannt zu geben sind. (664 d.B.)

CERN ERHÄLT INTERNATIONAL ÜBLICHE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

Durch das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung werden der Organisation die international üblichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt. So erhält die Organisation Rechtspersönlichkeit, ihre Amtsräume und Archive sind unverletzlich. Sie genießt Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit, das Personal ist in einem vom Protokoll festgelegten Umfang von Steuern und Zoll befreit und die Vertreter der Mitgliedsstaaten, der Generaldirektor und die Angestellten der Organisation erhalten die für die unabhängige Ausübung erforderlichen Privilegien. (665 d.B.)

ABKOMMEN ÜBER AUDIOVISUELLE GEMEINSCHAFTSPRODUKTIONEN MIT KANADA

Gemäß dem Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen sollen gemeinschaftliche Filmprojekte zwischen Österreich und Kanada als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt und die Gleichstellung dieser Produktionen mit inländischen Filmen erreicht werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Gemeinschaftsproduktionen Zugang zu den Förderungsinstrumenten der Vertragsparteien haben, wobei das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt. (666 d.B.)

(Schluss)