Parlamentskorrespondenz Nr. 418 vom 24.05.2005

VORLAGEN: ARBEIT UND SOZIALES

SRÄG 2005: NOVELLIERUNG ZAHLREICHER SOZIALGESETZE

Eine Reihe von Sozialgesetzen soll laut einer Regierungsvorlage angepasst bzw. aktualisiert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 - SRÄG 2005). Einen Schwerpunkt des Entwurfs stellt dabei die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nach dem Muster des ASVG dar. Damit einher geht auch der Entfall der Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG sowie die Schaffung einer neuer Selbstversicherung bei geringfügiger Tätigkeit.

Was die Änderungen im ASVG-Bereich (64. ASVG-Novelle) betrifft, so geht es dabei unter anderem um die Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg. Weiters enthält die Novelle Klarstellungen hinsichtlich der Einhebung des Service-Entgelts für die e-card (z.B. Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personengruppen), eine Anpassung des Dienstgeberabsetzbetrages auf Grund der Auflösung des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und des Ausscheidens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, die Erweiterung der Bemessungsgrundlage für Wochengeld um bezogenes Kinderbetreuungsgeld etc.

Zahlreiche Änderungen betreffen auch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wie z.B. die Nichtanrechnung des Schwerversehrtengeldes auf die Ausgleichszulage, die Anpassung der Bildung der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung, die Schaffung einer sozial ausgewogenen Regelung für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente bei Bezug einer Eigenpension, die Erhöhung des Schwerversehrtengeldes auf 60 % (statt bisher 40 %) der Bemessungsgrundlage, die Angleichung der freiwilligen Abfindung (derzeit 100 % des Rentenausmaßes) an die obligatorische Abfindung (50 % des Rentenausmaßes), die Aktualisierung der Zugangskriterien für das so genannte "kleine" Versehrtengeld etc.

INSOLVENZ-ENTGELTSICHERUNGS- UND ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGESETZ WERDEN DEM EU-RECHT ANGEPASST

Aufgrund Änderungen im EU-Recht war es erforderlich, Anpassungen im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz vorzunehmen, heißt es in einer von den Regierungsfraktionen ausgearbeiteten Vorlage. Eine wichtige Neuerung betrifft die Einbeziehung von GmbH-Geschäftsführern und der leitenden Angestellten in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Insolvenz-Ausfallsgeld (IAG), sofern diese als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Neu geregelt werden auch die Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers zum Beispiel der Konkurs eröffnet wird. Weiters enthält der Entwurf u.a. die Klarstellung, wonach auch bei einer Betriebentsendung ins Ausland IAG gebührt.

Novelliert wird in diesem Rahmen auch das Arbeitslosenversicherungs-Gesetz. Derzeit gilt die Regelung, dass ein Arbeitsloser, der zu Recht entlassen worden ist, noch bis zu ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen kann, währenddessen ein Arbeitsloser, der berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, gezwungen wird, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen. Durch die vorgeschlagene Änderung soll nun der berechtigte vorzeitige Austritt einer Kündigung gleich gestellt werden.

ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT ZWISCHEN ÖSTERREICH UND BULGARIEN

Durch das vorliegende Abkommen mit Bulgarien wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen gewährleistet. Dazu tragen u.a. die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend der in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten sowie der Leistungsexport bei. Derzeit ist die soziale Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Bulgarien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfassend gewährleistet, heißt es im Vorblatt. In materiellrechtlicher Hinsicht orientiert sich der Vertrag an jenen Abkommen, die in den letzten Jahren mit Polen und der Slowakei abgeschlossen wurden.

KEINE KONKURRENZKLAUSELN FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE

Die Ausklammerung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aus dem Konkurrenzklauselrecht, schlagen die Abgeordneten Walter Tancsits (V) und Max Walch (F) in einem Antrag (605/A) auf Änderung des Angestelltengesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes vor. Die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln würde nämlich bei dieser Dienstnehmergruppe zu einer (auch finanziell) spürbaren unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der beruflichen Mobilität führen, argumentieren die Antragsteller im Vorblatt. Klargestellt wird auch, dass Konkurrenzklauselrecht grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, also auch für Arbeiter, gilt. Im Sinne einer besseren Rechtssicherheit soll auch noch eine gesetzliche Grundlage für den Rückersatz von Ausbildungskosten geschaffen werden.

ERHÖHUNG DER KRIEGSGEFANGENENENTSCHÄDIGUNGEN

Die Kriegsgefangenenentschädigung soll, da keine automatische Valorisierung vorgesehen ist, angehoben werden, heißt es in einem V-F- Antrag (613/A). Durch die Aufrundung auf gerade Eurobeträge (z.B. 15 € statt 14,53 €) bzw. 50-Centbeträge (z.B. 22,50 € statt 21,80 €) wird es zu einer durchschnittlichen Erhöhung um 2,5 % kommen. In einer Änderung des Kriegsopfer- und des Heeresversorgungsgesetzes wird darauf hingewiesen, dass Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten eine (einkommensunabhängige) Witwen(Witwer)rente auch dann erhalten, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.  (Schluss)